umwelt-online: Entscheidung 2002/733/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der RL 96/48/EG (2)

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Tabelle 4.6 Anforderungen an das Zusammenwirken, DC-Systeme

Nr. Beschreibung Anschluss- und Ausbaustrecken(1)
1 Korrigierte mittlere Kontaktkraft Fm (N)(2) Siehe Abschnitte 5.3.1.6 und 5.3.2.7(3)
Standardabweichung bei höchster Geschwindigkeit σmax (N) 0,3 Fm
2 Prozentualer Anteil von Lichtbögen bei höchster Geschwindigkeit NQ ( %) < 0,20
3 Erforderlicher Raum für maximalen Anhub des Seitenhalters unter ungünstigen aerodynamischen Bedingungen Siehe EN 50119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2.1.2(4)
Definitionen, Werte und Prüfungen siehe Anhang Q
(1) Für die in der Fußnote 2 zur Tabelle 4.1 angesprochenen Strecken in Italien und Spanien gelten auch die für Ausbaustrecken festgelegten Werte.

(2) Fm ist der dynamisch korrigierte Mittelwert der Kontaktkraft, der aus der statistischen Auswertung der Ergebnisse von Kontaktkraftmessungen oder -simulationen erhalten wird.

(3) Die dynamische Korrektur ist auf die in den Abschnitten 5.3.1.6 und 5.3.2.7 angegebenen Werte anzuwenden.

(4) Der erforderliche Raum bestimmt sich aus dem errechneten, simulierten oder gemessenen Fahrdrahtanhub am Seitenhalter, der bei Normalbetrieb mit einem oder mehreren Stromabnehmern mit einer mittleren Kontaktkraft Fm und höchster Fahrgeschwindigkeit erhalten wird.

4.3.2.4 Schutz gegen elektrischen Schlag

Die Oberleitungsanlage muss in das allgemeine Erdungssystem entlang der Strecke eingebunden werden, um die Anforderungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag, wie in EN 50.122-1, Fassung 1997, Abschnitte 5, 7 und 9, festgelegt, zu erfüllen. Der Schutz gegen elektrischen Schlag während des Betriebs und im Fehlerfall wird erreicht durch Begrenzung der Berührungsspannungen auf in EN 50.122-1, Fassung 1997, Abschnitte 7.2 und 7.3, festgelegte annehmbare Grenzen. Für jede Anlage ist eine Studie zu erstellen, die den Schutz gegen elektrischen Schlag nachweist.

4.3.2.5 Statische und mittlere aerodynamische Kontaktkraft

Der Nennwert der statischen Kraft wird durch den Auftraggeber innerhalb der folgenden Grenzen festgelegt:

In DC-Systemen kann eine größere Kontaktkraft, im Allgemeinen 140 N, notwendig werden, um den Kontakt der Kohleschleifstücke mit dem Fahrdraht zu verbessern und ein gefährliches Erhitzen des Fahrdrahts im Stillstand der Züge bei in Betrieb befindlichen Hilfsbetrieben zu vermeiden.

Der Wert der gesamten mittleren Anpresskraft muss mit dem Wert der mittleren Kontaktkraft Fm übereinstimmen, der für eine gute Qualität der Stromübertragung (siehe Abschnitte 4.3.2.3, 5.3.1.6 und 5.3.2.7) erforderlich ist.

Die Konformität wird durch die Bewertung der Interoperabilitätskomponente Stromabnehmer bestätigt.

4.3.2.6 Instandhaltungsplan

Der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter muss einen Instandhaltungsplan ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die festgelegten Kenndaten des Teilsystems Energie innerhalb der festgelegten Grenzen aufrechterhalten werden.

Der Instandhaltungsplan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

Instandhaltungsmethoden sollten Sicherheitsvorkehrungen wie die Kontinuität der Rückstromführung, Begrenzung von Überspannungen und das Erkennen von Kurzschlüssen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen das Gesamtleistungsvermögen des Systems nicht vermindern.

4.3.3 Abgrenzung zwischen Hochgeschwindigkeits- und anderen Strecken

Bei kurzen Streckenabschnitten, die eine Hochgeschwindigkeitsstrecke mit einer anderen Strecke verbinden, muss der Auftraggeber den Ort festlegen, bis zu welchem die Anforderungen der TSI des Teilsystems Energie für Hochgeschwindigkeitsstrecken gelten und die dafür festgelegten Leistungsmerkmale erfüllt werden.

5. Interoperabilitätskomponenten

5.1 Allgemeines

Laut Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 96/48/EG sind Interoperabilitätskomponenten:

"Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in einem Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt".

Die Interoperabilitätskomponenten werden in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/48/EG behandelt und, soweit sie das Teilsystem Energie betreffen, in Abschnitt 5.2 dieser TSI aufgeführt.

5.2 Definitionen für die Interoperabilitätskomponenten

Für das Teilsystem Energie werden folgende Komponenten definiert:

5.3 Merkmale der Komponenten

5.3.1 Oberleitung

5.3.1.1 Allgemeines

Die Auslegung von Oberleitungen muss EN 50.119, Fassung 2001, Abschnitte 5 und 6 erfüllen. Zusätzliche Anforderungen, insbesondere Hochgeschwindigkeitsstrecken betreffend, werden nachfolgend festgelegt.

Die Oberleitung muss die für die jeweilige Strecke festgelegten Leistungsmerkmale erfüllen, insbesondere hinsichtlich der höchsten Fahrgeschwindigkeit und der Strombelastbarkeit.

5.3.1.2 Strombelastbarkeit 12

Die Strombelastbarkeit hängt von den Umgebungsbedingungen ab, d. h. der höchsten Umgebungstemperatur und kleinsten Seitenwindgeschwindigkeit sowie den zulässigen Temperaturen der Kontaktelemente und der Wirkungsdauer des Stroms. Bei der Bemessung der Oberleitung müssen die Temperaturgrenzwerte gemäß Anhang B der Norm EN 50119 (2001) berücksichtigt werden, wobei die in EN 50149 (1999) Abschnitt 4.5 Tabellen 3 und 4 angegebenen Werte zu beachten sind. Anhand einer Studie ist nachzuweisen, dass die Oberleitung die festgelegten Anforderungen erfüllt.

5.3.1.3 Eckwerte

Bei der Bemessung und Konstruktion der Oberleitung sind die in den Abschnitten 4.1.2.1 und 4.1.2.2 festgelegten Eckwerte einzuhalten.

5.3.1.4 Wellenausbreitungsgeschwindigkeit

Die Wellenausbreitungsgeschwindigkeit auf Fahrdrähten ist ein Kennwert für die Beurteilung der Tauglichkeit einer Oberleitung für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb. Dieser Kennwert hängt von der mechanischen Spannung und der Dichte des Fahrdrahts ab. Die maximale Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens 70 % der Wellenausbreitungsgeschwindigkeit betragen. Siehe auch EN 50.119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2.1.4.

5.3.1.5 Elastizität und Gleichförmigkeit der Elastizität

Die Elastizität und die Gleichförmigkeit innerhalb eines Feldes sind entscheidend für eine hohe Stromabnahmequalität und die Minderung des Verschleißes. Die Gleichförmigkeit der Elastizität wird durch den Gleichförmigkeitsfaktor u angegeben

emax- emin
u =
 ×100(%).
   emax + emin  

Dabei sind

emax die größte Elastizität innerhalb eines Feldes;

emin die kleinste Elastizität innerhalb eines Feldes.

Bei Hochgeschwindigkeitsstrecken sollte ein möglichst niedriger Wert für u angestrebt werden; Tabelle 5.1 enthält Werte für u, die für die jeweilige Oberleitungsbauart akzeptiert werden.

Tabelle 5.1 Gleichförmigkeit u der Elastizität in %

Art der Oberleitung Fahrgeschwindigkeit km/h
200 bis 230 230 bis 300 Über 300
Ohne Y-Beiseil < 40 < 40 < 25
Mit Y-Beiseil < 20 < 10 < 10

Bei Hochgeschwindigkeitsstrecken sollte die Elastizität in Feldmitte auf Werte unter 0,5 mm/N begrenzt werden. Die Oberleitung muss EN 50.119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2.1.3, erfüllen.

5.3.1.6 Mittlere Kontaktkraft

In diesem Abschnitt wird die mittlere Kontaktkraft festgelegt, für die die Oberleitung ausgelegt werden muss.

Bild 5.1 Zielvorgabe für die mittlere Kontaktkraft Fm für AC-Systeme abhängig von der Fahrgeschwindigkeit

(*) l/ in km/h

Die mittlere Kontaktkraft Fm, die sich aus dem statischen und aerodynamischen Anteil der Kontaktkraft mit einer dynamischen Korrektur ergibt und als auf den Fahrdraht wirkend anzusetzen ist, ist in Bild 5.1 für Wechselstromsysteme abhängig von der Fahrgeschwindigkeit dargestellt.

In diesem Zusammenhang stellt Fm den Zielwert dar, der verwendet werden sollte, um einerseits eine Stromabnahme ohne unangemessene Lichtbögen sicherzustellen, und der nicht überschritten werden sollte, um andererseits den Verschleiß und die Gefährdung der Schleifstücke zu begrenzen.

Bei Zügen mit mehreren gleichzeitig an der Oberleitung anliegenden Stromabnehmern darf die mittlere Kontaktkraft Fm für keinen der Stromabnehmer größer sein als der in Bild 5.1 angegebene Wert, da für jeden einzelnen Stromabnehmer die Gütekriterien für die Stromabnahme erfüllt werden müssen.

Die mittlere Kontaktkraft Fm, die sich aus den statischen und aerodynamischen Anteilen mit einer dynamischen Korrektur ergibt und im Fall von DC-1,5-kV- und DC-3,0-kV-Systemen angewendet werden muss, ist in Bild 5.2 abhängig von der Fahrgeschwindigkeit dargestellt. Für DC-1,5-kV-Strecken sollte die statische Kontaktkraft 140 N betragen, wo dies mit Rücksicht auf den Strom im Stillstand notwendig ist.

Bei Zügen mit mehreren gleichzeitig an der Oberleitung anliegenden Stromabnehmern darf die mittlere Kontaktkraft Fm für keinen der Stromabnehmer größer sein als der in Bild 5.2 angegebene Wert, da für jeden einzelnen Stromabnehmer die Gütekriterien für die Stromabnahme erfüllt werden müssen.

Bild 5.2 Zielvorgabe für die mittlere Kontaktkraft Fm für DC 1,5-kV- und DC 3,0-kV-Strecken abhängig von der Fahrgeschwindigkeit

5.3.1.7 Instandhaltung

Der Hersteller muss alle notwendigen Unterlagen bereitstellen, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, einen Instandhaltungsplan aufzustellen, der insbesondere die Geometrie der Oberleitung und den Verschleiß des Fahrdrahtes vor allem an kritischen Stellen wie Fahrdrahtkreuzungen über Weichen und in Nachspannungen berücksichtigt.

5.3.1.8 Strom im Stillstand

Sowohl für den Fahrdraht als auch für die Stromabnehmerschleifstücke muss ein angemessener Strom im Stillstand zugelassen werden, um die in den Zügen vorhandenen Hilfsbetriebe ausreichend zu versorgen. Für DC-1,5-kV-Systeme muss je Stromabnehmer ein Strom von 300 a sichergestellt sein, für DC-3,0-kV-Systeme ein Strom von 200 a je Stromabnehmer. Bei der Prüfung der Oberleitung mit der in EN 50.206-1, Fassung 1998, Abschnitt 6.1.3, angegebenen Methode darf die Fahrdrahttemperatur die in Anhang B von EN 50.119, Fassung 2001, angegebenen Grenzen nicht überschreiten.

5.3.2 Stromabnehmer

5.3.2.1 Allgemeines

Der Stromabnehmer muss die festgelegten Leistungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der höchsten Fahrgeschwindigkeit und der Strombelastbarkeit, erfüllen. Sofern nichts anderes festgelegt ist, gilt EN 50.206. Der Aufbau der Stromabnehmer auf den Fahrzeugen wird im Teilsystem Fahrzeuge behandelt.

5.3.2.2 Eckwerte

Bei der Bemessung und Konstruktion des Stromabnehmers sind die in Abschnitt 4.1 festgelegten Eckwerte einzuhalten.

5.3.2.3 Strombelastbarkeit

Der Stromabnehmer muss für den festgelegten, auf die Fahrzeuge zu übertragenden Strom bemessen und konstruiert werden. Der Nennstrom muss vom Hersteller des Stromabnehmers angegeben werden. Dabei sind die in Abhängigkeit der Verwendung für AC oder DC festgelegten Daten besonders zu beachten. Eine Studie muss nachweisen, dass der Stromabnehmer den festgelegten Strom führen kann.

5.3.2.4 Bemessung und Ausführung der Isolation

Die Stromabnehmer müssen auf dem Dach der Fahrzeuge gegen Erde isoliert angebracht werden. Die Bemessung und Ausführung der Isolation muss die Spannungsbeanspruchungen berücksichtigen. Hinsichtlich der nachzuweisenden Daten wird für die Netzspannung auf Anhang N dieser TSI und hinsichtlich Isolationskoordination auf EN 50.124-1, Fassung 1999, Tabelle 2, verwiesen. Isolatoren müssen entsprechend EN 60.383 geprüft werden.

5.3.2.5 Arbeitsbereich der Stromabnehmer

Der Stromabnehmer muss unter Fahrdrahthöhen zwischen 4.800 mm und 6.400 mm arbeiten können. Für den Betrieb in Großbritannien und Finnland, in Ausbau- und Anschlussstrecken kann die Fahrdrahthöhe unterschiedlich sein. Siehe hierzu Abschnitt 7.3.

5.3.2.6 Statische Kontaktkraft

Die statische Kontaktkraft ist die mittlere vertikale Kraft, die von der Stromabnehmerwippe nach oben vertikal auf die Oberleitung übertragen und vom Hubantrieb bei angehobenem Stromabnehmer und stehendem Fahrzeug ausgeübt wird.

Bei AC-Systemen muss die statische Kontaktkraft zwischen 40 und 120 N einstellbar sein.

Bei DC-Systemen kann eine höhere Kraft erforderlich sein, um den Kontakt der Schleifstücke mit dem Fahrdraht zu verbessern und eine gefährliche Erwärmung des Fahrdrahts zu vermeiden, wenn der Zug steht und die Hilfsbetriebe in Betrieb sind. Bei DC-Systemen muss die statische Kontaktkraft zwischen 50 und 150 N einstellbar sein.

Der Stromabnehmer und die Antriebe, die für die erforderlichen Kontaktkräfte sorgen, sind so auszulegen, dass die Stromabnehmer für alle Arten von interoperablen Oberleitungen einsetzbar sind. Hinsichtlich Einzelheiten und Konformitätsbewertung wird auf EN 50.206-1, Fassung 1998, Abschnitt 6.3.1, verwiesen.

5.3.2.7 Mittlere Kontaktkraft und Leistungsmerkmale für das Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer 12

Die mittlere Kontaktkraft ist der Mittelwert der Kräfte infolge von statischen und aerodynamischen Einwirkungen. Sie ist gleich der Summe der statischen Kontaktkraft (Abschnitt 5.3.2.6) und der aerodynamischen Kraft infolge der Luftströmung an den Einzelteilen des Stromabnehmers bei der betrachteten Fahrgeschwindigkeit. Die mittlere Kontaktkraft ist eine charakteristische Größe des Stromabnehmers für ein gegebenes Triebfahrzeug und eine gegebene Arbeitshöhe des Stromabnehmers. Die mittlere Kontaktkraft wird an der Stromabnehmerwippe entsprechend Anhang Q gemessen.

Der Wert der mittleren Kontaktkraft Fm muss mit der in Abschnitt 5.3.1.6 festgelegten mittleren Kontaktkraft übereinstimmen.

Für mit Wechselstrom betriebene bestehende Verbindungs- und Anschluss-, Ausbau- und Hochgeschwindigkeitsstrecken, die die in Abschnitt 5.3.1.6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, muss der Stromabnehmer so ausgelegt sein, dass die fahrgeschwindigkeitsabhängige mittlere Kontaktkraft Fm gemäß der Zielkurve entsprechend Bild 5.1 zusätzlich nach alternativen Kurven C1 und C2 eingestellt werden kann.

Diese Kurven sind in Anhang Q, Abschnitt 4.1, festgelegt.

Der Hersteller des Stromabnehmers muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der Übergang zwischen den drei Kurven an Bord durchgeführt werden kann, wobei geeignete Informationen berücksichtigt werden, z.B. Verwendung eines 1 950-mm-Stromabnehmers oder die Art der Oberleitungsspannung.

Bei Zügen mit mehreren gleichzeitig anliegenden Stromabnehmern darf die Kontaktkraft Fm für irgendeinen Stromabnehmer nicht höher sein als die gegebenen Werte der Zielkurve entsprechend Abschnitt 5.3.1.6 oder einer der Kurven C1 oder C2, da für jeden einzelnen Stromabnehmer die Kriterien für die Stromabnahme erfüllt werden müssen.

Diese Anforderungen sind in Anhang Q festgelegt.

Die Konformität ist entsprechend Anhang Q zu bewerten.

5.3.2.8 Automatische Absenkung

Stromabnehmer sind mit einer Vorrichtung entsprechend EN 50.206-1, Fassung 1998, Abschnitt 4.9, auszurüsten, die den Stromabnehmer in einem Schadensfall absenkt.

5.3.2.9 Strom im Stillstand

Fahrdraht und Schleifstücke müssen den Strom führen können, den die Fahrzeuge im Stillstand entnehmen, damit die Hilfsbetriebe in den Zügen ausreichend versorgt werden. Bei DC-Systemen muss in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.3.1.8 ein Strom von 300 a je Stromabnehmer gewährleistet sein. Eine Studie muss nachweisen, dass der Stromabnehmer den festgelegten Strom im Stillstand führen kann.

Für die Konformitätsbewertung wird auf EN 50.206-1, Fassung 1998, Abschnitt 6.13, und Anhang M verwiesen.

5.3.3 Schleifstücke

5.3.3.1 Eckwerte

Die Stromabnehmerschleifstücke müssen den in Abschnitt 4.1 genannten Eckwerten entsprechen.

5.3.3.2 Werkstoffe

Die für Stromabnehmerschleifstücke verwendeten Werkstoffe müssen mit dem Werkstoff der Fahrdrähte physikalisch und elektrisch verträglich sein, um einen übermäßigen Abrieb der Fahrdrahtoberfläche und den Verschleiß sowohl der Fahrdrähte als auch der Schleifstücke so gering wie möglich zu halten. Reine Kohle oder imprägnierte Kohle sind für das Zusammenwirken mit Fahrdrähten aus Kupfer oder Kupferlegierungen zugelassen. Daher sollte diese Kombination vorzugsweise für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem verwendet werden.

Andere Werkstoffe dürfen bei DC-Systemen im gegenseitigen Einvernehmen verwendet werden. In diesem Fall können die Schleifstücke jedoch nicht als interoperabel angesehen werden. Es wird auf Anhang M, Abschnitt M.2, dieser TSI verwiesen.

5.3.3.3 Strombelastbarkeit

Werkstoff und Querschnitt der Schleifstücke sind im Hinblick auf den größten Bemessungsstrom der Schleifstücke zu wählen. Der Nennstrom muss vom Hersteller auf der Schleifleiste angegeben werden. Typprüfungen müssen die Konformität wie in Anhang M, Abschnitt M.4, dieser TSI festgelegt nachweisen.

5.3.3.4 Strom im Stillstand

Fahrdraht und Schleifstücke müssen einen festgelegten Mindeststrom im Stillstand führen können, damit die Hilfsbetriebe in den Zügen ausreichend versorgt werden können. Bei Gleichstromsystemen muss in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.3.1.8 ein Strom von 300 a je Stromabnehmer gewährleistet werden. Eine Studie ist zu erstellen, um die Strombelastbarkeit der Schleifstücke nachzuweisen. Zur Konformitätsbewertung wird auf Anhang M, Abschnitt M.3, dieser TSI verwiesen.

5.3.3.5 Erkennung von Schleifstückbrüchen

Die Schleifstücke sind so zu gestalten, dass irgendwelche Schäden an den Schleifstücken erkannt und daraufhin das Absenken der Stromabnehmer ausgelöst wird. Es wird auf EN 50.206-1, Fassung 1998, Abschnitt 4.9, verwiesen.

6. Bewertung der Konformität und/oder der Gebrauchstauglichkeit

6.1 Interoperabilitätskomponenten

6.1.1 Bewertungsverfahren und Module zur Konformitätsbewertung

Das Bewertungsverfahren für die Konformität der im Abschnitt 5 dieser TSI festgelegten Interoperabilitätskomponenten muss unter Anwendung der im Anhang A dieser TSI definierten Module durchgeführt werden.

Wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass Prüfungen oder Nachweise anlässlich vorhergehender Anwendungen für die neue Anwendung gültig bleiben, muss die benannte Stelle diese bei der Konformitätsbewertung berücksichtigen.

Die Verfahren zur Konformitätsbewertung für die im Abschnitt 5 dieser TSI festgelegten Interoperabilitätskomponenten Oberleitung, Stromabnehmer und Schleifstücke sind in Anhang B, Tabellen B.1 bis B.3, dieser TSI enthalten.

Soweit durch die in Anhang A dieser TSI aufgeführten Module vorgeschrieben, muss die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente - sofern das Verfahren dies vorschreibt - von der benannten Stelle vorgenommen werden, bei der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Antrag stellt.

Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss eine EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV, Kapitel 3, der Richtlinie 96/48/EG erstellen, bevor die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird. Eine EG-Gebrauchtauglichkeitserklärung ist für die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems Energie nicht erforderlich.

6.1.2 Anwendung der Module

Für die Bewertung einer jeden Interoperabilitätskomponente des Teilsystems Energie kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter wählen zwischen

Die Bewertungsverfahren sind im Anhang A dieser TSI festgelegt.

Das Modul H2 darf nur gewählt werden, wenn der Hersteller ein Qualitätssicherungssystem für Entwurf und Konstruktion, Herstellung, Produktendkontrolle und -prüfung unterhält, das von einer benannten Stelle anerkannt wurde und überwacht wird.

Die Konformitätsbewertung muss die Phasen und Merkmale umfassen, die mit einem X in den Tabellen B.1, B.2 und B.3 des Anhangs B dieser TSI gekennzeichnet sind.

6.2 Teilsystem Energie

6.2.1 Bewertungsverfahren und Module

Auf Verlangen des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten führt die benannte Stelle das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG nach den Bestimmungen der einschlägigen Module gemäß Anhang A dieser TSI durch.

Wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass Prüfungen oder Nachweise anlässlich vorhergehender Anwendungen für die neue Anwendung gültig bleiben, muss die benannte Stelle diese bei der Konformitätsbewertung berücksichtigen.

Die Bewertungsverfahren für das EG-Prüfverfahren des Teilsystems Energie sind im Anhang C, Tabelle C.1 dieser TSI enthalten.

Soweit in dieser TSI festgelegt, muss das EG-Prüfverfahren des Teilsystems Energie auch die Schnittstellen mit anderen Teilsystemen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems berücksichtigen.

Der Auftraggeber muss eine EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem Energie gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Richtlinie 96/48/EG erstellen.

6.2.2 Anwendung der Module

Zur Bewertung des Teilsystems Energie kann der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässsiger Bevollmächtigter wählen zwischen

Das Modul SH2 darf nur gewählt werden, wenn alle Tätigkeiten, die dem zu bewertenden Teilsystem Beiträge liefern (Auslegung, Herstellung, Zusammenbau, Montage), einem Qualitätssicherungssystem für Entwurf und Konstruktion, Produktion, Produktendkontrolle und -prüfung unterworfen sind, das von einer benannten Stelle anerkannt wurde und überwacht wird.

Die Konformitätsbewertung muss alle in der Tabelle C.1 des Anhangs C dieser TSI mit X gekennzeichneten Phasen und Merkmale umfassen.

7. Implementierung der TSI Energie

7.1 Anwendung dieser TSI auf Hochgeschwindigkeitsstrecken und Fahrzeuge, die in Betrieb genommen werden sollen

Kapitel 2 bis 6 sowie besondere Bestimmungen aus Abschnitt 7.3 sind vollständig auf Hochgeschwindigkeitsstrecken im geografischen Anwendungsbereich dieser TSI (siehe Abschnitt 1.2) und auf die Fahrzeuge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser TSI in Betrieb genommen werden.

7.2 Anwendung dieser TSI auf Hochgeschwindigkeitsstrecken und Fahrzeuge, die bereits in Betrieb sind

Bei Infrastrukturanlagen und Fahrzeugen, die bereits in Betrieb sind, wird diese TSI unter den in Teil 1, Abschnitt 3, dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen auf die Komponenten angewendet. In diesem Zusammenhang geht es in erster Linie um die Anwendung einer Übergangsstrategie, die eine wirtschaftlich gerechtfertigte Anpassung bestehender Anlagen ermöglicht, die unter Berücksichtigung des Prinzips des Rechts auf das Weiterbetreiben von Anlagen, die sich im langjährigen Betrieb zuverlässig bewährt und damit Ihre Eignung gezeigt haben, zu erfolgen hat. Die folgenden Prinzipien gelten für die TSI Energie.

Während die TSI auf neue Anlagen vollständig angewendet werden kann, kann die Implementierung auf bereits vorhandenen Strecken Änderungen der bestehenden Anlagen erfordern. Die erforderlichen Änderungen hängen vom Ausmaß der Konformität der bestehenden Anlagen ab. Eine Implementierungsstrategie kann nur individuell für bestimmte Strecken oder Netze in den europäischen Mitgliedsstaaten erfolgen. Abschnitt 7.3 führt Punkte an, bei denen eine Implementierung Änderungen der bestehenden Anlagen mit sich bringt. Tabelle 7.1 fasst die zu implementierenden Merkmale zusammen.

Die unterzeichende Stelle muss die praktischen Maßnahmen und verschiedenen Phasen definieren, die notwendig sind, um für eine Inbetriebnahme unter den geforderten Leistungen zu sorgen. Zu diesen Phasen können Übergangsperioden der Inbetriebnahme gehören, bei denen die Leistungen reduziert werden.

Tabelle 7.1 Implementierung der technischen Spezifikationen für Interoperabilität, Teilsystem Energie

Zu implementierendes Merkmal Abschnitt
Spannung und Frequenz 4.1.1
Installierte Leistung, mittlere nutzbare Spannung 4.3.1.1
Oberwellenströme 4.2.2.3
Koordination des elektrischen Schutzes 4.2.2.8
Externe elektromagnetische Verträglichkeit 4.3.1.5
Schutz gegen elektrischen Schlag 4.3.1.8, 4.3.2.4
Abschaltung der Energieversorgung bei Gefahr 4.3.1.10
Fortsetzung der Energieversorgung 4.3.1.11
Nutzbremsung 4.3.1.4
Geometrie der Oberleitung 4.1.2.1, 4.1.2.2, 5.3.1.3
Kinematische Fahrzeugumgrenzungslinie 4.2.2.4
Phasentrennstrecken 4.2.2.10
Systemtrennstrecken 4.2.2.11
Strombelastbarkeit 5.3.1.2, 5.3.2.3, 5.3.3.3
Wellenausbreitungsgeschwindigkeit 5.3.1.4
Elastizität und deren Gleichförmigkeit 5.3.1.5
Mittlere Kontaktkraft 5.3.1.6
Sicherheit, Erdung und Potentialausgleich 4.3.1.2, 4.3.2.2
Dynamisches Verhalten und Stromabnahme 4.3.2.3
Bemessung und Ausführung der Stromabnehmer 4.1.2.3
Bemessung und Ausführung der Schleifstücke 5.3.3
Kontaktkräfte 4.3.2.5

7.3 Sonderfälle

Die folgenden besonderen Bestimmungen sind in den nachstehenden aufgeführten Sonderfällen zugelassen. Diese Sonderfälle werden in zwei Kategorien eingeteilt: entweder werden die Bestimmungen dauernd ("P"-Fälle) oder vorübergehend ("T"-Fälle) angewendet. Für vorübergehende Fälle wird empfohlen, die Zielvorgaben entweder bis 2010 erreicht zu haben ("T1"-Fälle), ein durch die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die gemeinschaftlichen Leitlinien zur Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes festgesetztes Ziel, oder bis 2020 ("T2"-Fälle).

7.3.1 Besonderheiten der österreichischen Bahn

Anschlussstrecken

Die für den Umbau der Oberleitung auf Ausbau- und Anschlussstrecken sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600 mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. In diesen Bereichen ist eine seitliche Auslenkung des Fahrdrahtes von höchstens 550 mm zugelassen. Künftige Studien zu Ausbau- und Anschlussstrecken sollten den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.

Anschluss- und Ausbaustrecken (P-Fall)

Wegen der Zustimmung, die Oberleitung für einen 1.950 mm breiten Stromabnehmer auszulegen, besteht kein Anpassungsbedarf.

Anschlussstrecken (T1-Fall)

Um die Anforderungen hinsichtlich mittlerer nutzbarer Spannung und installierter Leistung zu erfüllen, sind zusätzliche Unterwerke erforderlich. Ihre Errichtung ist bis 2010 geplant.

7.3.2 Besonderheiten der belgischen Bahn

Bestehende Hochgeschwindigkeitsstrecken

Auf bestehenden Hochgeschwindigkeitsstrecken erfüllen die Phasentrennstrecken die Anforderungen an den Abstand von drei aufeinander folgenden Stromabnehmern von über 143 m nicht. Zwischen bestehenden Hochgeschwindigkeitsstrecken und Ausbaustrecken gibt es keine automatische Steuerung, um den Hauptleistungsschalter auf den Triebfahrzeugen auszulösen.

Beide Merkmale müssen geändert werden.

Anschluss- und Ausbaustrecken

Auf einigen Streckenabschnitten - unter Brücken - entspricht die Fahrdrahthöhe den Mindestanforderungen der TSI nicht und muss daher geändert werden. Termine liegen hierfür noch nicht vor.

7.3.3 Besonderheiten der deutschen Bahn (P-Fall)

Die für den Umbau der Oberleitung auf Ausbau- und Anschlussstrecken sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. In diesen Bereichen ist eine seitliche Auslenkung des Fahrdrahtes von höchstens 550 mm zugelassen. Künftige Studien zu Ausbau- und Anschlussstrecken sollten den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.

7.3.4 Besonderheiten der spanischen Bahn (P-Fall)

Die für den Umbau der Oberleitung auf Ausbau- und Anschlussstrecken sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. In diesen Bereichen ist eine seitliche Auslenkung des Fahrdrahtes von höchstens 550 mm zugelassen. Künftige Studien zu Ausbau- und Anschlussstrecken sollten den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.

Auf einigen Abschnitten der künftigen Strecken des spanischen Hochgeschwindigkeitsnetzes kann die Fahrdrahtnennhöhe 5,50 m betragen; dies gilt insbesondere für die zukünftige Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Barcelona und Perpignan. Dies würde auch auf Frankreich zwischen der spanischen Grenze und Perpignan zutreffen, wenn dieses Land darum bäte.

Für die Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Sevilla und Madrid müssen die Züge mit einem 1.950-mm-Stromabnehmer ausgestattet sein.

7.3.5 Besonderheiten der französischen Bahn

Bestehende Hochgeschwindigkeitsstrecken (T2-Fall)

Um die Kriterien der Stromabnahme und des dynamischen Verhaltens auf Wechselstromstrecken zu erfüllen, sind Änderungen des Oberleitungskettenwerks erforderlich.

Auf bestehenden Hochgeschwindigkeitsstrecken sind die Phasentrennstrecken nicht mit der Anordnung von drei Stromabnehmern im Abstand von mehr als 143 m vereinbar. Phasentrennstrecken müssen abgeändert werden.

Auf einer speziellen Hochgeschwindigkeitsstrecke ist eine Änderung des Oberleitungskettenwerks erforderlich, um dem zulässigen Anhub der Stromabnehmer ohne Anhubbegrenzung an den Stromabnehmern Rechnung zu tragen.

Ausbau- und Anschlussstrecken

Für die Erfüllung der Stromabnahmekriterien auf Gleichstromstrecken sind Änderungen am Oberleitungskettenwerk erforderlich. Für Gleichstromstrecken ist der Querschnitt von Fahrdrähten nicht ausreichend, um die TSI-Anforderungen an die Stromübertragung bei Stillstand eines Zuges in Bahnhöfen oder in Bereichen, in denen die Züge vorgeheizt werden, zu erfüllen.

Die bestehende Gleichstromstrecke nach Spanien wird mit einer 1.950-mm-Stromabnehmerwippe betrieben. Um diese Strecke mit einer 1.600-mm-Euro-Stromabnehmerwippe zu betreiben, muss die Oberleitung entsprechend umgebaut werden.

Alle Streckenkategorien

Folgendes gilt für die Stromabnehmer:

Für die Umstellung wurden bislang keine Termine festgelegt.

7.3.6 Besonderheiten der britischen Bahn

Neue Hochgeschwindigkeitsstrecken (T1-Fall)

Auf der geplanten Strecke zum Ärmelkanal (CTRL, Channel Tunnel Railway Line) kann für die Phasentrennstrecken eine Anpassung an die TSI erforderlich werden. Diese Anpassung erfolgt bei Beginn des vollen Betriebs, inklusive Güterzüge.

Ausbaustrecken (P-Fall)

Auf der East Coast Main Line (ECML) erfüllen einige Abschnitte nicht die Spezifikationen für Spannung und Frequenz, mittlere nutzbare Spannung und installierter Leistung. Die Implementierung der TSI ist im Zuge des nächsten umfangreicheren Ausbaus der ECML geplant.

Auf der ECML und der West Coast Main Line (WCML) basieren die Geometrie der Leitung und der kinematischen Fahrzeugumgrenzungslinie auf dem Lichtraumprofil UK1 und werden als Sonderfall behandelt. Die variable Fahrdrahthöhe kann für Geschwindigkeiten bis zu 225 km/h beibehalten werden, während die mittlere Kontaktkraft so angepasst wird, dass die Stromabnahmeanforderungen der Norm EN 50.119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2.1, erfüllt werden.

Auf der WCML wird die vorhandene Bauart der Phasentrennstrecken beibehalten.

7.3.7 Besonderheiten der italienischen Bahn

Bestehende Hochgeschwindigkeitsstrecken (T1-Fall)

Die Geometrie der Oberleitungen muss hinsichtlich der Fahrdrahthöhe auf einem 100 km langen zweigleisigen Abschnitt angepasst werden.

Diese Änderungen werden bis 2010 durchgeführt.

Anschluss- und Ausbaustrecken (T1-Fall)

Die Geometrie der Oberleitung muss hinsichtlich der Fahrdrahthöhe auf Teilen der betroffenen Strecken angepasst werden.

Um die Anforderungen an die mittlere nutzbare Spannung und die installierte Leistung zu erfüllen, sind zusätzliche Unterwerke erforderlich.

Diese Änderungen werden bis 2010 durchgeführt.

7.3.8 Besonderheiten der irischen und nordirischen Bahn (P-Fall)

Auf den elektrifizierten Strecken der Republik Irland und dem nordirischen Streckennetz legen das Lichtraumprofil IRL1 und die notwendigen Abstände die Nennfahrdrahthöhe fest.

7.3.9 Besonderheiten der schwedischen Bahn (P-Fall)

Die für den Umbau der Oberleitung auf Ausbau- und Anschlussstrecken sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. In diesen Bereichen ist eine seitliche Auslenkung des Fahrdrahtes von höchstens 550 mm zugelassen. Künftige Studien zu Ausbau- und Anschlussstrecken sollten den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.

7.3.10 Besonderheiten der finnischen Bahn (P-Fall)

Die normale Fahrdrahthöhe beträgt 6.150 mm (mindestens 5.600 mm, höchstens 6.500 mm).

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Bewertung der Verfahren (Module) Anhang A


A.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren der Konformitätsbewertung für die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems und die EG-Prüferklärung für das Teilsystem Energie.

A.2 Modul B (Bauartprüfung)

Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften der einschlägigen TSI entspricht.

2. Der Antrag auf Bauartprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im Folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Verfügung.

Ein Baumuster kann mehrere Varianten der Interoperabilitätskomponente abdecken, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die Bestimmungen der TSI nicht berühren.

Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

Wenn im Bauartprüfungsverfahren keine Baumusterversuche verlangt werden (siehe Nummer 4.4) und die Bauart durch die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3 ausreichend definiert ist, kann die benannte Stelle auf die Bereitstellung von Baumustern verzichten.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Interoperabilitätskomponente mit den Anforderungen dieser TSI ermöglichen. Sie müssen in dem für die Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente abdecken. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:

4. Die benannte Stelle

4.1 prüft die technischen Unterlagen;

4.2 überprüft, wenn die TSI eine Entwurfsprüfung vorschreibt, die Entwurfsmethoden, -werkzeuge und -ergebnisse daraufhin, ob sie geeignet sind, am Ende des Entwurfsprozesses die Konformitätsanforderungen an die Interoperabilitätskomponente zu erfüllen;

4.3 überprüft, wenn die TSI eine Prüfung des Herstellungsverfahrens vorschreibt, das Fertigungsverfahren zur Herstellung der Interoperabilitätskomponente daraufhin, inwieweit es zur Konformität der Interoperabilitätskomponente beiträgt, und/oder überprüft die vom Hersteller am Ende des Entwurfsprozesses vorgenommenen Revisionen;

4.4 überprüft, wenn die TSI Baumusterversuche vorschreibt, ob das (die) Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde(n), und führt die entsprechenden Baumusterversuche gemäß den Bestimmungen der TSI oder der in den TSI genannten europäischen Spezifikationen durch oder lässt sie durchführen;

4.5 stellt fest, welche Elemente nach den einschlägigen Bestimmungen der TSI oder der in den TSI genannten europäischen Spezifikationen und welche nicht nach diesen Bestimmungen entworfen wurden;

4.6 führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen nach Nummer 4.2, 4.3 und 4.4 durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die Anforderungen der TSI erfüllen, sofern die einschlägigen europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden;

4.7 führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen nach Nummer 4.2, 4.3 und 4.4 durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen europäischen Spezifikationen eingehalten wurden, sofern sich der Hersteller für die Anwendung dieser Spezifikationen entschieden hat;

4.8 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

5. Entspricht die Bauart den Bestimmungen der TSI, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Bauartprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die zur Identifizierung der zugelassenen Bauart erforderlichen Angaben.

Die Geltungsdauer beträgt maximal 3 Jahre.

Ein Verzeichnis der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Bauartprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Bauartprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Bauartprüfbescheinigung erteilt. Alternativ kann eine neue Bauartprüfbescheinigung ausgestellt werden, nachdem die ursprüngliche Bescheinigung außer Kraft gesetzt wurde.

7. Wenn keine Änderungen nach Nummer 6 vorgenommen wurden, kann die Gültigkeit einer auslaufenden Bescheinigung um eine weitere Geltungsdauer verlängert werden. Der Antragsteller beantragt die Verlängerung durch eine schriftliche Erklärung, dass keine derartigen Änderungen vorgenommen wurden, und die benannte Stelle verlängert die Bescheinigung um die Geltungsdauer nach Nummer 5, sofern keine entgegenstehenden Informationen vorliegen. Dieses Verfahren kann wiederholt werden.

8. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die entzogenen bzw. abgelehnten Bauartprüfbescheinigungen.

9. Die übrigen benannten Stellen erhalten auf Anfrage Kopien der EG-Bauartprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen. Die Anhänge der Bescheinigungen sind für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung zu halten.

10. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen bei den technischen Unterlagen Kopien der EG-Bauartprüfbescheinigungen und der Ergänzungen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

A.3 Modul C (Konformität mit der Bauart)

Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente der in der EG-Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie 96/48 EG und der TSI erfüllt.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Interoperabilitätskomponenten mit der in der EG-Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der TSI gewährleistet.

3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente aus.

Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 96/48/EG , Anhang IV Ziffer 3 und Artikel 13 Absatz 3, genannten Angaben enthalten. Die EG-Konformitätserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

Dabei ist auf folgende Bescheinigungen Bezug zu nehmen:

4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

5. Wenn die TSI neben der EG-Konformitätserklärung auch eine EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für die Interoperabilitätskomponente vorschreibt, muss diese Erklärung hinzugefügt werden, nachdem sie vom Hersteller gemäß den Bedingungen von Modul V ausgestellt wurde.

A.4 Modul H2 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung)

Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle den Entwurf einer Interoperabilitätskomponente prüft und der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen aus Nummer 2 nachkommt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der TSI erfüllt.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3, welches der Überwachung gemäß Nummer 4 unterliegt.

3. Qualitätssicherungssystem:

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der TSI gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Die Qualitätssicherungsregeln und -verfahren müssen insbesondere die Bewertungsphasen abdecken, also die Kontrollen des Entwurfs, des Fertigungsprozesses und der Baumusterversuche, die in der TSI für die verschiedenen Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Interoperabilitätskomponente gefordert werden.

3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Dies ist die Norm EN ISO 9001, Dezember 2000, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Interoperabilitätskomponente, für die sie gilt, Rechnung zu tragen.

Das Audit muss spezifisch auf die Produktkategorie ausgelegt sein, die für die Interoperabilitätskomponente repräsentativ ist. Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung des Qualitätssicherungssystems unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle:

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zutritt zu den Konstruktions-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:

4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Audits.

Die Audits werden mindestens einmal jährlich durchgeführt.

4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6. Entwurfsprüfung:

6.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs für die Interoperabilitätskomponente.

6.2 Der Antrag muss das Verständnis des Entwurfs, der Herstellung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente ermöglichen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 96/48 EG und der TSI erlauben.

Er muss enthalten:

6.3 Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die für ihn geltenden Vorschriften der TSI erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die zur Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Produkts.

Die Geltungsdauer beträgt maximal 3 Jahre.

6.4 Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf auf dem Laufenden. Änderungen am zugelassenen Entwurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der Entwurfsprüfbescheinigung erstellt.

6.5 Wenn keine Änderungen nach Nummer 6.4 vorgenommen wurden, kann die Gültigkeit einer auslaufenden Bescheinigung um eine weitere Geltungsdauer verlängert werden. Der Antragsteller beantragt die Verlängerung durch eine schriftliche Erklärung, dass keine derartigen Änderungen vorgenommen wurden, und die benannte Stelle verlängert die Bescheinigung um die Geltungsdauer nach Nummer 6.3, sofern keine entgegenstehenden Informationen vorliegen. Dieses Verfahren kann wiederholt werden.

7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die entzogenen bzw. abgelehnten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und Entwurfsprüfbescheinigungen.

Die übrigen benannten Stellen erhalten auf Anfrage Kopien:

8. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine EG-Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente aus.

Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Anhang IV Ziffer 3 und Artikel 13 Absatz 3, genannten Angaben enthalten. Die EG-Konformitätserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unter-zeichnet sein.

Die Erklärung muss in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

Dabei ist auf folgende Bescheinigungen Bezug zu nehmen:

9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

10. Ist neben der EG-Konformitätserklärung eine EG-Verwendungsbescheinigung der Interoperabilitätskomponente von der TSI vorgeschrieben, muss die vom Hersteller gemäß der Bedingungen von Modul V erstellte Erklärung hinzugefügt werden

A.5 Modul SG (Einzelprüfung)

EG-Prüfung des Teilsystems Energie

1. Dieses Modul beschreibt das EG-Prüfverfahren, bei dem eine benannte Stelle auf Verlangen eines Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten prüft und bestätigt, dass das Teilsystem Energie

2. Der Antrag auf EG-Prüfung (durch das Verfahren "Einzelprüfung") des Teilsystems ist vom Auftraggeber oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

3. Die technischen Unterlagen müssen das Verständnis von Entwurf, Herstellung, Installation und Funktionsweise des Teilsystems ermöglichen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI erlauben.

Sie müssen enthalten:

Falls die TSI weitere Unterlagen in den technischen Unterlagen vorschreibt, sind diese hinzuzufügen.

4. Die benannte Stelle prüft den Antrag und führt die in der TSI und/oder den in der TSI genannten europäischen Spezifikationen vorgeschriebenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen durch, die die Übereinstimmung mit den in der TSI beschriebenen, grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Die Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen müssen sich auf folgende Phasen erstrecken:

5. Die benannte Stelle vereinbart mit dem Auftraggeber die Orte, an denen die Untersuchungen durchgeführt werden sollen und an denen die Endprüfung des Teilsystems sowie, nach Maßgabe der TSI, die Erprobung unter vollen Betriebsbedingungen durch den Auftraggeber unter direkter Überwachung und Anwesenheit der benannten Stelle erfolgen sollen.

6. Der benannten Stelle ist zu Prüf- und Kontrollzwecken ständig Zutritt zu den Konstruktionsbüros, Baustellen, Werkstätten, Montage- und Installationswerken und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten und den Versuchsanlagen zu gewähren, um ihr die Ausführung ihres Auftrags gemäß den TSI-Bestimmungen zu ermöglichen.

7. Wenn das Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt, stellt die benannte Stelle auf Basis der in der TSI und den in der TSI genannten europäischen Spezifikationen vorgeschriebenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen die Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Anhang V, genannten Angaben enthalten.

8. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Sie müssen mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Artikel 18 Absatz 3, genannten Angaben enthalten, insbesondere:

9. Die vollständigen Unterlagen zur EG-Konformitätsbescheinigung werden zusammen mit der Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle beim Auftraggeber oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hinterlegt. Die Unterlagen werden der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Auftraggeber an die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats richtet.

10. Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar der Unterlagen auf. Es wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt

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