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Entschließung MEPC.248(66)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend verbindliche Vorschriften über das Mitführen eines Stabilitätsrechners)
Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 737/754)
(angenommen am 4. April 2014)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung ( MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach der auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss "Stabilität, Freibord und Fischereifahrzeuge" ausgearbeiteten vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL -
Änderungen der Anlage I von MARPOL | Anlage |
Kapitel 1 Allgemeines
Regel 3 Befreiung und Verzicht
1 Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:
"6 Die Verwaltung kann auf die Einhaltung der Regel 28 Absatz 6 bei folgenden Öltankschiffen verzichten, wenn diese entsprechend den von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien1 genehmigten Bedingungen beladen werden:
_____
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die betrieblichen Leitlinien in Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitäts-Anforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Circ. 1461) verwiesen.
Kapitel 4 Anforderungen an den Ladebereich von Öltankschiffen
Regel 19 Anforderungen an Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen, die am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind
(Stand: 14.02.2019)
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