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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - Arzneimittel

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition

(ABl. L 66 vom 07.03.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 2 enthält eine Liste der Substanzen, die unter die Definition des Begriffs "Drogen" in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Rahmenbeschlusses fallen.

(2) Der Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI wurde diesem durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 beigefügt. Darin sind alle neuen psychoaktiven Substanzen aufgeführt, die vor Erlass der Richtlinie (EU) 2017/2103 Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach dem Beschluss 2005/387/JI des Rates 3 unterworfen wurden.

(3) Der Beschluss 2005/387/JI wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 mit Wirkung vom 23. November 2018 aufgehoben. Zwischen dem Erlass der Richtlinie (EU) 2017/2103 und dem 23. November 2018 wurden fünf neue psychoaktive Substanzen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach dem Beschluss 2005/387/JI unterworfen. Diese neuen psychoaktiven Substanzen sind jedoch noch nicht in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufgenommen worden.

(4) Wegen der Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI sollten daher die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufgenommen werden:

  1. N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl), das durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates 4 Kontrollmaßnahmen unterworfen wurde;
  2. N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA), das durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates 5 Kontrollmaßnahmen unterworfen wurde;
  3. 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA), das durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates 6 Kontrollmaßnahmen unterworfen wurde;
  4. N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl), die durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates 7 Kontrollmaßnahmen unterworfen wurden.

(5) Irland ist durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung der vorliegenden delegierten Richtlinie.

(6) Das Vereinigte Königreich ist nicht durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung der vorliegenden delegierten Richtlinie, die für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist.

(7) Dänemark ist nicht durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung der vorliegenden delegierten Richtlinie, die für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(8) Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI

In der Liste im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI wird Folgendes angefügt:

"13. N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates *.

14. N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates **.

15. 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates ***.

16. N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates ****.

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