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Regelwerk, EU 2002, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1949)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 245 vom 12.09.2002 S. 280, ber. L 275 S. 8;
Entsch. 2008/284/EG - ABl. Nr. L 104 vom 14.04.2008 S. 1 * Ausnahme;
Beschl. 2012/462/EU - ABl. Nr. L 217 vom 14.08.2012 S. 1 Gültig;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 6 der Entsch. 2008/284/EG - Ausnahme

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/48/EG wird das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in strukturelle oder funktionale Teilsysteme unterteilt. Diese Teilsysteme werden im Anhang II der Richtlinie beschrieben.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie wird für jedes Teilsystem eine technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) erstellt.

(3) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie werden TSI-Entwürfe vom gemeinsamen Gremium erstellt.

(4) Der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzte Ausschuss hat die Europäische Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF) zum gemeinsamen Gremium gemäß Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie bestimmt.

(5) Die AEIF wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie mit der Ausarbeitung eines TSI-Entwurfes für das Teilsystem "Energie" beauftragt. Dieser Auftrag wurde nach dem Verfahren von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie erteilt.

(6) Die AEIF hat den TSI-Entwurf sowie einen Präsentationsbericht mit einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ausgearbeitet.

(7) Im Rahmen des nach der Richtlinie eingesetzten Ausschusses wurde der TSI-Entwurf unter Berücksichtigung des beigefügten Präsentationsberichts von den Vertretern der Mitgliedstaaten geprüft.

(8) Wie in Artikel 1 der Richtlinie 96/48/EG ausgeführt, betreffen die Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems die Planung, den Bau, den Ausbau bzw. die Umrüstung und den Betrieb der Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge, die zur Funktionsfähigkeit dieses Systems beitragen und nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden sollen. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser TSI bereits in Betrieb befindlichen Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge sollte die TSI vom Beginn der nächsten an den Infrastruktureinrichtungen geplanten Bauarbeiten an zur Anwendung kommen. Die TSI wird jedoch je nach Art und Umfang der geplanten Arbeiten und der Kosten und Nutzeffekte der beabsichtigten Anwendung in unterschiedlichem Maße anwendbar sein. Damit solche Teilarbeiten zur Erreichung der vollständigen Interoperabilität führen, muss ihnen eine schlüssige Umsetzungsstrategie zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang sollte zwischen Umrüstung, Erneuerung und Austausch im Zuge der Wartung unterschieden werden.

(9) Die Richtlinie 96/48/EG und die TSI gelten nicht für die Erneuerung oder den Austausch im Zuge der Wartung. Die Anwendung der TSI auf die Erneuerung ist jedoch wünschenswert und hinsichtlich der TSI für das konventionelle Eisenbahnsystem nach der Richtlinie 2001/16/EG bereits der Fall. In Ermangelung einer verbindlichen Verpflichtung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, unter Berücksichtigung des Umfangs der Erneuerungsarbeiten die TSI auch auf die Erneuerung und den Austausch im Zuge der Wartung anzuwenden, wann immer ihnen dies möglich ist.

(10) Die TSI, auf die sich diese Entscheidung bezieht, deckt in ihrer gegenwärtigen Fassung die besonderen Eigenschaften des Hochgeschwindigkeitssystems ab; sie behandelt generell keine gemeinsamen Aspekte des Hochgeschwindigkeits- und des konventionellen Eisenbahnsystems. Die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems ist Gegenstand einer anderen Richtlinie 2. Da die Überprüfung der Interoperabilität gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG anhand der TSI durchgeführt wird, müssen für die Übergangszeit zwischen der Veröffentlichung dieser Entscheidung und der Veröffentlichung der Entscheidungen, mit denen die TSI für das konventionelle Eisenbahnsystem angenommen werden, Bedingungen festgelegt werden, die neben der beigefügten TSI einzuhalten sind. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den einschlägigen technischen Vorschriften in Kenntnis setzt, die zur Verwirklichung der Interoperabilität und zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Richtlinie 96/48/EG gegenwärtig gelten. Da diese Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gelten, ist es zudem erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Stellen unterrichtet, die er für das Verfahren der Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung und für das aktuelle Prüfverfahren zur Feststellung der Interoperabilität von Teilsystemen im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG benennt. Die Mitgliedstaaten wenden bei diesen einzelstaatlichen Vorschriften so weit wie möglich die in Richtlinie 96/48/EG für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Grundsätze und Kriterien an. Als für diese Verfahren zuständige Stellen werden die Mitgliedstaaten so weit wie möglich die nach Artikel 20 der Richtlinie 96/48/EG notifizierten Stellen einsetzen. Die Kommission wird diese Informationen (einzelstaatliche Vorschriften, Verfahren, mit der Umsetzung der Verfahren betraute Stellen, Dauer dieser Verfahren) analysieren und gegebenenfalls mit dem Ausschuss erörtern, ob Maßnahmen angebracht sind.

(11) Mit der TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sollen keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorgeschrieben werden, sofern dies für die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems nicht unbedingt erforderlich ist.

(12) Die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, basiert auf dem zum Zeitpunkt der Ausarbeitung besten verfügbaren Sachverstand. Die Entwicklung der Technik oder der gesellschaftlichen Anforderungen kann eine Änderung oder Ergänzung der vorliegenden TSI erfordern. Gegebenenfalls wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG eine Überarbeitung und Aktualisierung der TSI in die Wege geleitet.

(13) In bestimmten Fällen lässt die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, die Möglichkeit zu, zwischen verschiedenen Lösungen zu wählen und damit interoperable Lösungen, die mit den gegenwärtigen Einrichtungen kompatibel sind, entweder dauerhaft oder übergangsweise anzuwenden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 96/48/EG für Sonderfälle spezielle Anwendungsbestimmungen. Den Mitgliedstaaten muss ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, in den im Artikel 7 der Richtlinie genannten Fällen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen abzusehen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb sicherstellen, dass einmal im Jahr ein Infrastrukturverzeichnis und ein Fahrzeugverzeichnis veröffentlicht und aktualisiert werden. In diesen Verzeichnissen werden die wesentlichen Merkmale der nationalen Infrastruktur und Fahrzeuge (zum Beispiel die Eckwerte) und ihre Übereinstimmung mit den in den entsprechenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen beschrieben. Zu diesem Zweck enthält die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine genaue Beschreibung der Informationen, die im Verzeichnis enthalten sein müssen.

(14) Bei der Anwendung der TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sind spezifische Kriterien der technischen und betrieblichen Kompatibilität zu berücksichtigen, die zwischen der Infrastruktur und den Fahrzeugen, die in Betrieb zu nehmen sind, und dem Schienennetz, in das sie integriert werden sollen, besteht. Diese Kompatibilitätsvorschriften erfordern in jedem Einzelfall eine detaillierte technische und wirtschaftliche Analyse. Dabei sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

Aus diesem Grund muss für die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine Umsetzungsstrategie festgelegt werden, in der technische Etappen angegeben werden sollten, die auf dem Weg vom jetzigen Netzzustand zur Verwirklichung der Interoperabilität zu durchlaufen sind.

(15) Die Bestimmungen dieser Entscheidung stehen mit der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Kommission erlässt die TSI des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG. Diese TSI steht im Anhang dieser Entscheidung. Die TSI gilt uneingeschränkt für die Infrastruktur und die Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I der Richtlinie 96/48/EG unter Berücksichtigung der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung

Artikel 2

(1) Für die Aspekte, die dem Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und dem konventionellen Bahnsystem gemeinsam sind, aber durch die beigefügte TSI nicht abgedeckt werden, gelten als Bedingungen, die bei der Prüfung der Interoperabilität im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG erfüllt werden müssen, die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Entscheidung behandelten Teilsystems genehmigt, geltenden anwendbaren technischen Vorschriften.

(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung:

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Artikels gilt:

(2) Bei einer Umrüstung legt die vertragschließende Stelle dem betreffenden Mitgliedstaat eine Akte mit einer Beschreibung des Vorhabens vor. Der Mitgliedstaat prüft diese Akte und entscheidet gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umsetzungsstrategie in Kapitel 7 der beigefügten TSI, ob der Umfang der Arbeiten eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Artikel 14 der Richtlinie 96/48/EG erfordert. Diese Genehmigung ist immer dann erforderlich, wenn die Sicherheit durch die beabsichtigten Arbeiten objektiv beeinträchtigt werden kann.

Ist eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Artikel 14 der Richtlinie 96/48/EG erforderlich, entscheiden die Mitgliedstaaten, ob

  1. das Vorhaben die uneingeschränkte Anwendung der TSI umfasst, in welchem Fall das Teilsystem dem EG-Prüfverfahren der Richtlinie 96/48/EG unterliegt, oder
  2. die uneingeschränkte Anwendung der TSI noch nicht möglich ist. In diesem Fall stimmt das Teilsystem nicht vollständig mit der TSI überein und das EG-Prüfverfahren der Richtlinie 96/48/EG gilt nur für die angewendeten Teile der TSI.

In beiden Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat den gemäß der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss von der betreffenden Akte, einschließlich der angewendeten Teile der TSI und des erreichten Grads der Interoperabilität.

(3) Im Fall einer Erneuerung und eines Austausches im Zuge von Instandhaltungsarbeiten ist die Anwendung der beigefügten TSI fakultativ.

Artikel 4

Die einschlägigen Teile der Empfehlung 2001/290/EG der Kommission 3 zu den Eckwerten des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind ab Inkrafttreten der beigefügten TSI unwirksam.

Artikel 5

Die beigefügte TSI tritt sechs Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung in Kraft.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6.
2) Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 1).
3) ABl. Nr. L 100 vom 11.04.2001 S. 17.

.

Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" Anhang


1. Einleitung

1.1 Technischer Anwendungsbereich

Die vorliegende TSI gilt für das Teilsystem "Energie", das eines der in der Liste im Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/48/EG aufgeführten Teilsysteme darstellt.

Diese TSI gehört zu einer Reihe von insgesamt sechs TSI, mit denen alle acht der in der Richtlinie aufgeführten Teilsysteme abgedeckt werden. Die zur Gewährleistung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen notwendigen Spezifikationen für die Teilsysteme "Fahrgäste" und "Umwelt" sind in den entsprechenden TSI aufgeführt.

Weitere Angaben zum Teilsystem Energie sind in Kapitel 2 enthalten.

1.2 Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäß der Beschreibung im Anhang I der Richtlinie 96/48/EG.

Insbesondere wird auf die Strecken des transeuropäischen Eisenbahnnetzes verwiesen, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes oder in jeder Aktualisierung dieser Entscheidung als Ergebnis der in Artikel 21 dieser Entscheidung vorgesehenen Revision beschrieben werden.

1.3 Inhalt der vorliegenden TSI

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I, Ziffer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 96/48/EG enthält die vorliegende TSI

  1. für die Teilsysteme und ihre Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen (Kapitel 3),
  2. die Eckwerte gemäß Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind (Kapitel 4),
  3. die Bedingungen, die einzuhalten sind, damit die für jede der nachstehenden Streckenarten festgelegten Leistungen erbracht werden können (Kapitel 4):
    • Kategorie I: eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute Strecken, im Allgemeinen aus-gerüstet für eine Streckengeschwindigkeit> 250 km/h,
    • Kategorie II: eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebaute Strecken, ausgerüstet für Streckengeschwindigkeiten um 200 km/h,
    • Kategorie III: eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von besonderer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit jeweils angepasst werden muss,
  4. die etwaigen Bestimmungen der Anwendung in bestimmten Sonderfällen (Kapitel 7),
  5. die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen, unter anderem europäischen Normen, sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems unter Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind (Kapitel 5),
  6. für jeden in Betracht kommenden Fall die Module gemäß der Entscheidung 93/465/EWG oder gegebenenfalls die besonderen Verfahren, die entweder zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten sowie für das EG-Prüfverfahren der Teilsysteme verwendet werden müssen (Kapitel 6).

2. Definition des Teilsystems/Anwendungsbereich

2.1 Anwendungsbereich

Das Teilsystem Energie des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems umfasst alle ortsfesten Einrichtungen, die unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen zur Energieversorgung der Züge aus Einleiter- oder Dreileiter-Hochspannungsnetzen dienen.

Zum Teilsystem Energie gehören:

Folgende Gesichtspunkte des Teilsystems Energie stehen mit der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang:

2.2 Definition des Teilsystems

2.2.1 Elektrifizierungssystem

Ein Triebfahrzeug ist ebenso wie alle anderen elektrischen Geräte so ausgelegt, dass es bei einer bestimmten Nennspannung und Nennfrequenz, die an seine Pole, d. h. die Stromabnehmer und die Räder, angelegt werden, bestimmungsgemäß arbeitet. Die Bandbreiten und Grenzwerte dieser Parameter sind zu definieren, um zu gewährleisten, dass der Zug seine vorgesehene Betriebsleistung erreicht.

Hochgeschwindigkeitszüge haben einen entsprechend hohen Energiebedarf. Um die Züge bei minimalem Verlust mit Energie zu versorgen, muss die Spannung des Energieversorgungssystems erhöht werden, um den die Verluste verursachenden Strom zu verringern. Das Energieversorgungssystem muss so ausgelegt sein, dass jeder Zug mit der erforderlichen Leistung versorgt wird. Der Leistungsbedarf eines jeden Zuges und der Fahrplan sind daher entscheidende Aspekte für das Betriebsverhalten.

Moderne Züge arbeiten mit Nutzbremsung, um Energie zum Versorgungssystem zurückzuführen und den Gesamtenergieverbrauch zu senken. Das Energiesystem muss daher die Nutzbremsung zulassen.

In jeder elektrischen Anlage können Kurzschlüsse und andere Störungen auftreten. Das Elektrifizierungssystem muss daher so ausgelegt sein, dass die Unterwerkssteuerung diese Fehler unverzüglich erkennt, den Kurzschlussstrom abschaltet und den defekten Teil des Stromkreises vom System abtrennt. Nach solchen Ereignissen müssen die Unterwerke in der Lage sein, die Anlagen möglichst schnell wieder zu versorgen, um den Betrieb wieder aufzunehmen.

2.2.2 Oberleitung und Stromabnehmer

Die geometrischen Eigenschaften der Oberleitungen und der Stromabnehmer spielen eine wichtige Rolle für die Interoperabilität. Im Hinblick auf das geometrische Zusammenwirken müssen die Höhe des Fahrdrahts über den Schienen, seine seitliche Auslenkung bei Windstille und unter Windeinwirkung sowie die Anpresskraft festgelegt werden. Beim Stromabnehmer ist außerdem die Geometrie der Stromabnehmerwippe maßgebend für das planmäßige Zusammenwirken mit der Oberleitung, wobei das Fahrzeugschwanken zu berücksichtigen ist.

2.2.3 Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer

Bei den für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vorgesehenen Geschwindigkeiten kommt es in einem hohen Maß auf das Zusammenwirken zwischen Oberleitung und Stromabnehmer an, um eine zuverlässige Energieübertragung ohne störende Beeinträchtigung von Bahnanlagen und Umwelt zu erreichen. Wichtige Gesichtspunkte dieses Zusammenwirkens sind:

2.2.4 Abgrenzung zwischen Hochgeschwindigkeits- und anderen Strecken

Hochgeschwindigkeitsstrecken müssen mit Ausbau- oder Anschlussstrecken vernetzt werden. Die Übergänge zwischen diesen Streckenarten wirken sich auf die Energieversorgung und das Oberleitungssystem aus und müssen daher in der TSI Energie behandelt werden.

2.3 Verknüpfungen mit anderen Teilsystemen und im Teilsystem

2.3.1 Einführung

Das Teilsystem Energie besitzt viele Verknüpfungen mit anderen Teilsystemen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, um das im Hinblick auf die vorgesehene Interoperabilität erforderliche Leistungsvermögen zu erreichen. Diesen Verknüpfungen wird durch Festlegen von Schnittstellen und Leistungsmerkmalen Rechnung getragen.

2.3.2 Verknüpfungen das Elektrifizierungssystem betreffend

2.3.3 Verknüpfungen betreffend Oberleitung und Stromabnehmer

2.3.4 Verknüpfungen betreffend das Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer

3. Grundlegende Anforderungen

3.1 Einhaltung der grundlegenden Anforderungen

Laut Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG müssen das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, seine Teilsysteme und ihre Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen, die in Anhang III der Richtlinie in allgemeiner Form dargestellt sind, einhalten.

3.2 Gesichtspunkte der grundlegenden Anforderungen

Grundlegende Anforderungen umfassen:

Laut Richtlinie 96/48/EG gelten die grundlegenden Anforderungen allgemein für das gesamte transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder speziell für jedes Teilsystem und dessen Komponenten.

3.3 Spezifische Gesichtspunkte des Teilsystems Energie

3.3.1 Sicherheit

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich an das Teilsystem Energie hinsichtlich der Sicherheit folgende grundlegenden Anforderungen:

1.1.1 Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten.

1.1.2 Die Kennwerte des Rad-Schiene-Kontakts müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist.

1.1.3 Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Betriebsdauer den spezifizierten gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsauswirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten.

1.1.4 Die Auslegung der ortsfesten Anlagen und Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen,
die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes in Grenzen halten.

1.1.5 Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass sie deren Sicherheit nicht gefährden, wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, die den angebrachten Hinweisen nicht entspricht.

Die unter 1.1.2 und 1.1.5 aufgeführten Gesichtspunkte sind für das Teilsystem Energie nicht relevant.

Um den grundlegenden Anforderungen in 1.1.1, 1.1.3 und 1.1.4 zu genügen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt sein, dass die in den Abschnitten 4.2.2.2, 4.2.3.3, 4.3.1.2, 4.3.1.8, 4.3.2.1, 4.3.2.2 und 4.3.2.4 des Kapitels 4 enthaltenen Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten mit den in den Abschnitten 5.3.1.1, 5.3.2.1, 5.3.2.4 und 5.3.3.2 des Kapitels 5 festgelegten Anforderungen übereinstimmen. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen der Kapitel 4 und 5 nachgewiesen ist.

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich für das Teilsystem Energie hinsichtlich der Sicherheit folgende, speziell geltende, grundlegenden Anforderungen:

2.2.1 Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitszügen und Personen (Fahrgäste, Betriebspersonal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden.

Um die obige, grundlegende Anforderung in 2.2.1 zu erfüllen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.1.1, 4.2.2.2, 4.2.2.3, 4.2.2.7, 4.2.2.9, 4.3.1.2, 4.3.1.5, 4.3.1.7, 4.3.2.1, 4.3.2.2 und 4.3.2.4 des Kapitels 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten mit den in Ziffer 5.3.1.1 des Kapitels 5 festgelegten Anforderungen übereinstimmen. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen der Kapitel 4 und 5 nachgewiesen ist.

3.3.2 Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Instandhaltbarkeit

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich an das Teilsystem Energie hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Instandhaltbarkeit folgende grundlegenden Anforderungen:

1.2 Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.

Um die obige, grundlegende Anforderung in 1.2 zu erfüllen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.3.1.9 und 4.3.2.6 des Kapitels 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen des Kapitels 4 nachgewiesen ist.

3.3.3 Gesundheit

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich an das Teilsystem Energie hinsichtlich der Gesundheit folgende grundlegenden Anforderungen:

1.3.1 Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden.

1.3.2 Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen eine gesundheitsschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, in Grenzen halten.

Um die obigen grundlegenden Anforderungen in 1.3.1 und 1.3.2 zu erfüllen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt und errichtet sein, das die in den Abschnitten 4.2.2.2, 4.2.3.2, 4.2.3.3, 4.3.1.2, 4.3.1.8, 4.3.1.10, 4.3.2.2 und 4.3.2.4 des Kapitels 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten mit den in Abschnitt 5.3.3.2 des Kapitels 5 festgelegten Anforderungen übereinstimmen. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen der Kapitel 4 und 5 nachgewiesen ist.

3.3.4 Umweltschutz

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich an das Teilsystem Energie hinsichtlich des Umweltschutzes folgende grundlegenden Anforderungen:

1.4.1 Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu berücksichtigen.

1.4.2 In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, verhindern.

1.4.3 Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, elektromagnetisch verträglich sind.

Der unter 1.4.2 angeführte Gesichtspunkt ist für das Teilsystem Energie nicht relevant.

Um die obigen grundlegenden Anforderungen in 1.4.1 und 1.4.3 zu erfüllen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.3.2, 4.2.3.3 und 4.3.1.5 des Kapitels 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen des Kapitels 4 nachgewiesen ist.

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich an das Teilsystem Energie hinsichtlich des Umweltschutzes folgende, speziellen Anforderungen:

2.2.2 Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf keine über die festgelegten Grenzwerte hinausgehenden Umweltbelastungen verursachen.

Um die obige grundlegende Anforderung in 2.2.2 zu erfüllen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten in 4.2.3.2 und 4.3.1.5 des Kapitels 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen des Kapitels 4 nachgewiesen ist.

3.3.5 Technische Verträglichkeit

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich an das Teilsystem Energie hinsichtlich der technischen Verträglichkeit folgende grundlegende Anforderungen:

1.5 Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Anlagen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein.

Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so könnten Zwischenlösungen, die eine künftige Verträglichkeit gewährleisten, umgesetzt werden.

Um die obige grundlegende Anforderung in 1.5 zu erfüllen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.1.1, 4.1.2, 4.2.2.1, 4.2.2.3, 4.2.2.4, 4.2.2.5, 4.2.2.6, 4.2.2.7, 4.2.2.8, 4.2.2.9, 4.2.2.10, 4.2.2.11, 4.2.2.12, 4.3.1.1, 4.3.1.3, 4.3.1.4, 4.3.2.1, 4.3.2.3, 4.3.2.5 und 4.3.3 des Kapitels 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten mit den in den Abschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3, 5.3.1.4, 5.3.1.5, 5.3.1.6, 5.3.1.8, 5.3.2.2, 5.3.2.3, 5.3.2.4, 5.3.2.5, 5.3.2.6, 5.3.2.7, 5.3.2.9, 5.3.3.1, 5.3.3.2, 5.3.3.3 und 5.3.3.4 des Kapitels 5 festgelegten Anforderungen übereinstimmen. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen der Kapitel 4 und 5 nachgewiesen ist.

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG ergeben sich an das Teilsystem Energie hinsichtlich der technischen Verträglichkeit folgende speziellen Anforderungen:

2.2.3 Die elektrischen Energieversorgungssysteme des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen

Um die obige grundlegende Anforderung in 2.2.3 zu erfüllen, muss das Teilsystem Energie so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.1.1, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.3, 4.3.1.1, 4.3.1.3, 4.3.2.1, 4.3.2.3 und 4.3.2.5 des Kapitels 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten mit den in den Abschnitten 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.1.4, 5.3.2.1, 5.3.2.5, 5.3.3.1 und 5.3.3.5 des Kapitels 5 festgelegten Anforderungen übereinstimmen. Die grundlegenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Einhaltung der Festlegungen der Kapitel 4 und 5 nachgewiesen ist.

3.4 Nachweis der Konformität

Die Konformität des Teilsystems Energie und seiner Komponenten mit den grundlegenden Anforderungen muss in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 96/48/EG und den Festlegungen in Kapitel 6 und den zugehörigen Anhängen A bis C dieser TSI nachgewiesen werden.

4. Beschreibung des Teilsystems

Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, für das die Richtlinie 96/48/EG gilt und wovon das Teilsystem Energie einen Teil darstellt, ist ein integriertes System, das insbesondere erfordert, dass die Eckwerte, Schnittstellen und Leistungsmerkmale nachzuweisen sind, um sicherzustellen, dass das System interoperabel ist und die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden.

4.1 Eckwerte des Teilsystems Energie

4.1.1 Spannung und Frequenz 12

Der Zugverkehr setzt genormte Spannungen und Frequenzen voraus, wie sie für die Interoperabilität festgelegt wurden. Tabelle 4.1 nennt die für die einzelnen Streckenarten gültigen Spannungen und Frequenzen.

Tabelle 4.1 Spannungen und Frequenzen

Spannung und Frequenz Streckenart
Anschlussstrecken Ausbaustrecken Hochgeschwindigkeitsstrecken
AC 25 kV 50 Hz X X X
AC 15 kV 16,7 Hz X X (1)
DC 3 kV X X (2)
DC 1,5 kV X X -
(1) In Ländern, deren Netze derzeit mit AC 15 kV, 16,7 Hz elektrifiziert sind, kann dieses System für neue Strecken verwendet werden. Das gleiche System kann auch in benachbarten Ländern angewandt werden, wenn dies wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann.

(2) In Italien und Spanien kann für bestehende und neu zu bauende, mit 250 km/h befahrene Streckenabschnitte die Speisung mit DC 3 kV verwendet werden, wenn durch die Elektrifizierung mit AC 25 kV 50 Hz die Gefahr entstünde, strecken- und fahrzeugseitige Signaleinrichtungen auf einer vorhandenen, der neuen Strecke benachbarten Strecke zu stören.

Die Spannung am Ausgang des Unterwerks und am Stromabnehmer muss die Anforderungen in Anhang N dieser TSI erfüllen. Die Frequenz der Spannung muss die Anforderungen in Anhang N dieser TSI erfüllen. Die Konformität ist gemäß Anhang N4 zu bewerten.

4.1.2 Oberleitung und Stromabnehmer

Auf künftigen Hochgeschwindigkeitsstrecken, für Hochgeschwindigkeit auszubauenden Strecken und Anschlussstrecken wird für die darauf verkehrenden Züge nur eine Ausführung der Stromabnehmerwippe verwendet. Zur Umsetzung dieser Vorgabe sind auf künftigen Hochgeschwindigkeitszügen Stromabnehmer mit einer 1.600-mm-Wippe einzusetzen. Alle neu gebauten Oberleitungen für Wechselstrom-Hochgeschwindigkeitsstrecken müssen die Anforderungen der Abschnitte 4.1.2.1 und 4.1.2.3 erfüllen. Die gilt auch für AC- und DC-Ausbau- und Anschlussstrecken.

4.1.2.1 Geometrie der Oberleitung für Wechselstromsysteme

Die Höhe des Fahrdrahts über den Schienen, die Neigung und die seitliche Auslenkung des Fahrdrahts durch Windeinwirkung bestimmen die Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsnetzes. Die zulässigen Daten sind in Tabelle 4.2 enthalten.

Tabelle 4.2 Geometrie der Oberleitungen für Wechselstromsysteme 12

Nr. Beschreibung Anschlussstrecken Ausbaustrecken Hochgeschwindigkeitsstrecken
1 Fahrdrahtnennhöhe (mm) 5.000 bis 5.750(1) (2) (3) 5.000 bis 5.500(1) (3) 5.080 oder 5.300(3)
2 Zulässige Fahrdrahtneigung und -neigungswechsel relativ zum Gleis EN 50119, Fassung 2001, Ziffer 5.2.8.2 Keine geplante Neigung zulässig
3 Zulässige seitliche Auslenkung des Fahrdrahts unter Querwindeinwirkung (mm)(3) < 400
(1) Auf Strecken mit gemischtem Fracht- und Passagierverkehr und dem Verkehr von Güterwagen mit vergrößertem Profil darf die Fahrdrahthöhe größer sein, vorausgesetzt der Stromabnehmer ist geeignet, um den Strom mit der festgelegten Qualität zu übertragen, und der Höhenarbeitsbereich des Stromabnehmers ist ausreichend, um die Anforderungen im Abschnitt 5.3.2.5 zu erfüllen.

(2) Über schienengleichen Überwegen muss die Fahrdrahthöhe entsprechend den nationalen Richtlinien ausgeführt werden.

Die Oberleitungsgeometrie muss die in Anhang H, Abschnitt 3.1, dieser TSI festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.1.2.2 Geometrie der Oberleitung für Gleichstromsysteme

Die Daten, die die Geometrie von Oberleitungen für Gleichstromsysteme im transeuropäischen interoperablen Eisenbahnnetz bestimmen, sind in Tabelle 4.3 festgelegt.

Tabelle 4.3 Geometrie der Oberleitungen für Gleichstromsysteme 12

Nr. Beschreibung Anschlussstrecken Ausbaustrecken
1 Fahrdrahtnennhöhe (mm) 5.000 bis 5.600(1) (2) (3) (4) 5.000 bis 5.500(3) (4)
2 Zulässige Fahrdrahtneigung und -neigungswechsel relativ zum Gleis EN 50119, Fassung 2001, Ziffer 5.2.8.2
3 Zulässige seitliche Auslenkung des Fahrdrahts unter Windeinwirkung (mm)(4) < 400
(1) Auf Strecken mit gemischtem Fracht- und Passagierverkehr und dem Verkehr von Güterwagen mit vergrößertem Profil darf die Fahrdrahthöhe größer sein, vorausgesetzt der Stromabnehmer ist geeignet, um den Strom mit der festgelegten Qualität zu übertragen und der Höhenarbeitsbereich des Stromabnehmers ist ausreichend, um die Anforderungen im Abschnitt 5.3.2.5 zu erfüllen.

(2) Über schienengleichen Überwegen muss die Fahrdrahthöhe entsprechend den nationalen Richtlinien ausgeführt werden.

(3) Für die in der Fußnote 2 zur Tabelle 4.1 angezogenen Strecken in Italien und Spanien liegt die Fahrdrahthöhe zwischen 5.000 mm und 5.300. Die anderen Werte gelten für andere Steckenarten.

Die Oberleitungsgeometrie muss die in Anhang J, Abschnitt 3.1, dieser TSI festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.1.2.3 Geometrie der Stromabnehmerwippe

Breite und Arbeitsbereich der Stromabnehmerwippe, Breite der Schleifstücke und Profil der Stromabnehmerwippe werden festgelegt, um die Interoperabilität zu erreichen. Tabelle 4.4 enthält die sowohl für AC- als auch für DC-Systeme geforderten Daten. Bild 4.1 stellt das Profil der Stromabnehmerwippe dar.

Tabelle 4.4 Geometrie der Stromabnehmerwippe für AC- und DC-Systeme

Nr. Beschreibung Alle Streckenarten
1 Breite der Stromabnehmerwippe (mm) 1.600
2 Profil der Stromabnehmerwippe Siehe Bild 4.1
3 Weitere Anforderungen für AC-Systeme Siehe Anhang H, Abschnitt H.3.2, dieser TSI
4 Weitere Anforderungen für DC-Systeme Siehe Anhang J, Abschnitt J.3.2, dieser TSI

Bild. 4.1 Profil der Stromabnehmerwippe

1 Horn aus isolierendem Werkstoff

2 Mindestlänge der Schleifleiste

3 Überstand

4 Arbeitsbereich der Stromabnehmerwippe

5 Breite der Stromabnehmerwippe

4.2 Schnittstellen des Teilsystems Energie

4.2.1 Liste der Schnittstellen

4.2.1.1 Schnittstellen mit Infrastruktur

4.2.1.2 Schnittstellen mit Zugsteuerung/Zugsicherung

4.2.1.3 Schnittstellen mit Fahrzeugen

4.2.2 Kennwerte der Schnittstellen

4.2.2.1 Lichtraumprofile

Das Lichtraumprofil der Infrastruktur muss den notwendigen Raum für den Durchgang des Stromabnehmers im Kontakt mit dem Oberleitungskettenwerk und für den Einbau des Oberleitungskettenwerks selbst berücksichtigen. Die Abmessungen von Tunneln und anderen Bauwerken müssen mit der Geometrie des Oberleitungskettenwerks und der kinematischen Umgrenzung des Stromabnehmers gegenseitig verträglich sein. (Anhang H, Abschnitt H.3.6, dieser TSI legt die kinematische Umgrenzung des Stromabnehmers fest). Der für den Einbau des Oberleitungskettenwerkes notwendige Raum muss vom Auftraggeber festgelegt werden.

Die Konformität wird mit der Bewertung des Teilsystems Infrastruktur bewertet.

4.2.2.2 Erdung und Potentialausgleich, Schutz gegen Stromschlag

Das Teilsystem Infrastruktur muss ein allgemeines Erdungssytem entlang der Strecke einbauen, das die in EN 50.122-1 festgelegten Anforderungen zum Schutz gegen Stromschlag erfüllt. Der Schutz gegen Stromschlag während des Betriebs und bei Störungen wird durch Begrenzung der Berührungsspannung auf vertretbare Werte erreicht, wie sie in EN 50.122-1, Fassung 1997, Abschnitt 7 festgelegt sind. Die Ergebnisse von durch den Auftraggeber durchgeführten Untersuchungen und die entsprechenden besonderen Vorkehrungen müssen bereitgestellt werden, um das Erfüllen der Anforderungen zu dokumentieren.

Die Konformität wird in der Bewertung des Teilsystems Infrastruktur durchgeführt.

4.2.2.3 Oberwellenströme, Beeinflussung der Signalgebung und der internen Telekommunikation

Durch die Triebfahrzeuge erzeugte Oberwellenströme beeinflussen das Zugsteuerungs-/Zugsicherungsteilsystem über das Teilsystem Energie. Deshalb wird dieser Gegenstand im Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung behandelt.

Eine Bewertung der Konformität ist im Teilsystem Energie nicht gefordert.

4.2.2.4 Kinematische Fahrzeugumgrenzungslinie 12

Die Oberleitung muss entsprechend der kinematischen Fahrzeugumgrenzungslinie ausgelegt sein. Das anzuwendende Lichtraumprofil hängt von der Streckenart ab. Die Konformitätsbewertung ist im Rahmen des Teilsystems 'Energie' durchzuführen.

4.2.2.5 Begrenzung der maximalen Leistungsaufnahme 12

Die auf einer Hochgeschwindigkeits-, Ausbau- oder Anschlussstrecke installierte Leistung bestimmt die von den Zügen aufnehmbare Leistung. Daher sind an Bord der Züge Einrichtungen gemäß Anhang O dieser TSI einzubauen.

Die Konformität wird im Teilsystem Fahrzeuge bewertet. Das Register der Infrastrukturen muss, wie in Anhang D dieser TSI festgelegt, Angaben über die größte Leistungsannahme enthalten.

4.2.2.6 Begrenzung der Strombelastung im Stillstand

Bei DC-1,5-kV- und 3,0-kV-Systemen muss der Strom im Stillstand auf 300 a bzw. 200 a je Stromabnehmer begrenzt werden.

Die Konformität muss im Teilsystem Fahrzeuge bewertet werden.

4.2.2.7 Spannung und Frequenz

Die Züge müssen innerhalb der in Abschnitt 4.1.1 und in Anhang N dieser TSI festgelegten Spannungs- und Frequenzbereiche betriebsfähig sein.

Die Konformität muss im Teilsystem Fahrzeuge bewertet werden.

4.2.2.8 Koordination des elektrischen Schutzes 12

Die Koordination zwischen den elektrischen Schutzeinrichtungen der Unterwerke und denjenigen der Triebfahrzeuge ist notwendig, um das Abschalten von Kurzschlüssen zu optimieren. (Anhang E dieser TSI enthält die diesbezüglichen Anforderungen).

Die Konformität wird im Teilsystemen Energie bewertet, soweit dies die Auslegung und den Betrieb der Unterwerke betrifft, und im Teilsystem Fahrzeuge, soweit es die Einrichtungen auf den Triebfahrzeugen betrifft.

4.2.2.9 Anordnung der Stromabnehmer

Die Anordnung der Stromabnehmer muss die größte Länge der Züge berücksichtigen. Der größte Abstand zwischen Stromabnehmern muss weniger als 400 m betragen. Zusätzlich muss der Abstand zwischen drei aufeinander folgenden Stromabnehmern mehr als 143 m betragen. Die zulässige Stromabnehmeranzahl und ihr Abstand hängen auch vom dynamischen Verhalten ab. Im Fall von Wechselstrom-Stromversorgungssystemen dürfen die Stromabnehmer nicht elektrisch verbunden sein. Es wird auf Anhang H, Abschnitt H.3.5, dieser TSI verwiesen.

Die Konformität wird im Teilsystem Fahrzeuge bewertet.

4.2.2.10 Befahren von Phasentrennstrecken 12

Züge müssen von einem Streckenabschnitt auf den mit einer anderen Phase gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Phasen überbrückt werden.

Es müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, damit ein Zug, der innerhalb einer Phasentrennstrecke zum Stehen kommt, wieder anfahren kann. Im Hinblick auf Auslegung und Konstruktion wird auf Anhang H, Abschnitt H.3.3, dieser TSI verwiesen. Das im Anhang D dieser TSI definierte Register der Infrastrukturen muss Angaben über die Ausführung der Phasentrennstrecken enthalten.

Die Anforderungen für die Auslegung des Teilsystems Energie sind:

Für zukünftige Strecken können zwei Ausführungen der Phasentrennabschnitte angewandt werden.

Bei bestehenden Strecken können unterschiedliche Ausführungen auf der Grundlage der zulässigen Anordnung der Stromabnehmer auf den Zügen verwendet werden abhängig von den Möglichkeiten der Streckenplanung, des geforderten Leistungsvermögens und der für den Auftraggeber annehmbaren Investitionen. Wenn die Ausführung bestehender Phasentrennstrecken das Befahren durch interoperable Hochgeschwindigkeitszüge nicht zulässt, muss der Auftraggeber angemessene alternative Vorgehensweisen oder Ausführungen vorsehen.

Die Konformität der Ausführung von Phasentrennstrecken wird im Teilsystem Energie bewertet.

Die Anforderungen an die Teilsysteme Zugsteuerung/Zugsicherung und Fahrzeuge sind:

Auf Hochgeschwindigkeitsstrecken muss das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung, Signalgebung vor und hinter den Phasentrennstrecken erlauben, die notwendigen Schalthandlungen automatisch durchzuführen. Die Einrichtungen auf den Triebfahrzeugen müssen rechtzeitig vor einer Phasentrennstrecke ausgelöst werden, wobei die höchste zulässige Geschwindigkeit zu berücksichtigen ist. Die Konformität wird durch Funktionsprüfung gemeinsam in den Teilsystemen Fahrzeuge und Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung nachgewiesen.

4.2.2.11 Befahren von Systemtrennstrecken 12

Allgemeines

Die Züge müssen von einem Streckenabschnitt zu dem mit einem anderen Energieversorgungssystem gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Energieversorgungssysteme überbrückt werden. Die erforderlichen Maßnahmen und Handlungen hängen sowohl von der Art der beiden Energieversorgungssysteme als auch von der Anordnung der Stromabnehmer auf den Zügen und von der Fahrgeschwindigkeit ab.

Es gibt zwei Möglichkeiten für das Befahren von Systemtrennstrecken durch die Züge:

  1. mit gehobenem, am Fahrdraht anliegendem Stromabnehmer,
  2. mit abgesenktem, nicht am Fahrdraht anliegendem Stromabnehmer.

Der Auftraggeber muss sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden.

Die Anforderungen für die Auslegung des Teilsystems Energie sind:

Wenn die Systemtrennstrecken mit gehobenen, am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern befahren werden, gelten die folgenden Bedingungen:

  1. Die Funktion der Systemtrennstrecke ist wie folgt festgelegt:
    • Die Geometrie der unterschiedlichen Oberleitungsabschnitte muss verhindern, dass die Stromabnehmer die beiden Energieversorgungssysteme kurzschließen oder überbrücken, wenn die Stromabnehmer wie im Abschnitt 4.2.2.9 festgelegt angeordnet sind.
    • Für kurze neutrale Abschnitte muss das mechanische Verhalten des Systems Stromabnehmer/Oberleitung die Anforderungen von EN 50.119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2, bei der größten Geschwindigkeit erfüllen.
    • Im Teilsystem Energie müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Überbrücken der beiden benachbarten Energieversorgungssysteme zu vermeiden, wenn das Öffnen der Leistungsschalter auf den Fahrzeugen nicht funktioniert.
    • Ein Beispiel für die Anordnung einer Systemtrennstrecke ist in Bild H.4 von Anhang H dieser TSI dargestellt.
  2. Die Höhe der Fahrdrähte muss in beiden Systemen gleich sein, wenn die Geschwindigkeit mehr als 250 km/h beträgt. Einzelheiten und Toleranzen sind in den Anhängen H und J dieser TSI enthalten.
  3. Auf den Fahrzeugen müssen Einrichtungen den Leistungsschalter automatisch öffnen, bevor die Systemtrennstelle erreicht wird, und automatisch die Spannung des neuen Energieversorgungssystems am Stromabnehmer erkennen, um die entsprechenden Stromkreise einzuschalten.

Wenn die Systemtrennstrecken mit abgesenkten Stromabnehmern befahren werden, gelten folgende Bedingungen:

  1. Die Ausführung der Systemtrennstrecke zwischen zwei unterschiedlichen Energieversorgungssystemen muss sicherstellen, dass im Fall eines unbeabsichtigt am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmers die Überbrückung der beiden Energieversorgungssysteme vermieden wird und dass das Ausschalten der bei-den Energieversorgungssysteme sofort ausgelöst wird. Das Auslösen eines Kurzschlusses stellt den Betrieb der Trennstrecken sicher.
  2. Diese Alternative muss gewählt werden, wenn die Bedingungen für einen Betrieb mit anliegenden Stromabnehmern nicht erfüllt werden.
  3. Auf Hochgeschwindigkeitsstrecken mit unterschiedlichen Fahrdrahthöhen und bei Systemtrennstrecken bestehender Strecken, die die Anforderungen der TSI nicht erfüllen, müssen die Stromabnehmer abgesenkt werden, wenn der Wechsel der Energieversorgungssysteme oder die Fahrgeschwindigkeit den Einbau von Übergangsabschnitten mit annehmbaren Fahrdrahtneigungen nicht zulässt (siehe Anhänge H und J dieser TSI).
  4. Bei Energieversorgungssystemen, die ein Absenken des Stromabnehmers erfordern, muss dieses Absenken ohne die Mitwirkung des Triebfahrzeugführers ausgelöst durch Steuerungssignale automatisch durchgeführt werden.

Für die Ausführung der Systemtrennstrecken wird die Konformität im Teilsystem Energie bewertet.

Die Anforderungen an die Teilsysteme Zugsteuerung/Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge sind:

Vor dem Befahren einer Trennstrecke zwischen unterschiedlichen Energieversorgungssystemen muss der Leistungsschalter des Fahrzeuges ohne die Mitwirkung des Triebfahrzeugführers ausgelöst durch Steuersignale geöffnet werden. Dies muss rechtzeitig durchgeführt werden, so dass die elektrische Ausrüstung für das endende Energieversorgungssystem auf dem Fahrzeug vollständig abgeschaltet ist, bevor das neue Energieversorgungssystem erreicht wird.

Das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung muss den Triebfahrzeugen die erforderlichen Signale geben.

Die Triebfahrzeuge müssen so ausgelegt werden, dass sie in der Lage sind, die Signale der Zugsteuerung zu empfangen, um das Öffnen des Leistungsschalters und, soweit erforderlich, das Absenken der Stromabnehmer ohne die Mitwirkung des Triebfahrzeugführers auszulösen. Wenn die Stromabnehmer nicht abgesenkt werden, dürfen nur die elektrischen Stromkreise auf dem Triebfahrzeug eingeschaltet bleiben, die für das augenblicklich am Stromabnehmer anliegende Energieversorgungssystem geeignet sind.

Die Konformität muss durch Funktionsprüfungen gemeinsam von den Teilsystemen Zugsteuerung/Zugsicherung und Triebfahrzeuge bewertet werden.

4.2.2.12 Einstellung der Stromabnehmerkontaktkraft

Triebfahrzeuge müssen durch ihre Steuerung die Einstellung der Stromabnehmerkontaktkraft gestatten, um die in Abschnitt 5.3.2.7 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

Die Konformität wird im Teilsystem Fahrzeuge bewertet.

4.2.3 Gesetzliche und betriebliche Vorgaben

4.2.3.1 Allgemeine gesetzliche Bedingungen

Um die Kohärenz des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu gewährleisten, sind die folgenden gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben zu beachten.

4.2.3.2 Umweltschutz

Der Umweltschutz wird geregelt durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates betreffend die Bewertung der Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt.

Für das Teilsystem Energie der interoperablen Hochgeschwindigkeitsstrecken sind keine spezifischen Anforderungen notwendig.

4.2.3.3 Brandschutz

Der Brandschutz wird geregelt durch die Richtlinie 89/106/EWG und dem Anwendungsdokument zur grundlegenden Sicherheitsanforderung Nr. 2 "Sicherheit im Brandfall".

Für das Teilsystem Energie der interoperablen Hochgeschwindigkeitsstrecken sind keine spezifischen Anforderungen notwendig.

4.2.3.4 Ausnahmen während Bau- und Instandhaltungsarbeiten 12

Die Spezifikationen für das Teilsystem Energie und seine Interoperabilitätskomponenten gemäß den Kapiteln 4 und 5 der vorliegenden TSI gelten für Strecken bei normalen Betriebsbedingungen oder bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, die die Anwendung des Instandhaltungsplans erfordern.

Bei bestimmten im Voraus geplanten Arbeiten kann es notwendig sein, zeitweise von diesen Bestimmungen abzuweichen, um die Änderungen am Teilsystem Energie ausführen zu können.

Diese zeitweiligen Ausnahmen von den Vorschriften der TSI müssen vom Auftraggeber der betroffenen Strecke festgelegt werden, der durch Anwendung der nachstehenden allgemeinen Maßnahmen darauf achten muss, dass sich dabei keine Gefahren für die Verkehrssicherheit ergeben:

4.2.3.5  - gestrichen - 12

4.3 Leistungsmerkmale

4.3.1 Leistungsmerkmale des Energieversorgungssystem, der Unterwerke und Schaltstellen

4.3.1.1 Installierte Leistung

Das Teilsystem Energie muss leistungsmäßig so ausgelegt sein, dass die für jede Streckenart jeweils festgelegten Leistungsmerkmale für

erfüllt werden.

Der Auftraggeber muss die Streckenart entsprechend ihrer Funktion gemäß Anhang F dieser TSI festlegen. Die Auslegung des Elektrifizierungssystems muss gewährleisten, dass die Energieversorgung den für die Strecke festgelegten Leistungsmerkmalen gerecht wird. Nummer 4.2.2.5 enthält deshalb eine Anforderung hinsichtlich der Begrenzung der Leistungsaufnahme des Teilsystems 'Fahrzeuge'.

Die berechnete mittlere nutzbare Spannung am Stromabnehmer muss den Anforderungen nach Anlage L dieser TSI entsprechen.

4.3.1.2 Sicherheit, Erdung und Potentialausgleich

Die Sicherheit des Bahnenergieversorgungssystems, der Unterwerke und der Schaltstellen wird durch Auslegung und Prüfung dieser Anlagen gemäß EN 50.122-1, Fassung 1997, Abschnitte 5, 7 und 9, erreicht. Unterwerke und Schaltstellen müssen gegen Zutritt durch Unbefugte geschützt werden.

4.3.1.3 Leistungsfaktor

Die anzunehmenden Daten für den Leistungsfaktor sind in Anhang G dieser TSI festgelegt. Auf Hochgeschwindigkeitsstrecken beträgt unter den im oben erwähnten Anhang beschriebenen Bedingungen der kleinste Wert 0,95. Die Konformität wird im Teilsystem Fahrzeuge bewertet.

4.3.1.4 Nutzbremsung 12

Wechselspannungs-Bahnenergieversorgungssysteme müssen so ausgelegt werden, dass die Nutzbremsung als Betriebsbremse mit ständigem Energieaustausch mit anderen Zügen oder mit dem übergeordneten Versorgungsnetz zulässig ist. Es wird auf Anhang K dieser TSI verwiesen.

Die Zugausrüstung muss Zustände, in denen eine Nutzbremsung nicht möglich ist, durch andere Bremssysteme beherrschen.

Der Auftraggeber kann entscheiden, ob Nutzbremsung bei Gleichstromsystemen zulässig ist oder nicht.

Die Konformität der festen Anlagen ist wie in Anhang K, Abschnitt K.4, dieser TSI festgelegt zu bewerten.

Die Konformität für die Fahrzeuge ist wie im Teilsystem Fahrzeuge festgelegt zu bewerten.

4.3.1.5 Externe elektromagnetische Verträglichkeit

Die externe elektromagnetische Verträglichkeit ist kein spezifisches Merkmal des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. Die Energieversorgungseinrichtungen müssen die Normen EN 50.121-2 und EN 50.122 erfüllen, um allen Anforderungen hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit zu genügen.

Eine Bewertung der Konformität ist in dieser TSI nicht gefordert.

4.3.1.6 Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem

Es obliegt dem Auftraggeber, die nationalen Normen (oder europäischen Normen soweit vorhanden) und die Anforderungen des Energieversorgungsunternehmens hinsichtlich Erzeugen von Oberwellen zu erfüllen.

4.3.1.7 Oberwellencharakteristik und zugehörige Überspannungen auf der Oberleitung

Um unannehmbare Überspannungen an der Oberleitung infolge von durch die Triebfahrzeuge erzeugte Oberwellen zu vermeiden, müssen die Triebfahrzeuge den Anhang P dieser TSI erfüllen. Die notwendigen Anforderungen sind im Teilsystem Fahrzeuge festgelegt.

Die Konformität wird im Teilsystem Fahrzeuge bewertet, wie in Anhang P beschrieben.

4.3.1.8 Schutz gegen elektrischen Schlag

Das Bahnenergieversorgungssystem muss in das allgemeine Erdungssystem entlang der Strecke eingebunden werden, um die Anforderungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag zu erfüllen, wie in EN 50.122-1, Fassung 1997, Abschnitte 5, 7 und 9, festgelegt. Der Schutz gegen elektrischen Schlag während des Betriebs und im Fehlerfall wird erreicht durch Begrenzung der Berührungsspannungen auf in EN 50.122-1, Fassung 1997, Abschnitte 7.2 und 7.3, festgelegte Grenzen. Für jede Anlage ist eine Studie auszuarbeiten, die den Schutz gegen elektrischen Schlag nachweist. Die Studie kann auch Versuche beinhalten.

4.3.1.9 Instandhaltungsplan

Der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter muss einen Instandhaltungsplan ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die festgelegten Kenndaten des Teilsystems Energie innerhalb der festgelegten Grenzen aufrechterhalten werden.

Der Instandhaltungsplan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

Instandhaltungsmethoden sollten Sicherheitsvorkehrungen wie den Rückstromkreis, den Schutz vor Überspannungen und das Erkennen von Kurzschlüssen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen das Gesamtleistungsvermögen der Anlage nicht vermindern und sollten das Abschalten irgendeines Oberleitungsabschnittes vermeiden.

4.3.1.10 Abschalten der Energieversorgung bei Gefahr

Es sind Einrichtungen einzubauen und Verfahren einzuführen, die das Abschalten der Spannung von Triebfahrzeugen und elektrifizierten Strecken durch Alarmeinrichtungen einleiten, die es dem Betreiber der Energieversorgung erlauben, Schalthandlungen und Hilfsmaßnahmen vorzunehmen. Die Konformität muss durch Prüfung der Übertragungseinrichtungen und Verfahrensanweisungen bewertet werden.

4.3.1.11 Fortsetzung der Energieversorgung bei Störungen

Die Energieversorgung und die Oberleitung muss so geplant und ausgeführt werden, dass die Fortsetzung des Betriebs bei Störungen möglich ist. Dies kann durch Teilen der Oberleitungen in einzelne Speiseabschnitte und den Einbau von Ersatzeinrichtungen in den Unterwerken erreicht werden. Die Konformität ist durch Prüfung der Schaltpläne zu bewerten.

4.3.2 Leistungsmerkmale der Oberleitung

4.3.2.1 Allgemeines

Die Leistungsmerkmale, die die Oberleitung erfüllen muss, müssen den einschlägigen Leistungsmerkmalen entsprechen, wie sie für jede Streckenkategorie des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes als Funktion

festgelegt sind.

Bemessung und Konstruktion der Oberleitung müssen die festgelegten Leistungsmerkmale in Übereinstimmung mit der vom Auftraggeber der festen Anlagen im Rahmen des Abschnittes 4.3.1.1 abgegebenen Erklärung sicherstellen.

4.3.2.2 Personensicherheit, Erdung und Potentialausgleich

Die Personensicherheit der Oberleitung wird durch Bemessung und Konstruktion dieser Anlagen entsprechend den europäischen Normen EN 50.119, Fassung 2001, Abschnitt 5.1.2 und EN 50.122-1, Fassung 1997, Abschnitte 5, 7 und 9, erreicht. Alle unter Spannung stehenden Bauteile müssen außerhalb der Reich-weite von Bahnbenutzern oder anderer Personen angeordnet werden.

4.3.2.3 Anforderungen an Dynamik und Güte der Stromabnahme

Die Ausführung des Oberleitungskettenwerks muss die Anforderungen an das dynamische Verhalten erfüllen. Der Anhub bei Nenngeschwindigkeit der Strecke muss den Festlegungen in EN 50.119, Fassung 2000, Abschnitt 5.2.1.2, und in den Tabellen 4.5 und 4.6 dieser TSI entsprechen.

Die Stromabnahmequalität hat grundlegenden Einfluss auf die Lebensdauer des Fahrdrahts und muss daher den vereinbarten, messbaren Kennwerten entsprechen.

Die Stromabnahmequalität kann durch den Mittelwert Fm und die Standardabweichung σmax gemessener oder simulierter Anpresskräfte oder durch Zählung der Lichtbögen bewertet werden. Für AC-Systeme sind die Kriterien in Tabelle 4.5 und für DC-Systeme in Tabelle 4.6 enthalten.

Der Auftraggeber muss sich für die Verwendung eines der Kriterien für das Zusammenwirken Nr. 1 (Kontaktkräfte) oder Nr. 2 (Lichtbögen) nach Tabelle 4.5 oder 4.6 entscheiden.

Das Zusammenwirken wird als in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieser TSI betrachtet, wenn

erfüllt werden.

Die Prüfergebnisse eines ähnlichen Oberleitungssystems können als Grundlage für die Konformitätsbewertung verwendet werden.

Für die Leistungsbewertung mit mehr als einem Stromabnehmer muss derjenige Stromabnehmer herangezogen werden, der die ungünstigsten Werte liefert.

Tabelle 4.5 Anforderungen an das Zusammenwirken, AC-Systeme

Nr. Beschreibung Anschlussstrecken Ausbaustrecken Hochgeschwindigkeitsstrecken
Bestehend Neu
1 Korrigierte mittlere Kontaktkraft Fm (N)(1) Siehe Abschnitte 5.3.1.6 und 5.3.2.7(2) Siehe Abschnitt 5.3.1.6(2)
  Standardabweichung bei höchster Geschwindigkeit σmax (N) 0,3 Fm
2 Prozentualer Anteil von Lichtbögen bei höchster Geschwindigkeit NQ (%) < 0,14
3 Erforderlicher Raum für maximalen Anhub des Seitenhalters unter ungünstigen aerodynamischen Bedingungen Siehe EN 50119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2.1.2 2×S0(3)
Definitionen, Werte und Prüfungen siehe Anhang Q
(1) Fm ist der dynamisch korrigierte Mittelwert der Kontaktkraft, der aus der statistischen Auswertung der Ergebnisse von Kontaktkraftmessungen oder -simulationen erhalten wird.

(2) Die dynamische Korrektur ist auf die in den Abschnitten 5.3.1.6 und 5.3.2.7 angegebenen Werte anzuwenden.

(3) So ist der berechnete, simulierte oder gemessene Fahrdrahtanhub am Seitenhalter im normalen Betrieb mit einem oder mehreren anliegenden Stromabnehmern bei einer mittleren Kontaktkraft Fm und höchster Streckengeschwindigkeit gemäß EN 50.119, Version 2001, Abschnitt 5.2.1.2.

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