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Regel 19 Anforderungen an Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen, die am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind 18c
(Entschließung A.747(18))

1 Diese Regel findet wie folgt Anwendung auf Öltankschiffe von 600 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.6 am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind:

2 Jedes Öltankschiff von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit

  1. hat anstelle der Regel 18 Absätze 12 bis 15, soweit zutreffend, dem Absatz 3 zu entsprechen, sofern es nicht den Absätzen 4 und 5 unterliegt und
  2. hat, soweit zutreffend, der Regel 28 Absatz 7 zu entsprechen.

3 Die Ladetanks müssen über die gesamte Länge durch Ballasttanks oder Räume, in denen kein Öl befördert wird, wie folgt geschützt sein:

  1. Seitentanks oder -räume
    Seitentanks oder -räume müssen sich entweder über die volle Seitenhöhe des Schiffes oder von Oberkante Doppelboden bis zum obersten Deck erstrecken, wobei ein etwa vorhandener abgerundeter Schergang unberücksichtigt bleibt. Sie müssen so angeordnet sein, dass die Ladetanks - wie im folgenden angegeben - von der Mallkante der Außenhautbeplattung an keiner Stelle einen geringeren Abstand als w haben, der, wie in Abb. 1 dargestellt, an jedem Querschnitt rechtwinklig zur Außenhaut gemessen wird:
    w = 0,5 + DW/20.000 (m) oder
    w = 2,0 m, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
    Der Mindestwert für w beträgt 1,0 m.
  2. Doppelbodentanks oder -räume
    An jedem Querschnitt muss jeder Doppelbodentank oder -raum so hoch sein, dass der rechtwinklig zur Bodenbeplattung gemessene Abstand h zwischen dem Boden des Ladetanks und der Mallkante der Bodenbeplattung, wie in Abb. 1 dargestellt, nicht kleiner ist als folgender Abstand:
    h = B/15 (m) oder
    h = 2,0 m, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
    Der Mindestwert für h beträgt 1,0 m.
  3. Kimmbereich oder Stellen ohne ausgeprägte Kimm
    Sind die Abstände h und w unterschiedlich, so geht der Abstand w in den Ebenen vor, die, wie in Abb. 1 dargestellt, 1,5 h über der Basislinie liegen.
  4. Gesamtfassungsvermögen der Ballasttanks
    Auf Rohöltankschiffen von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit und auf Produktentankern von 30.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit darf das Gesamtfassungsvermögen der Seiten-, Doppelboden-, Vorpiek- und Hinterpiektanks nicht geringer sein als das zur Erfüllung der Regel 18 erforderliche Fassungsvermögen der Tanks für getrennten Ballast. Seitentanks oder -räume und Doppelbodentanks, die zur Erfüllung der Regel 18 verwendet werden, müssen möglichst gleichmäßig über die Länge der Ladetanks angeordnet sein. Zusätzliches Fassungsvermögen für getrennten Ballast, der zur Verringerung von Längsbiegespannungen des Schiffskörpers, Trimm usw. vorgesehen ist, kann an beliebiger Stelle innerhalb des Schiffes angeordnet sein.
  5. Lenzbrunnen in Ladetanks
    Lenzbrunnen in Ladetanks dürfen sich bis in den Doppelboden unter der durch den Abstand h bestimmten Grenzlinie erstrecken; sie müssen jedoch so klein wie möglich sein, und der Abstand zwischen Brunnenboden und Bodenbeplattung muss mindestens 0,5 h betragen.
  6. Rohrleitungen für Ballast und Ladung
    Rohrleitungen für Ballast und andere Rohrleitungen, wie z.B. Peil- und Luftrohre zu Ballasttanks, dürfen nicht durch Ladetanks führen. Rohrleitungen für Ladung und ähnliche Rohrleitungen zu Ladetanks dürfen nicht durch Ballasttanks führen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können für kurze Rohrleitungsstränge gewährt werden, wenn sie vollständig geschweißt oder von gleichwertiger Bauart sind.

4 Für Doppelbodentanks oder -räume gilt Folgendes:

  1. Die in Absatz 3.2 vorgeschriebenen Doppelbodentanks oder -räume können entfallen, sofern das Tankschiff von solcher Bauart ist, dass der Ladungs- und Dampfdruck auf die Bodenbeplattung, welche die einzige Begrenzung zwischen Ladung und See bildet, nicht den äußeren hydrostatischen Wasserdruck überschreitet, wie durch folgende Formel ausgedrückt:
    f · hc· pc· g + p< dn · ps· g
    Hierbei bedeuten:
    hc= Höhe der Ladung in Berührung mit der Bodenbeplattung in Meter
    pc= größte Ladungsdichte in kg/m3
    dn= geringster Betriebstiefgang unter den erwarteten Ladungsfällen in Meter
    ps= Dichte des Seewassers in kg/m3
    p = höchster Einstelldruck des für den Ladetank vorgesehenen Über-/Unterdruckventils in bar
    f = Sicherheitsfaktor = 1,1
    g = Erdbeschleunigung in 9,81 m/s2.
  2. Ein zur Erfüllung der genannten Vorschriften erforderliches horizontales Trennelement muss in einem Abstand von mindestens B/6 oder 6 Meter, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, jedoch nicht höher als 0,6 D über der Basislinie angebracht sein, wobei D die Seitenhöhe über Oberkante Kiel auf halber Länge ist.
  3. Die Anordnung der Seitentanks und -räume muss nach Absatz 3.1 erfolgen; unterhalb einer Ebene von 1,5 h über der Basislinie, wobei h der in Absatz 3.2 bezeichnete Abstand ist, kann die Begrenzungslinie des Ladetanks jedoch senkrecht auf die Bodenbeplattung geführt werden, wie in Abb. 2 dargestellt.

5 Andere Methoden für Entwurf und Bau von Öltankschiffen können auch als Ersatz für die in Absatz 3 festgelegten Vorschriften anerkannt werden; diese müssen jedoch den gleichen Grad des Schutzes vor Ölverschmutzung bei einem Zusammenstoß oder einer Strandung gewährleisten und grundsätzlich vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf der Grundlage der von der Organisation aufgestellten Richtlinien genehmigt sein.

6 Jedes Öltankschiff von weniger als 5.000 Tonnen Tragfähigkeit muss den Absätzen 3 und 4 entsprechen oder muss

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(Stand: 14.02.2019)

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