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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2002, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft

(ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2002 S. 14;
2008/50/EG - ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 11.06.2010 gem. Art. 31 der RL 2008/50/EG - Übergangsbestimmungen - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt RL 92/72

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. Dezember 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Fuenfte Aktionsprogramm für den Umweltschutz, das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten mit der Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung 5 angenommen wurde und durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG 6 ergänzt wurde, insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. In diesem Programm wird die Festlegung langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität 7 erlässt der Rat die in Absatz 1 jenes Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels vorgesehenen Bestimmungen.

(3) Die menschliche Gesundheit sollte gegen schädliche Auswirkungen der Ozonexposition wirksam geschützt werden. Die negativen Auswirkungen des Ozons auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt sollten so weit wie möglich vermindert werden. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sind Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft erforderlich.

(4) Nach der Richtlinie 96/62/EG sind bei der quantitativen Festlegung von Schwellenwerten die Forschungsergebnisse der auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien zugrunde zu legen. Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung von Schwellenwerten den neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den neuesten Fortschritten auf dem Gebiet der Messtechnik Rechnung tragen.

(5) Nach der Richtlinie 96/62/EG sind Grenzwerte und/oder Zielwerte für Ozon festzulegen. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sollten auf Gemeinschaftsebene Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation festgelegt werden. Diese Zielwerte sollten den Zwischenzielen entsprechen, die aus der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons abgeleitet werden und auch die Grundlage für die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 8 bilden.

(6) Nach der Richtlinie 96/62/EG sollten in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonkonzentrationen die Zielwerte überschreiten, Pläne und Programme durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Zielwerte zum festgesetzten Zeitpunkt möglichst weitgehend eingehalten werden. Diese Pläne und Programme sollten weitgehend auf Reduktionsmaßnahmen ausgerichtet werden, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchzuführen sind.

(7) Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollten langfristige Ziele festgelegt werden. Diese langfristigen Ziele sollten der Strategie zur Bekämpfung der Versauerung und des Ozons und deren Ziel entsprechen, die Lücke zwischen den derzeitigen Ozonkonzentrationen und den langfristigen Zielen zu schließen.

(8) In Gebieten, in denen langfristige Ziele überschritten werden, sollten Messungen der Schadstoffkonzentration obligatorisch sein. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnten eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen.

(9) Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung sollte eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt werden. Eine Informationsschwelle sollte zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen festgelegt werden. Aktuelle Informationen über Ozonkonzentrationen in der Luft sollten der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht werden.

(10) Pläne für kurzfristige Maßnahmen sollten dort aufgestellt werden, wo das Risiko von Überschreitungen der Alarmschwellen nennenswert vermindert werden kann. Die Möglichkeiten zur Minderung des Risikos, der Dauer und des Ausmaßes von Überschreitungen sollten untersucht und bewertet werden. Lokale Maßnahmen sollten nicht gefordert werden, wenn Aufwand und Nutzen nachweislich in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

(11) Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen, Programmen und Plänen für kurz fristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist.

(12) Als Grundlage für die regelmäßige Berichterstattung sollten der Kommission Informationen über die ermittelten Konzentrationen übermittelt werden.

(13) Die Kommission sollte die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Forschung über die Auswirkung von Ozon auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, überprüfen. Der Bericht der Kommission sollte als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität vorgelegt werden, deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte der Bericht das Potential zur Erreichung der langfristigen Ziele innerhalb eines bestimmten Zeitraums berücksichtigen.

(14) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.

(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, einen wirksamen Schutz gegen die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit zu gewährleisten und die schädlichen Auswirkungen von Ozon auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt zu vermindern, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16) Die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon 10 sollte aufgehoben werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziele

Diese Richtlinie hat folgende Ziele:

  1. Festlegung von langfristigen Zielen, Zielwerten, einer Alarmschwelle und einer Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft in der Gemeinschaft, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern;
  2. Sicherstellung der Anwendung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und gegebenenfalls von Ozonvorläuferstoffen (Stickstoffoxide und flüchtige organische Verbindungen) in der Luft in den Mitgliedstaaten;
  3. Sicherstellung der Erlangung ausreichender Informationen über die Ozonwerte in der Luft und ihrer Bereitstellung für die Öffentlichkeit;
  4. Sicherstellung in Bezug auf Ozon, dass die Luftqualität aufrechterhalten wird, wenn sie gut ist, und dass sie anderenfalls verbessert wird;
  5. Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Ozonwerte sowie Förderung der Nutzung des Potentials grenzüberschreitender Maßnahmen und einer Einigung über solche Maßnahmen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Luft" die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme der Luft am Arbeitsplatz;
  2. "Schadstoff` jeden vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierten Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;
  3. "Ozonvorläuferstoffe" Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen; einige dieser Stoffe sind in Anhang VI aufgeführt;
  4. "Wert" die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffes auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;
  5. "Beurteilung" alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung eines Schadstoffwertes in der Luft;
  6. "ortsfeste Messungen" Messungen, die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG vorgenommen werden;
  7. "Gebiet" einen von den Mitgliedstaaten abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets;
  8. "Ballungsraum" ein Gebiet mit mehr als 250.000 Einwohnern oder, falls 250.000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km2, die nach Auffassung des Mitgliedstaates die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt;
  9. "Zielwert" einen Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt langfristig zu vermeiden, und der - so weit wie möglich - in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
  10. "langfristiges Ziel" eine Ozonkonzentration in der Luft, unterhalb deren direkte schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unwahrscheinlich sind. Dieses Ziel ist langfristig zu erreichen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt wirksam zu schützen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar;
  11. "Alarmschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für die Gesamtbevölkerung besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 ergreifen müssen;
  12. "Informationsschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem aktuelle Informationen erforderlich sind;
  13. "flüchtige organische Verbindungen" (VOC) alle organischen Verbindungen, anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.

Artikel 3 Zielwerte

(1) Die Zielwerte für das Jahr 2010 für die Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang I Abschnitt II festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz 1 genannten Zielwerte überschreiten.

(3) Für die Gebiete und Ballungsräume nach Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um im Einklang mit der Richtlinie 2001/81/EG zu gewährleisten, dass ein Plan oder Programm ausgearbeitet und durchgeführt wird, um den Zielwert ab dem in Anhang I Abschnitt II angegebenen Zeitpunkt zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar.

Müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG auch für andere Schadstoffe als Ozon Pläne oder Programme ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe integrierte Pläne oder Programme aus und führen sie durch.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pläne oder Programme müssen zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 96/62/EG erwähnten Informationen enthalten und der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zugänglich gemacht werden.

Artikel 4 Langfristige Ziele

(1) Die langfristigen Ziele für die Ozonkonzentration in der Luft sind in Anhang I Abschnitt III festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele, nicht jedoch die in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte überschreiten. Für solche Gebiete und Ballungsräume werden von den Mitgliedstaaten kosteneffiziente Maßnahmen erarbeitet und durchgeführt, um die langfristigen Ziele zu erreichen. Diese Maßnahmen müssen zumindest mit allen in Artikel 3 Absatz 3 genannten Plänen oder Programmen im Einklang stehen. Darüber hinaus müssen sie sich auf Maßnahmen stützen, die gemäß der Richtlinie 2001/81/EG und anderen relevanten geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffen werden.

(3) Die von der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele erreichten Fortschritte werden immer wieder überprüft; diese Überprüfungen sind Teil des in Artikel 11 beschriebenen Prozesses und erfolgen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/81/EG, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird und die Fortschritte beim Erreichen der in jener Richtlinie festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen zu berücksichtigen sind.

Artikel 5 Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele einhalten

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele einhalten. Soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen, halten die Mitgliedstaaten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Ozonwerte unter den langfristigen Zielen und erhalten durch Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

Artikel 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die geeigneten Schritte,

  1. um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen über die Ozonkonzentrationen in der Luft der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen routinemäßig zugänglich gemacht werden.

    Diese Informationen werden mindestens einmal täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisiert.

    Im Rahmen dieser Informationen sind zumindest alle Überschreitungen der im langfristigen Ziel festgelegten Konzentrationen für den Gesundheitsschutz, die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum anzugeben. Ferner sollte eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen gegeben werden.

    Die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.

  2. um der Öffentlichkeit und relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen umfassende Jahresberichte zugänglich zu machen, in denen zumindest, was die menschliche Gesundheit anbelangt, alle Überschreitungen der im Zielwert und im langfristigen Ziel festgelegten Konzentrationen, die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum und, was die Vegetation anbelangt, alle Überschreitungen des Zielwerts und des langfristigen Ziels gegebenenfalls mit einer Kurzbewertung der Auswirkungen dieser Überschreitungen anzugeben sind. Sie können gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen betreffend den Schutz von Wäldern im Sinne von Anhang III Abschnitt I enthalten. Sie können ferner Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen enthalten, soweit diese nicht vom geltenden Gemeinschaftsrecht erfasst werden.
  3. um sicherzustellen, dass Gesundheitseinrichtungen und die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwelle unterrichtet werden.

Die oben genannten Informationen und Berichte werden über geeignete Mittel veröffentlicht, zu denen je nach Fall beispielsweise Rundfunk, Presse oder Veröffentlichungen, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste wie das Internet gehören können.

(2) Die der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG bei Überschreitung einer dieser Schwellen bekannt zu gebenden Einzelheiten umfassen die in Anhang II Abschnitt II festgelegten Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit dies praktisch möglich ist, auch Maßnahmen, um diese Informationen bekannt zu geben, wenn eine Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle vorhergesagt wird.

(3) Gemäß den Absätzen 1 und 2 verbreitete Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein.

Artikel 7 Pläne für kurzfristige Maßnahmen

(1) Unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten erstellen die Mitgliedstaaten auf geeigneter Verwaltungsebene gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG Aktionspläne für bestimmte Maßnahmen, die kurzfristig für die Gebiete, in denen das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist, zu ergreifen sind, wenn ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Reduzierung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle besteht. Wird festgestellt, dass kein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung in den betreffenden Gebieten besteht, so sind die Mitgliedstaaten nicht an Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG gebunden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen geographischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten festzustellen, ob ein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung besteht.

(2) Die Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen, einschließlich der Auslöseschwelle für bestimmte Maßnahmen, liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Je nach Fall können die Pläne abgestufte kosteneffiziente Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Einschränkung oder Aussetzung bestimmter Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu Emissionen beitragen, die zur Überschreitung der Alarmschwelle führen. Dazu könnten auch wirksame Maßnahmen gehören, die den Betrieb von Industrieanlagen oder die Verwendung von Erzeugnissen betreffen.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Beispiele von Maßnahmen (deren Wirksamkeit beurteilt worden ist), die in die Leitlinien nach Artikel 12 aufgenommen werden sollten.

(4) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und den Inhalt der spezifischen Pläne für kurzfristige Maßnahmen sowie Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

Artikel 8 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

(1) Sind Ozonkonzentrationen, welche die Zielwerte oder langfristigen Ziele überschreiten, weitgehend auf Emissionen von Vorläuferstoffen in anderen Mitgliedstaaten zurückzuführen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen, um gemeinsame Pläne und Programme aufzustellen und damit die Zielwerte oder langfristigen Ziele zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar. Die Kommission unterstützt diese Bemühungen. Bei der Erfüllung der ihr aus Artikel 11 erwachsenden Verpflichtungen erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/81/EG und insbesondere ihres Artikels 9, ob weitere Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft getroffen werden sollten, um die Emissionen von für die grenzüberschreitende Ozonbelastung verantwortlichen Vorläuferstoffen zu mindern.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 7, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete verschiedener Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die benachbarten Gebiete der Mitgliedstaaten, die Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben, alle zweckdienlichen Informationen erhalten.

(3) Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle in Gebieten nahe den Landesgrenzen sollten den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten so bald wie möglich die entsprechenden Informationen übermittelt werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern.

(4) Bei der Ausarbeitung der Pläne und Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 3 arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls weiterhin mit Drittländern zusammen, wobei der Schwerpunkt auf den Beitrittsländern liegt.

Artikel 9 Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und Vorläuferstoffen in der Luft 08

(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in irgendeinem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Ozonkonzentration ein langfristiges Ziel überschritten hat, müssen ortsfeste kontinuierliche Messungen vorgenommen werden.

Sollten Daten für weniger als fünf Jahre verfügbar sein, können die Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Überschreitungen Messkampagnen von kurzer Dauer, die zu Zeitpunkten und an Orten durchgeführt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Ergebnissen aus Emissionsinventaren/Emissionsinventuren * und Modellrechnungen kombinieren.

In Anhang IV sind Kriterien zur Bestimmung der Probenahmestellen für die Ozonmessung festgelegt.

In Anhang V Abschnitt I ist die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für die kontinuierliche Messung von Ozon in jedem Gebiet oder Ballungsraum festgelegt, in dem Informationen zur Beurteilung der Luftqualität ausschließlich durch Messungen gewonnen werden.

Die Konzentration an Stickstoffdioxid ist an mindestens 50 % der Ozonprobenahmestellen gemäß Anhang V Abschnitt I zu messen. Die Konzentration von Stickstoffdioxid ist kontinuierlich zu messen; dies gilt nicht für Messstationen im ländlichen Hintergrund, wie sie in Anhang IV Abschnitt I beschrieben sind, wo andere Messverfahren angewendet werden können. Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anhang V Abschnitt I festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden, sofern

  1. die zusätzlichen Methoden ein angemessenes Informationsniveau für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte sowie die Informations- und Alarmschwellen zur Verfügung stellen;
  2. die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreicht, um die Ozonkonzentration im Einklang mit den in Anhang VII Abschnitt I festgelegten Datenqualitätszielen zu ermitteln, und zu den Beurteilungsergebnissen nach Anhang VII Abschnitt II führt;
  3. die Zahl der Probenahmestellen in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle pro zwei Millionen Einwohner oder eine Probenahmestelle pro 50.000 km2 beträgt, je nachdem, was zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt;
  4. es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle gibt, und
  5. Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Stationen im ländlichen Hintergrund gemessen wird.

In diesem Fall werden die Ergebnisse von Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte berücksichtigt.

(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Konzentrationen unter den langfristigen Zielen liegen, ist die Zahl der kontinuierlich arbeitenden Messstationen gemäß Anhang V Abschnitt II zu bestimmen.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinem Hoheitsgebiet mindestens eine Messstation zur Erfassung der Konzentrationen der in Anhang VI aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe errichtet und betrieben wird. Jeder Mitgliedstaat wählt die Zahl und die Standorte der Stationen aus, in denen Ozonvorläuferstoffe zu messen sind, wobei er den in dem genannten Anhang festgelegten Zielen, Methoden und Empfehlungen Rechnung trägt.

Im Rahmen der gemäß Artikel 12 auszuarbeitenden Leitlinien sind auch Leitlinien für eine angemessene Strategie zur Messung der Ozonvorläuferstoffe festzulegen, wobei auch vorhandenen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa ("EMEP") Rechnung zu tragen ist.

(4) Referenzmethoden zur Analyse von Ozon sind in Anhang VIII Abschnitt I festgelegt. Anhang VIII Abschnitt II betrifft Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen.

Artikel 10 Übermittlung von Informationen und Berichten
(Absätze 1, 2 und 3 gültig bis  31. Dezember 2010 gemäß Art. 31 der RL 2008/50/EG - Durchführungsmaßnahmen)

(1) Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission nach Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ferner, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgt:

  1. für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahrs die Listen der Gebiete und Ballungsräume gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5;
  2. einen Bericht, der einen Überblick über die Lage in Bezug auf Überschreitungen der in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte gibt. Dieser Bericht enthält eine Erklärung im Falle jährlicher Überschreitungen des Zielwerts für den Schutz der menschlichen Gesundheit. Der Bericht enthält auch die Pläne und Programme gemäß Artikel 3 Absatz 3. Der Bericht wird der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumsübermittelt, in dem die Zielwerte für Ozon überschritten wurden;
  3. alle drei Jahre Informationen über die bei der Durchführung der Pläne oder Programme erzielten Fortschritte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgt:

  1. für jeden Monat von April bis September jeden Jahres auf vorläufiger Basis:
    1. bis spätestens Ende des nachfolgenden Monats für jeden Tag, an dem die Informations- und/oder Alarmschwelle überschritten wurde, folgende Informationen: Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1 Stunden-Mittelwert der Ozonkonzentration,
    2. bis 31. Oktober jeden Jahres alle anderen Informationen gemäß Anhang III;
  2. für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahrs die validierten Informationen gemäß Anhang III und den Jahresmittelwert der Konzentrationen der in Anhang VI aufgeführten Ozonvorläuferstoffe für das betreffende Jahr;
  3. alle drei Jahre im Rahmen des sektoralen Berichts gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 11 und bis zum 30. September nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraumes:
    1. Informationen mit einer Übersicht über die je nach Fall gemessenen oder beurteilten Ozonwerte in den Gebieten und Ballungsräumen, die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 erwähnt sind,
    2. Informationen über gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen, und
    3. Informationen über Beschlüsse zu Plänen für kurzfristige Maßnahmen und über ihre Konzeption und ihren Inhalt sowie eine Bewertung der Auswirkungen solcher nach Artikel 7 aufgestellten Pläne.

(3) Die Kommission

  1. stellt sicher, dass die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) übermittelten Informationen unverzüglich durch geeignete Mittel zugänglich gemacht und an die Europäische Umweltagentur weitergeleitet werden;
  2. veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Gebiete und Ballungsräume und bis 30. November jeden Jahres einen Bericht über die Ozonsituation des vorangegangenen Sommers und des vorigen Kalenderjahres mit dem Ziel, einen Überblick in vergleichbarem Format über die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der jeweiligen meteorologischen Gegebenheiten und der grenzüberschreitenden Verschmutzung sowie einen Überblick über sämtliche Überschreitungen des langfristigen Ziels in den Mitgliedstaaten zu geben;
  3. kontrolliert regelmäßig die Durchführung der nach Absatz 1 Buchstabe b) übermittelten Pläne oder Programme, indem sie die erzielten Fortschritte und den hinsichtlich der Luftverschmutzung festzustellenden Trend überprüft und dabei die meteorologischen Gegebenheiten und den Ursprung der Ozonvorläuferstoffe (biogen oder anthropogen) berücksichtigt;
  4. berücksichtigt die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen bei der Ausarbeitung der Dreijahresberichte über die Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 2 der Richtlinie 96/62/EG;
  5. gewährleistet einen angemessenen Austausch der gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer iii) übermittelten Informationen und Erfahrungen betreffend die Konzeption und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen.

(4) Die Kommission greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 erforderlichenfalls auf die fachliche Kompetenz der Europäischen Umweltagentur zurück.

(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG verwendet wurden, ist spätestens der 9. September 2003.

Artikel 11 Überprüfung und Berichterstattung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen vor. Insbesondere berichtet sie über:

  1. die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungen - im Lichte der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation - über die Auswirkungen einer Ozonexposition auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen; der Entwicklung exakterer Modelle wird Rechnung getragen;
  2. technologische Entwicklungen einschließlich des Fortschritts bei den Methoden zur Messung oder anderweitigen Beurteilung der Ozonkonzentrationen und ihrer Entwicklung in ganz Europa;
  3. Vergleiche der Modellprognosen mit tatsächlichen Messungen;
  4. die Festlegung und das Niveau von langfristigen Zielen, Zielwerten, Informations- und Alarmschwellen;
  5. die Ergebnisse des im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchgeführten Internationalen Kooperationsprogramms in Bezug auf die Auswirkungen von Ozon auf Nutzpflanzen und die natürliche Vegetation.

(2) Der Bericht wird vorgelegt als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität, deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird in dem Bericht Folgendes berücksichtigt:

  1. die Rahmenbedingungen für eine weitere Verminderung der Schadstoffemissionen aus allen relevanten Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und Kosteneffizienz;
  2. die Beziehungen zwischen einzelnen Schadstoffen und die Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Erreichung von Luftqualitätszielen und damit zusammenhängenden Zielsetzungen in der Gemeinschaft;
  3. das Potential für weitere Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Verminderung der Emissionen von Vorläuferstoffen zu ergreifen sind;
  4. die Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte gemäß Anhang I - einschließlich der gemäß den Artikeln 3 und 4 ausgearbeiteten und durchgeführten Pläne und Programme -, die Erfahrungen bei der Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 7 und die in Anhang IV festgelegten Bedingungen, unter denen die Messungen der Luftqualität vorgenommen wurden;
  5. die Möglichkeiten, um innerhalb einer bestimmten Zeitspanne die in Anhang I Abschnitt III festgelegten langfristigen Ziele zu erreichen;
  6. derzeitige und künftige Anforderungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit und des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
  7. die Beziehung zwischen dieser Richtlinie und den erwarteten Veränderungen infolge der Maßnahmen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Klimaänderung zu ergreifen haben;
  8. die grenzüberschreitende Verschmutzung unter Berücksichtigung der Maßnahmen in den Beitrittsländern.

(3) In dem Bericht werden ferner die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Feststellungen des Berichts überprüft, und ihm werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, wobei den Auswirkungen des Ozons auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Artikel 12 Leitlinien

(1) Die Kommission arbeitet bis zum 9. September 2002 Leitlinien zur Umsetzung dieser Richtlinie aus. Sie stützt sich dabei je nach Fall auf die in den Mitgliedstaaten, bei der Europäischen Umweltagentur oder anderen kompetenten Stellen verfügbare fachliche Kompetenz und trägt bestehenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des EMEP Rechnung.

(2) Die Leitlinien werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar eine Änderung der Zielwerte, der langfristigen Ziele, der Alarmschwelle oder der Informationsschwelle bewirken.

Artikel 13 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. September 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16 Aufhebung

Die Richtlinie 92/72/EWG wird hiermit zum 9. September 2003 aufgehoben.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 18 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2002.

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