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Regelwerk, EU 2002, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates

(ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2002 S. 1;
VO (EG) Nr. 2099/2002 - ABl. Nr. L 324, 29.11.2002 S. 53;
VO (EG) Nr. 1726/2003 - ABl. Nr. L 249 vom 01.10.2003 S. 1;
VO (EG) Nr. 2172/2004 - ABl. Nr. L 371 vom 18.12.2004 S. 26;
VO (EG) Nr. 457/2007 - ABl. Nr. L 113 vom 30.04.2007 S. 1;
VO (EG) Nr. 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EG) Nr. 1163/2009 - ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 13;
VO (EU) Nr. 530/2012 - ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2014 S. 3aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 12 der VO (EU) 530/2012 - Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen im Bereich des Seeverkehrs weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und zur Verhinderung der Umweltverschmutzung ergriffen werden.

(2) Die Gemeinschaft ist ernstlich besorgt über die Unfälle von Öltankschiffen und über die damit einhergehende Verschmutzung ihrer Küsten und die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt sowie anderer Meeresressourcen.

(3) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Für eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr" das Ersuchen der außerordentlichen Ratstagung "Umwelt" und "Verkehr" vom 25. Januar 1993 hervorgehoben, die Maßnahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verringerung der Sicherheitslücke zwischen neuen und vorhandenen Schiffen zu unterstützen, indem vorhandene Schiffe nachgerüstet und/oder außer Dienst gestellt werden.

(4) Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission in seiner Entschließung über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr 5 begrüßt und insbesondere dazu aufgerufen, Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheitsnormen für Tanker zu ergreifen.

(5) Der Rat hat die Ziele der Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 6 uneingeschränkt unterstützt.

(6) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 20. Januar 2000 zum Ölunfall vor der französischen Küste Anstrengungen der Kommission begrüßt, den Zeitpunkt vorzuverlegen, ab dem alle Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen müssen.

(7) Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat im Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und in dem dazugehörigen Protokoll von 1978 ( MARPOL 73/78) international vereinbarte Regeln betreffend die Konstruktion und den Betrieb von Öltankschiffen zur Verhütung der Meeresverschmutzung fest gelegt. Die Mitgliedstaaten sind Parteien des MARPOL-Übereinkommens 73/78.

(8) Nach Artikel 3 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens 73/78 gilt jenes Übereinkommen nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und nur für nicht gewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.

(9) Aus den nach dem Schiffsalter aufgeschlüsselten Statistiken über Tankschiffsunfälle geht hervor, dass ältere Schiffe in höherem Maße unfallanfällig sind. Auf internationaler Ebene besteht Einigkeit darüber, dass die Annahme der 1992 beschlossenen Änderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78, die die Anwendung der Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion auf vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe ab einem bestimmten Alter vorschreiben, einen besseren Schutz vor Ölunfällen bei einem Zusammenstoß oder einem Auflaufen dieser Öltankschiffe bieten.

(10) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Öltankschiffe, die in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten einlaufen, und Öltankschiffe unter den Flaggen der Mitgliedstaaten der Regel 13G des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 in der durch die im Jahr 2001 durch die Entschließung MEPC 95(46) geänderten Fassung entsprechen, damit die Gefahr von unfallbedingten Ölverschmutzungen in europäischen Gewässern verringert wird.

(11) Änderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 wurden von der IMO am 6. März 1992 verabschiedet und sind am 6. Juli 1993 in Kraft getreten. Diese Maßnahmen sehen vor, dass ab dem 6. Juli 1996 abgelieferte Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen erfüllen müssen, womit eine Ölverschmutzung im Fall eines Zusammenstoßes oder eines Auflaufens verhindert werden soll. Im Rahmen dieser Änderungen trat am 6. Juli 1995 eine Ausmusterungsregelung für Einhüllen-Öltankschiffe, die vor diesem Datum abgeliefert wurden, in Kraft, wonach vor dem 1. Juni 1982 abgelieferte Öltankschiffe spätestens 25 Jahre, in manchen Fällen 30 Jahre, nach Ablieferung eine Doppelhülle haben oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen entsprechen müssen. Der Betrieb dieser vorhandenen Einhüllen-Öltankschiffe würde nach dem Jahr 2007, in einigen Fällen nach dem Jahr 2012, nicht mehr gestattet, wenn sie nicht den Anforderungen der Regel 13F des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion entsprechen. Für vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe, die nach dem 1. Juni 1982 abgeliefert wurden oder die vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert wurden und umgebaut sind, die jeweils den Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bezüglich Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietender Anordnung entsprechen, läuft die Frist spätestens 2026 ab.

(12) Auf der 46. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC-46) wurden am 27. April 2001 mit der Entschließung MEPC 95(46) neue wichtige Änderungen der Regel 13G des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 angenommen, die am 1. September 2002 in Kraft treten und mit denen eine neue beschleunigte Ausmusterungsregelung für Einhüllen-Öltankschiffen eingeführt wird. Die endgültigen Termine, bis zu denen Tanker endgültig der Regel 13F des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 entsprechen müssen, hängen von der Größe und dem Alter des Schiffes ab. Für Öltankschiffe sind daher in diesem System drei Kategorien je nach Tonnage, Konstruktion und Alter festgelegt worden. All diese Kategorien, einschließlich der niedrigsten Kategorie 3, sind für den innergemeinschaftlichen Handel von Bedeutung.

(13) Der letzte Termin zur Ausmusterung eines Einhüllen-Öltankschiffes ist der Jahrestag der Ablieferung des Schiffes gemäß einem Zeitplan, der für Öltankschiffe der Kategorie 1 von 2003 bis 2007 und für Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 bis 2015 läuft.

(14) In der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 werden die Anforderungen für über 25 Jahre alte Öltankschiffe der Kategorie 1 in Bezug auf die Ausstattung mit Seitentanks oder Doppelbodenräumen in schutzbietenden Anordnungen, die nicht für die Frachtbeförderung verwendet werden, oder den ausschließlichen Betrieb mit hydrostatisch ausgeglichener Beladung beibehalten.

(15) Mit derselben Regel wird für Öltankschiffe der Kategorien 1 und 2 die Anforderung eingeführt, dass sie nach dem Jahrestag ihrer Ablieferung im Jahr 2005 bzw. im Jahr 2010 nur dann weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie dem am 27. April 2001 durch die IMO mit der Entschließung MEPC 94(46) angenommenen Zustandsbewertungsschema (CAS) entsprechen. Das Zustandsbewertungsschema sieht die Verpflichtung vor, dass die Verwaltung des Flaggenstaats eine Konformitätserklärung erteilt und an den Überprüfungsverfahren im Rahmen des Zustandsbewertungsschemas zu beteiligen ist.

(16) Nach Absatz 5 der genannten Regel kann für Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 ausnahmsweise vorgesehen werden, dass sie unter bestimmten Umständen über die Fristen für ihre Ausmusterung hinaus betrieben werden können. Nach Absatz 8 b derselben Regel sind die Parteien des MARPOL-Übereinkommens 73/78 berechtigt, Öltankschiffen, die im Rahmen dieser Ausnahme weiterbetrieben werden dürfen, die Einfahrt in Häfen oder Vorhäfen unter ihrer Gerichtsbarkeit zu untersagen. Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Die Entscheidung, von diesem Recht Gebrauch zu machen, ist der IMO mitzuteilen.

(17) Es muss sichergestellt werden, dass durch diese Verordnung die Sicherheit von Besatzungsmitgliedern oder Öltankschiffen, die einen sicheren Hafen oder einen Zufluchtsort suchen, nicht gefährdet wird.

(18) Damit es Werften in Mitgliedstaaten ermöglicht wird, Einhüllen-Öltankschiffe zu reparieren, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen und die Einfahrt solcher Schiffe in ihre Häfen gestatten, sofern sie keine Ladung befördern.

(19) Es sollte möglich sein, bestimmte Vorschriften dieser Verordnung zu ändern, um sie mit internationalen Regeln in Einklang zu bringen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen oder geändert werden oder nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten; dabei sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert werden. Solche Änderungen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.

(20) Da die Frist für Einhüllen-Öltankschiffe, die den Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 in Bezug auf Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietende Anordnung nicht erfüllen, bald abläuft und da dies für Tankschiffe der Kategorie 1 von größter Bedeutung ist, besteht kein Grund, das in der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 8 vorgesehene System der Gebührendifferenzierung zwischen solchen Öltankschiffen und den Öltankschiffen, die die genannten Anforderungen erfüllen, nach dem Jahr 2007 beizubehalten. Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 sollte daher aufgehoben werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion auf Einhüllen-Öltankschiffe beschleunigt anzuwenden und den Transport von Schwerölen von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten mit Einhüllen-Öltankschiffen zu verbieten.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Öltankschiffe ab 5.000 Tonnen Tragfähigkeit,

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum des Staates sind oder von diesem betrieben werden und die zurzeit nur für nicht gewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit dies vertretbar und durchführbar ist, dieser Verordnung in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Schiffe nachzukommen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 02 09a

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "MARPOL-Übereinkommen 73/78" ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. "Öltankschiff" ist ein Öltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.5 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  3. "Tragfähigkeit" ist die Tragfähigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.23 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  4. "Öltankschiffe der Kategorie 1" sind Öltankschiffe ab 20.000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30.000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 nicht entsprechen;
  5. "Öltankschiffe der Kategorie 2" sind Öltankschiffe ab 20.000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen. Öltankschiffe der Kategorie 2 müssen mit schutzbietend angeordneten Tanks für getrennten Ballast (SBT/PL) ausgestattet sein;
  6. "Öltankschiffe der Kategorie 3" sind Öltankschiffe ab 5.000 Tonnen Tragfähigkeit, die jedoch die in den Begriffsbestimmungen 4 und 5 genannten Grenzen nicht erreichen;
  7. "Einhüllen-Öltankschiffe" sind Öltankschiffe, die nicht die Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion erfüllen;
  8. "Doppelhüllen-Öltankschiffe" sind Öltankschiffe
    1. ab 5.000 Tonnen Tragfähigkeit, die den Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion oder den Anforderungen der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen oder
    2. mit mindestens 600, jedoch weniger als 5.000 Tonnen Tragfähigkeit, die über Doppelbodentanks oder Doppelbodenräume verfügen, die Regel 19.6.1 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die entsprechend Regel 19.3.1 angeordnet sind und die Vorschrift hinsichtlich des Abstands w gemäß Regel 19.6.2 der Anlage I von MARPOL 73/78 erfüllen;
  9. "Alter" ist das Alter des Schiffs in Jahren ab dem Tag seiner Ablieferung;
  10. "schweres Dieselöl" ist Dieselöl gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  11. "Heizöl" sind schwere Destillate oder Rückstände aus Rohöl oder Mischungen daraus gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  12. "Schweröle" sind
    1. Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3*),
    2. andere Mineralölerzeugnisse als Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3 oder einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von über 180 mm 2 /s**),
    3. Bitumen und Teer und ihre Emulsionen.
_____
*) Dies entspricht einem API-Grad von weniger als 25,7.

**) Dies entspricht einer kinematischen Viskosität von über 180 cSt.

Artikel 4 Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion durch Einhüllen-Öltankschiffe 09a

(1) Nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes in dem nachstehend angegebenen Jahr darf es keinem Öltankschiff erlaubt werden, unter der Flagge eines Mitgliedstaats betrieben zu werden, und es darf keinem Öltankschiff, unabhängig davon, welche Flagge es führt, erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen, wenn es sich nicht um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt:

a) Öltankschiffe der Kategorie 1:

b) Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3:

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Öltankschriffe der Kategorie 2 oder 3, die lediglich über nicht für die Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckende Doppelböden oder Doppelbeplattungen oder über nicht für die Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckende Doppelhüllenräume verfügen, jedoch nicht die Bedingungen für eine Befreiung von den Bestimmungen der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 erfüllen, über das in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Datum hinaus betrieben werden, sofern dabei nicht der Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 oder der Tag überschritten wird, an dem das Schiff ein Alter von 25 Jahren - gerechnet ab dem Ablieferungsdatum - erreicht, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.

(3) Oltankschiffe, die Schwerole befordern, durfen nur dann die Flagge eines Mitgliedstaats fuhren, wenn es sich um Doppelhullen-Oltankschiffe handelt.

Oltankschiffe, die Schwerole befordern, durfen, unabhangig davon, welche Flagge sie fuhren, nur dann in Hafen oder Vorhafen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen oder aus ihnen auslaufen oder in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker gehen, wenn es sich um Doppelhullen-Oltankschiffe handelt.

(4) Oltankschiffe, die ausschlieslich in Hafen und in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, konnen von der Verpflichtung nach Absatz 3 ausgenommen werden, wenn sie gemas den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemas zugelassen sind.

(5) Oltankschiffe mit einer Tragfahigkeit von weniger als 5 000 Tonnen haben den Bestimmungen des Absatzes 3 spatestens am Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2008 zu entsprechen.

(6) Bis zum 21. Oktober 2005 kann ein Mitgliedstaat in den Fallen, in denen aufgrund des Eisgangs der Einsatz eines Schiffes mit Eisverstarkung erforderlich ist, einem mit einer Eisverstarkung ausgerusteten Einhullen-Oltankschiff, das uber einen Doppelboden verfugt, der nicht fur die Beforderung von Ol verwendet wird und sich uber die gesamte Lange des Ladetanks erstreckt, erlauben, mit einer Schwerolladung in einen Hafen oder Vorhafen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesem auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu gehen, sofern das Schwerol nur in den mittleren Tanks des Oltankschiffs befordert wird.

Artikel 5 Entsprechung mit dem Zustandsbewertungsschema für Schiffe der Kategorien 1 und 2

(1) Einem Öltankschiff darf es nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2005 für Schiffe der Kategorie 1 und im Jahr 2010 für Schiffe der Kategorie 2 nur dann erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen, wenn es dem in Artikel 6 genannten Zustandsbewertungsschema entspricht.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen den weiteren Betrieb eines Öltankschiffs unter der Flagge dieses Mitgliedstaats nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2005 für Schiffe der Kategorie 1 und im Jahr 2010 für Schiffe der Kategorie 2 nur dann erlauben, wenn dem in Artikel 6 genannten Zustandsbewertungsschema entsprochen wird.

Artikel 6 Zustandsbewertungsschema

Für die Zwecke des Artikels 5 gilt das mit der Entschließung MEPC 94(46) vom 27. April 2001 in ihrer durch die Entschließung MEPC 99(48) vom 11. Oktober 2002 und die Entschließung 112(50) vom 4. Dezember 2003 geänderten Fassung angenommene Zustandsbewertungsschema.

Artikel 7 Endgültiger Termin 09a

Nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 ist es nicht mehr erlaubt, dass

Artikel 8 Ausnahmen für Schiffe in Schwierigkeiten oder für reparaturbedürftige Schiffe

(1) (1) Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der einzelstaatlichen Bestimmungen es einem einzelnen Schiff in Ausnahmefällen erlauben, in die Häfen oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu gehen, wenn

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in angemessener Zeit, jedoch vor dem 1. September 2002, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in den Fällen des Absatzes 1 erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 9 Notifizierung der IMO 09a

(1) Der Ratsvorsitz - im Namen der Mitgliedstaaten - und die Kommission notifizieren der IMO gemeinsam die Annahme dieser Verordnung, wobei auf Artikel 211 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Bezug genommen wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO über seine Entscheidung, Öltankschiffen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung, die gemäß der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78 betrieben werden, die Einfahrt in die Häfen oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit aufgrund von der Regel 20.8.2 der Anlage I von MARPOL 73/78 zu verweigern.

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO, wenn er den Betrieb eines Öltankschiffes der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, das berechtigt ist, seine Flagge zu führen, gemäß Artikel 5 auf der Grundlage von Regel 20.8.1 der Anlage I von MARPOL 73/78 gestattet, aussetzt, widerruft oder ablehnt.

Artikel 10 Ausschussverfahren 02

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 11 Änderungsverfahren 02

Die Kommission kann die Verweisungen in dieser Verordnung auf die Regeln des Anhangs I zu MARPOL 73/78, auf die Entschließung MEPC 111(50) und die Entschließung MEPC 94(46) in ihrer durch die Entschließungen MEPC 99(48) und MEPC 112(50) geänderten Fassung ändern, um diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der IMO verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungen an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Artikel 12 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates wird mit Wirkung ab 31. Dezember 2007 aufgehoben.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

______________________
1) ABl. C 212 E vom 25.07.2000 S. 121, und ABl. C 154 E vom 29.05.2001 S. 41.

2) ABl. C 14 vom 16.01.2001 S. 22.

3) ABl. C 22 vom 24.01.2001 S. 19.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2000 (ABl. C 228 vom 13.08.2001 S. 140), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. August 2001 (ABl. C 307 vom 31.10.2001 S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001.

5) ABl. C 91 vom 28.03.1994 S. 301.

6) ABl. C 271 vom 07.10.1993 S. 1.

7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

8) Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 1).

9) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.

ENDE

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