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Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft
(ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2002 S. 14;
2008/50/EG - ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 11.06.2010 gem. Art. 31 der RL 2008/50/EG - Übergangsbestimmungen - Entsprechungstabelle
Neufassung -Ersetzt RL 92/72
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. Dezember 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Fuenfte Aktionsprogramm für den Umweltschutz, das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten mit der Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung 5 angenommen wurde und durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG 6 ergänzt wurde, insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. In diesem Programm wird die Festlegung langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität 7 erlässt der Rat die in Absatz 1 jenes Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels vorgesehenen Bestimmungen.
(3) Die menschliche Gesundheit sollte gegen schädliche Auswirkungen der Ozonexposition wirksam geschützt werden. Die negativen Auswirkungen des Ozons auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt sollten so weit wie möglich vermindert werden. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sind Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft erforderlich.
(4) Nach der Richtlinie 96/62/EG sind bei der quantitativen Festlegung von Schwellenwerten die Forschungsergebnisse der auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien zugrunde zu legen. Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung von Schwellenwerten den neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den neuesten Fortschritten auf dem Gebiet der Messtechnik Rechnung tragen.
(5) Nach der Richtlinie 96/62/EG sind Grenzwerte und/oder Zielwerte für Ozon festzulegen. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sollten auf Gemeinschaftsebene Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation festgelegt werden. Diese Zielwerte sollten den Zwischenzielen entsprechen, die aus der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons abgeleitet werden und auch die Grundlage für die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 8 bilden.
(6) Nach der Richtlinie 96/62/EG sollten in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonkonzentrationen die Zielwerte überschreiten, Pläne und Programme durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Zielwerte zum festgesetzten Zeitpunkt möglichst weitgehend eingehalten werden. Diese Pläne und Programme sollten weitgehend auf Reduktionsmaßnahmen ausgerichtet werden, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchzuführen sind.
(7) Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollten langfristige Ziele festgelegt werden. Diese langfristigen Ziele sollten der Strategie zur Bekämpfung der Versauerung und des Ozons und deren Ziel entsprechen, die Lücke zwischen den derzeitigen Ozonkonzentrationen und den langfristigen Zielen zu schließen.
(8) In Gebieten, in denen langfristige Ziele überschritten werden, sollten Messungen der Schadstoffkonzentration obligatorisch sein. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnten eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen.
(9) Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung sollte eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt werden. Eine Informationsschwelle sollte zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen festgelegt werden. Aktuelle Informationen über Ozonkonzentrationen in der Luft sollten der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht werden.
(10) Pläne für kurzfristige Maßnahmen sollten dort aufgestellt werden, wo das Risiko von Überschreitungen der Alarmschwellen nennenswert vermindert werden kann. Die Möglichkeiten zur Minderung des Risikos, der Dauer und des Ausmaßes von Überschreitungen sollten untersucht und bewertet werden. Lokale Maßnahmen sollten nicht gefordert werden, wenn Aufwand und Nutzen nachweislich in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
(11) Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen, Programmen und Plänen für kurz fristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist.
(12) Als Grundlage für die regelmäßige Berichterstattung sollten der Kommission Informationen über die ermittelten Konzentrationen übermittelt werden.
(13) Die Kommission sollte die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Forschung über die Auswirkung von Ozon auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, überprüfen. Der Bericht der Kommission sollte als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität vorgelegt werden, deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte der Bericht das Potential zur Erreichung der langfristigen Ziele innerhalb eines bestimmten Zeitraums berücksichtigen.
(14) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.
(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, einen wirksamen Schutz gegen die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit zu gewährleisten und die schädlichen Auswirkungen von Ozon auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt zu vermindern, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(16) Die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon 10 sollte aufgehoben werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Ziele
Diese Richtlinie hat folgende Ziele:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 3 Zielwerte
(1) Die Zielwerte für das Jahr 2010 für die Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang I Abschnitt II festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz 1 genannten Zielwerte überschreiten.
(3) Für die Gebiete und Ballungsräume nach Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um im Einklang mit der Richtlinie 2001/81/EG zu gewährleisten, dass ein Plan oder Programm ausgearbeitet und durchgeführt wird, um den Zielwert ab dem in Anhang I Abschnitt II angegebenen Zeitpunkt zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar.
Müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG auch für andere Schadstoffe als Ozon Pläne oder Programme ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe integrierte Pläne oder Programme aus und führen sie durch.
(4) Die in Absatz 3 genannten Pläne oder Programme müssen zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 96/62/EG erwähnten Informationen enthalten und der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zugänglich gemacht werden.
Artikel 4 Langfristige Ziele
(1) Die langfristigen Ziele für die Ozonkonzentration in der Luft sind in Anhang I Abschnitt III festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele, nicht jedoch die in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte überschreiten. Für solche Gebiete und Ballungsräume werden von den Mitgliedstaaten kosteneffiziente Maßnahmen erarbeitet und durchgeführt, um die langfristigen Ziele zu erreichen. Diese Maßnahmen müssen zumindest mit allen in Artikel 3 Absatz 3 genannten Plänen oder Programmen im Einklang stehen. Darüber hinaus müssen sie sich auf Maßnahmen stützen, die gemäß der Richtlinie 2001/81/EG und anderen relevanten geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffen werden.
(3) Die von der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele erreichten Fortschritte werden immer wieder überprüft; diese Überprüfungen sind Teil des in Artikel 11 beschriebenen Prozesses und erfolgen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/81/EG, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird und die Fortschritte beim Erreichen der in jener Richtlinie festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen zu berücksichtigen sind.
Artikel 5 Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele einhalten
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele einhalten. Soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen, halten die Mitgliedstaaten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Ozonwerte unter den langfristigen Zielen und erhalten durch Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Artikel 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die geeigneten Schritte,
Diese Informationen werden mindestens einmal täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisiert.
Im Rahmen dieser Informationen sind zumindest alle Überschreitungen der im langfristigen Ziel festgelegten Konzentrationen für den Gesundheitsschutz, die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum anzugeben. Ferner sollte eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen gegeben werden.
Die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.
Die oben genannten Informationen und Berichte werden über geeignete Mittel veröffentlicht, zu denen je nach Fall beispielsweise Rundfunk, Presse oder Veröffentlichungen, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste wie das Internet gehören können.
(2) Die der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG bei Überschreitung einer dieser Schwellen bekannt zu gebenden Einzelheiten umfassen die in Anhang II Abschnitt II festgelegten Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit dies praktisch möglich ist, auch Maßnahmen, um diese Informationen bekannt zu geben, wenn eine Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle vorhergesagt wird.
(3) Gemäß den Absätzen 1 und 2 verbreitete Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein.
Artikel 7 Pläne für kurzfristige Maßnahmen
(1) Unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten erstellen die Mitgliedstaaten auf geeigneter Verwaltungsebene gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG Aktionspläne für bestimmte Maßnahmen, die kurzfristig für die Gebiete, in denen das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist, zu ergreifen sind, wenn ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Reduzierung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle besteht. Wird festgestellt, dass kein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung in den betreffenden Gebieten besteht, so sind die Mitgliedstaaten nicht an Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG gebunden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen geographischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten festzustellen, ob ein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung besteht.
(2) Die Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen, einschließlich der Auslöseschwelle für bestimmte Maßnahmen, liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Je nach Fall können die Pläne abgestufte kosteneffiziente Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Einschränkung oder Aussetzung bestimmter Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu Emissionen beitragen, die zur Überschreitung der Alarmschwelle führen. Dazu könnten auch wirksame Maßnahmen gehören, die den Betrieb von Industrieanlagen oder die Verwendung von Erzeugnissen betreffen.
(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Beispiele von Maßnahmen (deren Wirksamkeit beurteilt worden ist), die in die Leitlinien nach Artikel 12 aufgenommen werden sollten.
(4) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und den Inhalt der spezifischen Pläne für kurzfristige Maßnahmen sowie Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
Artikel 8 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
(1) Sind Ozonkonzentrationen, welche die Zielwerte oder langfristigen Ziele überschreiten, weitgehend auf Emissionen von Vorläuferstoffen in anderen Mitgliedstaaten zurückzuführen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen, um gemeinsame Pläne und Programme aufzustellen und damit die Zielwerte oder langfristigen Ziele zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar. Die Kommission unterstützt diese Bemühungen. Bei der Erfüllung der ihr aus Artikel 11 erwachsenden Verpflichtungen erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/81/EG und insbesondere ihres Artikels 9, ob weitere Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft getroffen werden sollten, um die Emissionen von für die grenzüberschreitende Ozonbelastung verantwortlichen Vorläuferstoffen zu mindern.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 7, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete verschiedener Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die benachbarten Gebiete der Mitgliedstaaten, die Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben, alle zweckdienlichen Informationen erhalten.
(3) Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle in Gebieten nahe den Landesgrenzen sollten den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten so bald wie möglich die entsprechenden Informationen übermittelt werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern.
(4) Bei der Ausarbeitung der Pläne und Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 3 arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls weiterhin mit Drittländern zusammen, wobei der Schwerpunkt auf den Beitrittsländern liegt.
Artikel 9 Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und Vorläuferstoffen in der Luft 08
(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in irgendeinem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Ozonkonzentration ein langfristiges Ziel überschritten hat, müssen ortsfeste kontinuierliche Messungen vorgenommen werden.
Sollten Daten für weniger als fünf Jahre verfügbar sein, können die Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Überschreitungen Messkampagnen von kurzer Dauer, die zu Zeitpunkten und an Orten durchgeführt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Ergebnissen aus Emissionsinventaren/Emissionsinventuren * und Modellrechnungen kombinieren.
In Anhang IV sind Kriterien zur Bestimmung der Probenahmestellen für die Ozonmessung festgelegt.
In Anhang V Abschnitt I ist die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für die kontinuierliche Messung von Ozon in jedem Gebiet oder Ballungsraum festgelegt, in dem Informationen zur Beurteilung der Luftqualität ausschließlich durch Messungen gewonnen werden.
Die Konzentration an Stickstoffdioxid ist an mindestens 50 % der Ozonprobenahmestellen gemäß Anhang V Abschnitt I zu messen. Die Konzentration von Stickstoffdioxid ist kontinuierlich zu messen; dies gilt nicht für Messstationen im ländlichen Hintergrund, wie sie in Anhang IV Abschnitt I beschrieben sind, wo andere Messverfahren angewendet werden können. Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anhang V Abschnitt I festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden, sofern
In diesem Fall werden die Ergebnisse von Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte berücksichtigt.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Konzentrationen unter den langfristigen Zielen liegen, ist die Zahl der kontinuierlich arbeitenden Messstationen gemäß Anhang V Abschnitt II zu bestimmen.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinem Hoheitsgebiet mindestens eine Messstation zur Erfassung der Konzentrationen der in Anhang VI aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe errichtet und betrieben wird. Jeder Mitgliedstaat wählt die Zahl und die Standorte der Stationen aus, in denen Ozonvorläuferstoffe zu messen sind, wobei er den in dem genannten Anhang festgelegten Zielen, Methoden und Empfehlungen Rechnung trägt.
Im Rahmen der gemäß Artikel 12 auszuarbeitenden Leitlinien sind auch Leitlinien für eine angemessene Strategie zur Messung der Ozonvorläuferstoffe festzulegen, wobei auch vorhandenen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa ("EMEP") Rechnung zu tragen ist.
(4) Referenzmethoden zur Analyse von Ozon sind in Anhang VIII Abschnitt I festgelegt. Anhang VIII Abschnitt II betrifft Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen.
Artikel 10 Übermittlung von Informationen und Berichten
(Absätze 1, 2 und 3 gültig bis 31. Dezember 2010 gemäß Art. 31 der RL 2008/50/EG - Durchführungsmaßnahmen)
(1) Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission nach Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ferner, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgt:
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgt:
(3) Die Kommission
(4) Die Kommission greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 erforderlichenfalls auf die fachliche Kompetenz der Europäischen Umweltagentur zurück.
(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG verwendet wurden, ist spätestens der 9. September 2003.
Artikel 11 Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen vor. Insbesondere berichtet sie über:
(2) Der Bericht wird vorgelegt als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität, deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird in dem Bericht Folgendes berücksichtigt:
(3) In dem Bericht werden ferner die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Feststellungen des Berichts überprüft, und ihm werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, wobei den Auswirkungen des Ozons auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Artikel 12 Leitlinien
(1) Die Kommission arbeitet bis zum 9. September 2002 Leitlinien zur Umsetzung dieser Richtlinie aus. Sie stützt sich dabei je nach Fall auf die in den Mitgliedstaaten, bei der Europäischen Umweltagentur oder anderen kompetenten Stellen verfügbare fachliche Kompetenz und trägt bestehenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des EMEP Rechnung.
(2) Die Leitlinien werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar eine Änderung der Zielwerte, der langfristigen Ziele, der Alarmschwelle oder der Informationsschwelle bewirken.
Artikel 13 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 15 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. September 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 16 Aufhebung
Die Richtlinie 92/72/EWG wird hiermit zum 9. September 2003 aufgehoben.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 18 Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2002.
weiter . |
(Stand: 11.03.2019)
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