umwelt-online: Entscheidung 2002/733/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der RL 96/48/EG (3)

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A.6 Modul SH2 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung)

EG-Prüfung des Teilsystems Energie

1. Dieses Modul beschreibt das EG-Prüfverfahren, bei dem eine benannte Stelle auf Verlangen eines Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten prüft und bestätigt, dass das Teilsystem Energie

Die benannte Stelle führt das Verfahren einschließlich Entwurfsprüfung des Teilsystems unter der Bedingung durch, dass der Auftraggeber und die beteiligten Hersteller die Verpflichtungen in Nummer 2 erfüllen.

2. Für das Teilsystem, das dem EG-Prüfverfahren unterzogen wird, darf der Auftraggeber nur mit Herstellern zusammenarbeiten, die für ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Teilsystem (Entwurf, Herstellung, Montage, Installation) ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 unterhalten, das der Überwachung nach Nummer 4 unterliegt.

Der Ausdruck "Hersteller" umfasst auch Firmen, die

Der Generalunternehmer, der für das gesamte Teilsystemprojekt (vor allem für die Integration des Teilsystems) verantwortlich ist, muss in jedem Fall ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 unterhalten, das der Überwachung nach Nummer 4 unterliegt.

Falls der Auftraggeber direkt an Entwurf und/oder Produktion (einschließlich Montage und Installation) beteiligt ist oder der Auftraggeber selbst für das gesamte Teilsystemprojekt (vor allem für die Integration des Teilsystems) verantwortlich ist, muss er für diese Aktivitäten ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 3 unterhalten, das der Überwachung nach Nummer 4 unterliegt.

3. Qualitätssicherungssystem:

3.1 Der (die) beteiligte(n) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber beantragen bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die Bewertung ihrer Qualitätssicherungssysteme.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

Hersteller, die nur an einem Teil des Teilsystemprojekts beteiligt sind, müssen nur die Informationen für diesen spezifischen Teil vorlegen.

3.2 Beim Generalunternehmer muss das Qualitätssicherungssystem die Gesamtübereinstimmung des Teilsystems mit den Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der TSI gewährleisten. Bei anderen Herstellern (Subunternehmern) muss das Qualitätssicherungssystem die Übereinstimmung des jeweiligen Beitrags zum Teilsystem mit den Anforderungen der TSI gewährleisten.

Alle von den Antragstellern berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Die Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen müssen sich auf folgende Phasen erstrecken:

3.3 Die in Nummer 3.1 erwähnte benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Dies ist die Norm EN ISO 9001, Dezember 2000, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten des Teilsystems, für das sie gilt, Rechnung zu tragen.

Bei Antragstellern, die nur Montage- und Installationsarbeiten durchführen gilt die harmonisierte Norm EN ISO 9001, Dezember 2000, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten des Teilsystems, für das sie gilt, Rechnung zu tragen.

Das Audit muss spezifisch auf das betreffende Teilsystem und auf den jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystem ausgelegt sein. Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Teilsystemtechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung der Werke des Antragstellers.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber verpflichtet(n) sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Sie unterrichten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung des (der) Qualitätssicherungssystems (-systeme) unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle(n)

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllen (erfüllt).

4.2 Der (den) in Nummer 3.1 erwähnten benannten Stelle(n) ist zu Inspektionszwecken ständig Zutritt zu den Konstruktionsbüros, Baustellen, Werkstätten, Montage- und Installationswerken, Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet und die im jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt eine Rolle spielen.

4.3 Der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen der in Nummer 3.1 erwähnten benannten Stelle alle zweckdienlichen Unterlagen, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem (bzw. für den jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt), aushändigen oder aushändigen lassen. Hierzu gehören insbesondere:

4.4 Die benannte(n) Stelle(n) führt (führen) regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber das Qualitätssicherungssystem aufrechterhalten und anwenden, und übergibt (übergeben) ihnen einen Auditbericht.

Die Audits werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Mindestens ein Audit muss in dem Zeitraum stattfinden, in dem die einschlägigen Aktivitäten (Konstruktion, Herstellung, Montage oder Installation) für das Teilsystem, das dem EG-Prüfverfahren nach Nummer 6 unterzogen wird, ausgeführt werden.

4.5 Darüber hinaus kann (können) die Benannte(n) Stelle(n) den in Nummer 4.2 genannten Standorten des (der) Antragsteller(s) unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann (können) sie vollständige oder teilweise Audits zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen. Die benannte(n) Stelle(n) stellt (stellen) dem (den) Antragsteller(n) einen Bericht über den Besuch und im Fall eines Audits einen Auditbericht zur Verfügung.

5. Der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber hält (halten) mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Teilsystems folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6. EG-Prüfverfahren:

6.1 Der Antrag auf EG-Prüfung (durch das Verfahren "Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung") des Teilsystems, einschließlich Koordinierung der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß den Nummern 4.4 und 4.5, ist vom Auftraggeber oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss die beteiligten Hersteller über den Antrag unterrichten und ihnen mitteilen, bei welcher benannten Stelle er eingereicht wurde.

6.2 Der Antrag muss das Verständnis des Entwurfs, der Herstellung, Installation und Funktionsweise des Teilsystems ermöglichen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI erlauben.

Er muss enthalten:

6.3 Die benannte Stelle prüft den Antrag zur Entwurfsprüfung und stellt dem Antragsteller einen Entwurfsprüfbericht aus, wenn der Entwurf die Bestimmungen der Richtlinie 96/48/EG und die für ihn geltenden Vorschriften der TSI erfüllt. Der Bericht enthält die Ergebnisse der Entwurfsprüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die zur Identifizierung des geprüften Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Teilsystems.

6.4 Die benannte Stelle prüft hinsichtlich der übrigen Phasen der EG-Prüfung, ob alle Phasen des Teilsystems, die in Nummer 3.2 aufgeführt sind, durch Zulassung und Überwachung von Qualitätssystemen ausreichend und korrekt abgedeckt sind.

Wenn die Übereinstimmung des Teilsystems mit den Anforderungen der TSI auf mehreren Qualitätssicherungssystemen beruht, ist insbesondere zu prüfen,

6.5 Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, muss, wenn sie die Überwachung des (der) nach Nummer 4 betroffenen Qualitätssicherungssystems (-systeme) nicht selbst durchführt, die Überwachungsmaßnahmen anderer hierfür zuständiger benannter Stellen koordinieren, um sicherzustellen, dass eine hinsichtlich der Teilsystemintegration korrekte Betreuung der Schnittstellen zwischen den verschiedenen Qualitätssicherungssystemen erfolgt. Diese Koordinierung umfasst das Recht der für die EG-Prüfung verantwortlichen benannten Stelle,

6.6 Wenn das Teilsystem die Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der TSI erfüllt, stellt die benannte Stelle auf Basis der Entwurfsprüfung und der Zulassung und Überwachung des (der) Qualitätssicherungssystems (-systeme) die Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird.

Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in der-selben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Anhang V, genannten Angaben enthalten.

6.7 Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Artikel 18 Absatz 3, genannten Angaben enthalten, insbesondere:

7. Die vollständigen Unterlagen zur EG-Konformitätsbescheinigung werden zusammen mit der Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle beim Auftraggeber oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hinterlegt. Sie werden der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Auftraggeber an die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats richtet.

8. Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar der Unterlagen auf. Es wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.

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Bewertung der Interoperabilitätskomponenten Anhang B


B.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für die Bewertung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten (Oberleitung, Stromabnehmer und Schleifstücke) im Teilsystem Energie.

B.2 Merkmale

Die Merkmale der Interoperabilitätskomponenten, die in den unterschiedlichen Phasen des Entwurfs, der Entwicklung und der Herstellung anzuwenden sind, sind in den Tabellen B.1 bis B.3 mit X gekennzeichnet.

Tabelle B.1 Bewertung der Interoperabilitätskomponente: Oberleitung

1 2 3 4 5 6
Zu bewertendes Merkmal Bewertung in folgender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase

(Serie)

Merkmal Abschnitt Entwurfsprüfung Prüfung des Herstellungsverfahrens Baumusterprüfung Betriebsbewährung
Geometrie AC 4.1.2.1 X n. a. X n. a. X
Geometrie DC 4.1.2.2
Gesamtauslegung 5.3.1.1
Eckwerte 5.3.1.3
Strombelastbarkeit 5.3.1.2 X n. a. n. a. n. a. n. a.
Wellenausbreitungs- geschwindigkeit 5.3.1.4 X n. a. n. a. n. a. n. a.
Elastizität und Gleichförmigkeit der Elastizität 5.3.1.5 X n. a. X n. a. n. a.
Mittlere Kontaktkraft 5.3.1.6 X n. a. X n. a. n. a.
Strom im Stillstand 5.3.1.8 X n. a. X n. a. n. a.
Instandhaltung 5.3.1.7 n. a. n. a. n. a. n. a. X
n. a.: nicht anwendbar.

Tabelle B.2 Bewertung der Interoperabilitätskomponente: Stromabnehmer

1 2 3 4 5 6
Zu bewertendes Merkmal Bewertung in folgender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase

(Serie)

Merkmal Abschnitt Entwurfsprüfung Prüfung des Herstellungsverfahrens Baumusterprüfung Betriebsbewährung
Gesamtauslegung 5.3.2.1 X n. a. X n. a. X
Geometrie der Stromabnehmerwippe 4.1.2.3,
5.3.2.2
X n. a. n. a. n. a. X
Strombelastbarkeit 5.3.2.3 X n. a. n. a. n. a. X
Bemessung der Isolation 5.3.2.4 X n. a. X n. a. X
Arbeitsbereich 5.3.2.5 X n. a. n. a. n. a. X
Statische Kontaktkraft 4.3.2.5,
5.3.2.6
X n. a. X n. a. X
Mittlere Kontaktkraft und Verhalten beim Zusammenwirken 5.3.2.7 X n. a. X n. a. X
Alternative Kontaktkraftfestlegungen 5.3.2.7 X n. a. X n. a. X
Vorrichtungen zum automatischen Absenken 5.3.2.8 X n. a. X n. a. X
Strom im Stillstand 5.3.2.9 X n. a. X n. a. n. a.
N.B.: mit 25 kV/95 kV 50 Hz 1 min und 250 kV Scheitelwert, 1,2/50 µs.

n. a.: nicht anwendbar.

Tabelle B.3 Bewertung der Interoperabilitätskomponenten: Schleifstücke

1 2 3 4 5 6
Zu bewertendes Merkmal Bewertung in folgender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase

(Serie)

Merkmal Abschnitt Entwurfsprüfung Prüfung des Herstellungsverfahrens Baumusterprüfung Betriebsbewährung
Eckwerte, Länge der Schleifleiste 5.3.3.1 X n. a. n. a. n. a. X
Werkstoff 5.3.3.2 n. a. n. a. X n. a. X
Strombelastbarkeit 5.3.3.3 n. a. n. a. X n. a. n. a.
Strom im Stillstand 5.3.3.4 X n. a. n. a. n. a. n. a.
Erkennen von Schleifstückebrüchen 5.3.3.5 X n. a. n. a. n. a. X
n. a.: nicht anwendbar.

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Bewertung des Teilsystems Energie Anhang C


C.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für die Bewertung der Konformität für das Teilsystem Energie.

C.2 Merkmale und Module

Die Merkmale des Teilsystems, die in den unterschiedlichen Phasen von Entwurf und Entwicklung, Errichtung und Betrieb zu bewerten sind, sind in der Tabelle C.1 durch X gekennzeichnet.

Tabelle C.1 Bewertung des Teilsystems Energie

1 2 3 4 5
Zu bewertendes Merkmal Bewertung in folgender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Merkmal Abschnitt Entwurfsprüfung Bau, Montage, Einbau Errichtet (vor Inbetriebnahme) Validierung unter vollen Betriebsbedingungen
Geometrie der Oberleitung 4.1.2.1,
4.1.2.2
X X X n. a.
Sicherheit, Erdung und Potentialausgleich 4.3.1.2,
4.3.2.2
X X n. a. n. a.
Fahrdrahtneigung 4.1.2.1,
4.1.2.2
X n. a. X n. a.
Kinematische Umgrenzung 4.2.2.4 X n. a. n. a. n. a.
Phasentrennstrecken 4.2.2.10 X n. a. X n. a.
Systemtrennstrecken 4.2.2.11 X n. a. X n. a.
Güte der Stromabnahme 4.3.2.3 X n. a. X n. a.
Raum für den Anhub 4.3.2.3 X n. a. X n. a.
Spannung und Frequenzen 4.1.1 X n. a. n. a. X
Mittlere nutzbare Spannung im Speiseabschnitt 4.3.1.1 X n. a. n. a. X
Art der Strecke (Leistungsmerkmale) 4.3.1.1,
4.3.2.1
X n. a. X n. a.
Schutz gegen elektrischen Schlag 4.3.1.8,
4.3.2.4
X X X n. a.
Elektrischer Schutz (Koordination mit dem Teilsystem Fahrzeuge) 4.2.2.8 X n. a. X n. a.
Nutzbremsung 4.3.1.4 X n. a. n. a. n. a.
Instandhaltung 4.3.1.9,
4.3.2.6
n. a. n. a. X n. a.
Abschalten der Energieversorgung bei Gefahr 4.3.1.10 X n. a. n. a. n. a.
Fortsetzung der Energieversorgung bei Störungen 4.3.1.11 X n. a. n. a. X
n. a.: nicht anwendbar.

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Infrastrukturregister, Angaben zum Teilsystem Energie Anhang D 12

Die für die Register gemäß Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters ** und im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen *** angegeben.

________
*) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

**) ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011 S. 1.

***) ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32.

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Koordination der elektrischen Schutzeinrichtungen in Unterwerken und auf Triebfahrzeugen Anhang E


E.1 Allgemeines

Die Kompatibilität der Schutzsysteme zwischen Triebfahrzeug und Unterwerken muss nachgewiesen werden.

E.2 Schutz gegen Kurzschluss

Jede Traktionseinheit ist mit einem Leistungsschalter versehen, dessen Stromunterbrechungskapazität oberhalb oder unterhalb des maximalen Kurzschlussstroms liegt, der je nach Traktionssystem im Primärsstromkreis auftreten kann.

Tabelle E.1 Höchster Kurzschlussstrom zwischen Fahrleitung und Schiene

Stromversorgungssystem Unterwerke im Allgemeinen parallel geschaltet Höchstmöglicher Kurzschlussstrom
  Ja/Nein kA
AC 25.000 V-50Hz Nein 15(1)
AC 15.000 V-16,7 Hz Ja 40
DC 3.000 V Ja 50(2)
DC 1.500 V Ja 75(2)
DC 750 V Ja 65(2)
(1) Bisher wurde ein Wert 12 ka vorher allgemein angenommen.

(2) Wird voraussichtlich dauernd beibehalten, Definition siehe EN 50123-1.

Tabelle E.2 Auslösung der Leistungsschalter im Fall eines internen Fehlers auf einem Triebfahrzeug

Stromversorgungssystem Wenn es auf einem Triebfahrzeug zu internen Fehlern kommt ist die Auslösefolge:
  Leistungsschalter des Unterwerkabzweigs Leistungsschalter auf dem Triebfahrzeug
AC 25.000 V-50 Hz Sofortiges Auslösen(1) Sofortiges Auslösen
AC 15.000 V-16,7 Hz Sofortiges Auslösen(1) Primärseite des Transformators:

Auslösen muss abgestuft werden

Sekundärseite des Transformators:

Sofortiges Auslösen

DC Sofortiges Auslösen(2) Sofortiges Auslösen
(1) Bei hohem Kurzschlussstrom sollte der Leistungsschalter möglichst schnell betätigt werden.

(2) Ist der Kurzschlussstrom sehr hoch, sollten die Leistungsschalter in den Unterwerken möglichst rasch betätigt werden, um das Abschalten des Kurzschlussstroms durch den Leistungsschalter des Triebfahrzeugs zu verhindern.

E.3 Automatisches Wiedereinschalten eines oder mehrerer Unterwerksleistungsschalter

Die Kurzunterbrechung der Leistungsschalter im Unterwerk schaltet, falls vorhanden, die Stromversorgung der Strecke wieder ein. In diesem Fall dürfen die Leistungsschalter des Unterwerks erst dann geschlossen werden, wenn die Leistungsschalter der in dem vom Unterwerk mit Strom versorgten Gebiet vorhandenen Triebfahrzeuge geöffnet wurden. Die Leistungsschalter der Triebfahrzeuge müssen automatisch betätigt werden, wie in Abschnitt E.4 beschrieben.

E.4 Auswirkungen von Spannungsausfall und Wiedereinschalten

Die Leistungsschalter auf Triebfahrzeugen müssen spätestens drei Sekunden nach dem Ausfall der Spannung automatisch ausgelöst werden.

Anmerkung 1: siehe Anhang N dieser TSI.

Die Leistungsschalter der Triebfahrzeuge dürfen drei Sekunden nach dem Wiedereinschalten der Stromversorgung wieder geschlossen werden.

Anmerkung 2: Eine Zeitverzögerung für das Wiedereinschalten ermöglicht, die Strecke auf Kurzschlüsse zu prüfen.

E.5 Gleichstromsysteme: Transienter Strom während Abschalten

Diese Vorgabe gilt nur für Gleichstromtriebfahrzeuge, die mit einem Eingangsfilter ausgestattet sind.

Wenn der Leistungsschalter eines Triebfahrzeugs geschlossen wird, sollte der transiente Strom durch den Eingangsfilter (sofern vorhanden) nicht dazu führen, dass der Schutz im Unterwerk unnötigerweise ausgelöst wird. Die erforderlichen Angaben müssen von den jeweiligen Bahnen beschafft werden, wenn fahrzeugseitige Filter entwickelt werden.

Die Ableitung di/dt des transienten Stroms beim Schließen des Triebfahrzeugleistungsschalters sollte folgende Merkmale aufweisen:

Tabelle E.3 Ableitung di/dt beim Schließen des Triebfahrzeugleistungsschalters

Zeit Bedingung für di/dt
0 ms di/dt < 60 A/ms
20 ms di/dt < 20 A/ms

Dies gilt für eine Mindestinduktivität von Oberleitung und Unterwerk von 2 mH.

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Streckenart Anhang F


F.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang behandelt sowohl

F.2 Ziele

Dieser Anhang definiert die Streckenart abhängig vom Verkehr ausgedrückt durch Geschwindigkeit, kleinsten Zugfolgeabstand und Zugleistung am Stromabnehmer.

F.3 Definitionen

Streckenart

Einteilung der Strecken in Abhängigkeit von den nachfolgend beschriebenen Parametern.

Höchste Streckengeschwindigkeit

Fahrgeschwindigkeit in km/h, die für die Strecke betrieblich genehmigt ist.

Leistung eines Zuges am Stromabnehmer

Höchste kontinuierliche Leistungsaufnahme des Zuges in MW unter Berücksichtigung der Leistung für das Fahren (aus der Zugkraft/Geschwindigkeits-Kennlinie), für Nutzbremsung und Hilfsbetriebe.

Kleinster Zugfolgeabstand

Der vom Signalsystem vorgegebene, kleinste Abstand in Minuten, mit dem die Züge bei Störungen des fahrplanmäßigen Betriebs noch fahren können.

F.4 Werte für Streckenarten

F.4.1 Allgemeines

Tabelle F.1 enthält Angaben, die für alle Elektrifizierungssysteme gemeinsam gelten.

Bei Hochgeschwindigkeitsstrecken wird Folgendes angenommen: V ≥ 250 km/h; als Elektrifizierungssysteme werden AC 25 kV 50 Hz und AC 15 kV 16,7 Hz vorausgesetzt.

Für Ausbau- und Anschlussstrecken berücksichtigt Tabelle F.1 alle derzeit in Europa verwendeten Elektrifizierungssysteme, unabhängig von der Streckengeschwindigkeit.

Tabelle F.1 Streckenarten

Geschwindigkeitsbereich V Kleinster Zugfolgeabstand Leistung des Zuges am Stromabnehmer Streckenart
km/h Minuten MW    
V ≥ 300 3 20-25 oder mehr I a
3 15-20 b
3 10-15 c
250 ≤ V< 300 2 20 II a
3 15-20 b
3 10-15 c
4 15-20 d
4 10-15 e
5 15-20 f
5 10-15 g
200 ≤ V< 250 2 15 III a
3 10-15 b
4 10-15 c
5 10-15 d
160 ≤ V< 200 2 6-10 IV a
2 10-15 b
2 15-25 c
3 6-10 d
3 10-15 e
4 6-10 f
4 10-15 g
5 6-10 h
5 10-15 i
120-160 2

(1)

V a
3 b
4 c
5 d
< 120 2

(1)

VI a
3 b
4 c
5 d
(1) Für Strecken mit Geschwindigkeiten unter 160 km/h ist die Streckenart wegen des sehr großen Leistungsbereichs der dort verkehrenden Züge nur durch die Streckengeschwindigkeit und den kleinsten Zugfolgeabstand festzulegen.

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Leistungsfaktor eines Zuges Anhang G


G.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Züge, die für den interoperablen Verkehr auf Strecken des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes ausgelegt sind.

G.2 Allgemeines

Je höher der Leistungsfaktor ist, desto besser ist das Leistungsvermögen der Energieversorgung. Daher sind die folgenden Regeln anzuwenden. Die kapazitive oder induktive Blindleistung eines Zuges kann genutzt werden, um die Oberleitungsspannung zu ändern und zu verbessern.

G.3 Definition des Leistungsfaktors

Der Gesamtleistungsfaktor λ wird definiert durch

λ = α cos Φ

wobei:

α = der Verzerrungssfaktor und

Φ = der Phasenwinkel.

G.4 Induktiver Leistungsfaktor

G.4.1 Gegenstand

Dieser Abschnitt behandelt den induktiven Leistungsfaktor und den Leistungsbedarf im Spannungsbereich zwischen Umin1 und Umax1, wie er in Anhang N dieser TSI festgelegt ist.

G.4.2 Anforderungen

Für jeden interoperablen Zug, der auf einer interoperablen Strecke fährt, müssen die in Tabelle G.1 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

Tabelle G.1 Gesamtleistungsfaktor λ eines Zuges

Leistungsbedarf eines Zuges MW Kategorie der Strecke
Hochgeschwindigkeitsstrecke Ausbaustrecke Anschlussstrecke(3)
a) P > 6 ≥ 0,95 ≥ 0,95 ≥ 0,95(1)
b) 2 < P ≤ 6 ≥ 0,93 ≥ 0,93 ≥ 0,93(1)
c) 0 ≤ P ≤ 2 (2) (2) (2)
(1) Diese Werte werden empfohlen.

(2) Um den Gesamtleistungsfaktor der Hilfsbetriebebelastung eines Zuges während des Ausrollens zu steuern, muss der Gesamtleistungsfaktor λ (Antrieb und Hilfsbetriebe), wie er durch Simulation und/oder Messung über einen vollständigen Fahrplanzyklus erhalten wird, größer als 0,85 sein.
Die Berechnung des Gesamtdurchschnittswerts λ für eine Zugfahrt wird aus der Wirkenergie WP (MWh) und der Blindenergie WQ (MVArh) berechnet, die durch eine Computersimulation ermittelt oder an einem Zug gemessen werden:

(3) Der Auftraggeber kann Bedingungen festlegen, z.B. wirtschaftliche, betriebliche und leistungsbegrenzende Bedingungen, um Züge zuzulassen, die kleinere Leistungsfaktoren als die Zielwerte haben.

Wenn ein Zug in einem Abstellbahnhof oder in einer Werkstatt mit abgeschalteter Antriebsleistung steht und die von der Oberleitung entnommene Wirkleistung größer als 10 kW je Fahrzeug ist, darf der Gesamtleistungsfaktor infolge der Zugbelastung nicht weniger als 0,8 betragen, wobei der Zielwert 0,9 beträgt.

Die Werte der Bedingungen a) und b) müssen mit einem Stromversorgungssystem geprüft oder gemessen werden, das die Leistungen des Zuges nicht beeinträchtigt.

G.5 Kapazitiver Leistungsfaktor

Im Spannungsbereich Umin1 bis Umax1, wie er in Anhang N dieser TSI festgelegt ist, sind kapazitive Leistungsfaktoren nicht begrenzt. Im Bereich zwischen den Spannungen Umax1 bis Umax2 darf sich ein Zug nicht wie ein Kondensator verhalten.

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Oberleitungskettenwerk, geometrisches Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer, AC-Systeme Anhang H


H.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang behandelt

H.2 Ziele

Dieser Anhang ergänzt die für mit Wechselspannungssystemen elektrifizierten Strecken festgelegten Eckwerte. Diese Anforderungen sind erforderlich, um den sicheren Betrieb der Züge durch eine unterbrechungsfreie Energieversorgung ohne unangemessene Beeinflussung und ein Zusammenwirken von Fahrdraht und Schleifstücke ohne unannehmbaren Verschleiß zu gewährleisten.

H.3 Geometrische Anforderungen

H.3.1 Oberleitungen

Tabelle H.1 enthält die geometrischen Anforderungen mit Angabe der Toleranzen.

Tabelle H.1 Oberleitungsgeometrie 12

Nr. Beschreibung Anschlussstrecken Ausbaustrecken Hochgeschwindigkeitsstrecken
1 Fahrdrahthöhe      
1.1 Fahrdrahtnennhöhe (mm) Zwischen 5.000 und 5.750(1) (2) (3) Zwischen 5.000 und 5.500(1) (3) 5.080 oder 5.300(3)
1.2 Toleranz (mm) ± 30 ± 30 0 + 20
1.3 Grenzwerte 4.950 und 6.200 4.950 und 6.200 -
2 Zulässige Fahrdrahtneigung und zulässiger -neigungswechsel in Bezug auf das Gleis Siehe EN 50119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2.8.2 Keine geplanten Neigungen annehmbar
3 Zulässige seitliche Auslenkung des Fahrdrahts unter Windeinwirkung quer zum Gleis (mm)(3) ≤ 400
(1) Auf Strecken mit gemischtem Fracht- und Passagierverkehr und dem Verkehr von Güterwagen mit vergrößertem Profil darf die Fahrdrahthöhe größer sein, vorausgesetzt der Stromabnehmer ist geeignet, den Strom mit der festgelegten Qualität zu übertragen, und der Höhenarbeitsbereich des Stromabnehmers ist ausreichend, wie im Abschnitt 5.3.2.5 festgelegt.

(2) Über schienengleichen Überwegen muss die Fahrdrahthöhe entsprechend den nationalen Richtlinien ausgeführt werden.

H.3.2 Stromabnehmer

In Tabelle H.2 sind die geometrischen Anforderungen an einen für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem geeigneten Stromabnehmer dargestellt. Bild H.1 zeigt Einzelheiten der Stromabnehmerwippe. Da die Stromabnehmer auf allen Strecken des interoperablen Systems eingesetzt werden, wird nicht zwischen den Streckenarten unterschieden.

Tabelle H.2 Geometrie der Stromabnehmerwippe

Nr. Beschreibung Alle Streckenarten
1 Breite der Stromabnehmerwippe (mm) 1.600
2 Arbeitsbereich der Stromabnehmerwippe (mm) 1.200
3 Maximale elektrisch wirksame Länge der Stromabnehmerwippe (mm) 650
4 Länge der Schleifstücke (mm) ≥ 800
5 Profil der Stromabnehmerwippe Siehe Bild H.1
6 Vorrichtung zum Erkennen von Schäden an der Stromabnehmerwippe Erforderlich

Bild H.1 Profil der Stromabnehmerwippe

1 Horn aus isolierendem Werkstoff

2 Mindestlänge des Schleifstücks

3 Überstand

4 Arbeitsbereich der Stromabnehmerwippe

5 Breite der Stromabnehmerwippe

H.3.3 Phasentrennstrecken

Es werden zwei Arten von Phasentrennstrecken vorgesehen.

Bei einer Anordnung nach Bild H.2 ist die Schutzstrecke länger als der größte, 400 m messende Abstand zwischen zwei anliegenden Stromabnehmern eines interoperablen Zugs.

Bild H.2 Anordnung der Phasentrennstrecke mit langer Schutzstrecke

Länge D > 402 m

Überlappungsabschnitte C: Stromabnehmer in Kontakt mit zwei Fahrdrähten.

Bei einer Anordnung nach Bild H.3 ist die gesamte Trennstrecke kürzer als der Abstand zwischen drei aufeinanderfolgenden Stromabnehmern, der mehr als 143 m beträgt.

Bild H.3 Anordnung der Phasentrennstrecke mit kurzer Schutzstrecke

Länge D < 142 m

Überlappungsabschnitte C: Stromabnehmer in Kontakt mit zwei Fahrdrähten.

H.3.4 Beispiel für eine Systemtrennstrecke

Wenn Systemtrennstrecken mit an der Oberleitung anliegenden Stromabnehmern befahren werden, kann die Systemtrennstrecke aus drei gegeneinander isolierten Schutzstrecken bestehen. Die Gesamtlänge muss wenigstens 402 m betragen. Bild H.4 zeigt das Prinzip der Ausführung.

Bild H.4 Anordnung der Systemtrennstrecke mit langer Schutzstrecke

H.3.5 Anordnung der Stromabnehmer auf den Zügen

Um die festgelegten Phasentrennstrecken befahren zu können, darf der Abstand zwischen den Stromabnehmern höchstens 400 m betragen; dies ist die größte Zuglänge. Zusätzlich müssen die Abstände zwischen drei aufeinanderfolgenden Stromabnehmern mehr als 143 m betragen. Der mittlere der drei Stromabnehmer kann an beliebiger Stelle angebracht sein. Zwischen den in Betrieb befindlichen Stromabnehmern darf keine elektrische Verbindung bestehen. Bild H.5 zeigt die Anordnung der Stromabnehmer.

Bild H.5 Anordnung der Stromabnehmer

Länge L1 < 400 mm

Länge L2 > 143 m.

H.3.6 Kinematische Umgrenzung für den Stromabnehmerdurchgang

Bild H.6 zeigt die Abmessungen für den notwendigen Durchgangsraum für Euro-Stromabnehmer auf interoperablen Strecken. Zusätzlich zu diesem Raum muss die Infrastruktur den für den Einbau der Oberleitung selbst und die dazu gehörigen Sicherheitsabstände notwendigen Raum beachten. Der Raum hängt von der Ausführung der einzelnen Oberleitung und der zugehörigen elektrischen Spannung ab.

In Bild H.6 bezieht sich die Breite L1 auf die Fahrdrahthöhe von 5 m, während L2 von der für die einzelne Strecke anzuwendenden Fahrdrahthöhe abhängt. Der Wert S trägt dem Anhub entsprechend 2 mal S0 nach den Tabellen 4.5 und 4.6 Rechnung.

Der Wert L2 ist

L2 = 0,74 + 0,04 ⋅ H + 0,15 ⋅ H ⋅C - 0,075 ⋅ C + 2,5 / R,

wobei die größte Spurweite mit 1,45 m angenommen ist und die Überhöhung C, der Radius R und die Abmessung H in Meter gemessen werden.

Bild H.6 Kinematische Umgrenzung für den Stromabnehmerdurchgang auf interoperablen Strecken

Tabelle H.3 zeigt ein Beispiel der Beziehungen zwischen dem Gleisradius, der Überhöhung und den Abmessungen L1 und L2 für Hochgeschwindigkeitsstrecken mit einem Gleisradius von mehr als 3.000 m. Die Abmessung H ist die Summe der Fahrdrahthöhe FH und der Vorgabe S für den Anhub.

Tabelle H.3 Abmessungen für die kinematische Umgrenzung für den Stromabnehmerdurchgang für Hochgeschwindigkeitsstrecken (Beispiele, Gleisradius mehr als 3.000 m)

Überhöhung C
(m)
Breite L1 in 5,00 m Höhe
(m)
Breite L2 (siehe Bild H.6)
(m)
0,0 0,94 0,74 + 0,04 H
0,066 0,99 0,74 + 0,05 H
0,180 1,08 0,73 + 0,07 H

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  Oberleitungsausrüstung, geometrisches Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer, DC-Systeme Anhang J


J.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang behandelt

für Ausbau- und Anschlussstrecken des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die mit Gleichspannung versorgt werden.

J.2 Ziele

Dieser Anhang ergänzt die für mit Gleichspannungssystemen elektrifizierten Strecken festgelegten Eckwerte. Diese Anforderungen sind erforderlich, um den sicheren Betrieb der Züge durch eine unterbrechungsfreie Energieversorgung ohne unangemessene Beeinflussung und ein Zusammenwirken von Fahrdraht und Schleifstücken ohne unannehmbaren Verschleiß zu gewährleisten.

J.3 Geometrische Anforderungen

J.3.1 Oberleitungen

Tabelle J.1 enthält die geometrischen Anforderungen mit Angabe der Toleranzen.

Tabelle J.1 Oberleitungsgeometrie 12

Nr. Beschreibung Anschlussstrecken Ausbaustrecken
1 Fahrdrahthöhe    
1.1 Normale Fahrdrahthöhe (mm) Zwischen 5.000 und 5.600(1) (2) (3) Zwischen 5.000 und 5.500(3) (4)
1.2 Toleranz (mm) 0 + 60 0 + 60
1.3 Grenzwerte (mm) 4.950 und 6.200 (5) 4.950 und 6.200
2 Zulässige Fahrdrahtneigung und zulässiger Neigungswechsel in Bezug auf das Gleis Siehe EN 50119, Fassung 2001, Abschnitt 5.2.8.2
3 Zulässige seitliche Auslenkung des Fahrdrahts unter Windeinwirkung quer zum Gleis (mm) ≤ 400
(1) Auf Anschlussstrecken mit gemischtem Fracht- und Passagierverkehr und dem Verkehr von Güterwagen mit vergrößertem Profil darf die Fahrdrahthöhe größer sein, vorausgesetzt der Stromabnehmer ist geeignet, den Strom mit der festgelegten Qualität zu übertragen und die Arbeitshöhe des Stromabnehmers ist ausreichend, wie im Abschnitt 5.3.2.5 festgelegt.

(2) Über schienengleichen Überwegen muss die Fahrdrahthöhe entsprechend den nationalen Richtlinien ausgeführt werden.

(3) Für die in der Fußnote 2 zur Tabelle 4.1 herangezogenen Strecken in Italien und Spanien liegt die Fahrdrahthöhe zwischen 5.000 mm und 5.300 mm. Die anderen Werte gelten für andere Steckenarten.

(4) - gestrichen -

(5) Für Anschlussstrecken in Spanien 4.600 mm und 6.200 mm.

J.3.2 Stromabnehmer

In Tabelle J.2 sind die geometrischen Anforderungen an einen für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem geeigneten Stromabnehmer dargestellt. Bild J.1 zeigt Einzelheiten der Stromabnehmerwippe. Da die Stromabnehmer auf allen Strecken des interoperablen Systems eingesetzt werden, wird nicht zwischen den Streckenarten unterschieden.

Tabelle J.2 Geometrie der Stromabnehmerwippe

Nr. Beschreibung Alle Streckenarten
1 Breite der Stromabnehmerwippe  
1.1 Einheitliche europäische Wippe (mm) 1.600
1.2 Wippenbreite während der Übergangsfrist (mm) 1.450 und 1.950
2 Arbeitsbereich der Stromabnehmerwippe (mm) 1.200
3 Länge der Schleifstücke (mm) ≥800
4 Profil der Stromabnehmerwippe  
4.1 Profil der einheitlichen Stromabnehmerwippe Siehe Bild J.1
4.2 Profil der Wippe während der Übergangsfrist EN 50367
5 Elektrische Verbindung zwischen Stromabnehmern Wenn eine solche Verbindung besteht, muss sie unterbrechbar sein
6 Vorrichtung zum Erkennen von Schäden an der Stromabnehmerwippe Erforderlich

Bild J.1 Profil der Stromabnehmerwippe

1 Horn aus isolierendem Werkstoff

2 Mindestlänge der Schleifstücke

3 Überstand

4 Arbeitsbereich der Stromabnehmerwippe

5 Breite der Stromabnehmerwippe.

J.3.3 Kinematische Umgrenzung des Stromabnehmerdurchgangs

Die Vorgaben für DC sind die gleichen wie für AC. Es wird auf Anhang H, Abschnitt H.3.6, verwiesen.

weiter .

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