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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1163/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird Bezug genommen auf die Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (nachstehend "MARPOL-Übereinkommen" genannt).

(2) Am 15. Oktober 2004 verabschiedete der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation eine vollständig überarbeitete, inhaltlich jedoch unveränderte Fassung der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese geänderte Anlage trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

(3) Am 24. März 2006 änderte der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation darüber hinaus die Begriffsbestimmung für Schweröle in Regel 21.2 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese Änderung trat am 1. August 2007 in Kraft.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe-

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "MARPOL-Übereinkommen 73/78" ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. "Öltankschiff" ist ein Öltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.5 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  3. "Tragfähigkeit" ist die Tragfähigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.23 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  4. "Öltankschiffe der Kategorie 1" sind Öltankschiffe ab 20.000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30.000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 3 3.3, 3 5.1, 3 5.2 und 3 5.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 nicht entsprechen;
  5. "Öltankschiffe der Kategorie 2" sind Öltankschiffe ab 20.000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 3 3.3, 3 5.1, 3 5.2 und 3 5.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen. Öltankschiffe der Kategorie 2 müssen mit schutzbietend angeordneten Tanks für getrennten Ballast (SBT/PL) ausgestattet sein;
  6. "Öltankschiffe der Kategorie 3" sind Öltankschiffe ab 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die jedoch die in den Begriffsbestimmungen 4 und 5 genannten Grenzen nicht erreichen;
  7. "Einhüllen-Öltankschiffe" sind Öltankschiffe, die nicht die Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion erfüllen;
  8. "Doppelhüllen-Öltankschiffe" sind Öltankschiffe
    1. ab 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die den Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion oder den Anforderungen der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen oder
    2. mit mindestens 600, jedoch weniger als 5.000 Tonnen Tragfähigkeit, die über Doppelbodentanks oder Doppelbodenräume verfügen, die Regel 19.6.1 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die entsprechend Regel 19.3.1 angeordnet sind und die Vorschrift hinsichtlich des Abstands w gemäß Regel 19.6.2 der Anlage I von MARPOL 73/78 erfüllen;
  9. "Alter" ist das Alter des Schiffs in Jahren ab dem Tag seiner Ablieferung;
  10. "schweres Dieselöl" ist Dieselöl gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  11. "Heizöl" sind schwere Destillate oder Rückstände aus Rohöl oder Mischungen daraus gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;
  12. "Schweröle" sind
    1. Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m 3*),

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