umwelt-online: Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (3)

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Messung von Ozonvorläuferstoffen Anhang X

A. Ziele

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends bei den Ozonvorläuferstoffen, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und der Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen.

Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.

B. Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben.

  1-Buten Isopren Ethylbenzol
Ethan trans-2-Bute n-Hexan m + p-Xylol
Ethylen cis-2-Bute i-Hexan o-Xylol
Acetylen 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol
Propan n-Pentan n-Oktan 1,2,3-Trimethylbenzol
Prope i-Pentan i-Oktan 1,3,5-Trimethylbenzol
n-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd
i-Butan 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

C. Standortkriterien

Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Richtlinie errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

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Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit Anhang XI

A. Kriterien

Unbeschadet des Anhangs I sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten
1-Stunden-Werte 75 % (d. h. 45 Minuten)
8-Stunden-Werte 75 %der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 75 %der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittelwerte pro Tag)
24-Stunden-Werte 75 %der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 1-Stunden-Werte)
Jahresmittelwert 90 %1 der 1-Stunden-Werte oder (falls nicht verfügbar) der 24-Stunden-Werte während des Jahres
1) Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

B. Grenzwerte

Mittelungszeitraum Grenzwert Toleranzmarge Frist für die Einhaltung
des Grenzwerts
Schwefeldioxid  
Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) - 1
Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine - 1
Stickstoffdioxid
Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr 5 µg/m3 5 µg/m3 (100 %) am 13. Dezember 2000, Reduzierung am 1. Januar 2006 und danach alle 12 Monate um 1 µg/m3 bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 2 10 mg/m3 60 % - 1
Blei
Kalenderjahr 0,5 µg/m3 3 100 % - 3
PM10
Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % - 1
Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % - 1
1) Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

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