umwelt-online: Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft (2)

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Begriffsbestimmungen, Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon Anhang I

I. Begriffsbestimmungen

Alle Werte werden in µg/m3 angegeben. Das Volumen ist zu normieren auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa. Zeitangaben erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ).

AOT40 (ausgedrückt in (µg/m3)-Stunden) bedeutet die Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 80 µg/m3 (= 40 ppb) als 1-Stunden-Mittelwert und 80 µg/m3 während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8 Uhr morgens und 20 Uhr abends MEZ an jedem Tag 12. Die jährlichen Überschreitungsdaten, die zur Prüfung der Einhaltung der nachstehenden Zielwerte und langfristigen Ziele verwendet werden, sind nur dann als gültig zu betrachten, wenn Sie den Kriterien von Anhang III Abschnitt II entsprechen.

II. Zielwerte für Ozon

Parameter Zielwert für 2010 (a) 1
1. Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages (b) 120 µg/m3; darf an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (c)
2. Zielwert für den Schutz der Vegetation AOT40, berechnet aus 1-Stunden- Mittelwerten von Mai bis Juli 18000 µg/m3.h gemittelt über 5 Jahre (c)
(a) Die Einhaltung der Zielwerte wird ab diesem Datum beurteilt, d. h. 2010 wird das erste Jahr sein, dessen Daten zur Berechnung der Einhaltung während der folgenden 3 oder 5 Jahre herangezogen werden.

(b) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, welche aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8 Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endete, d. h. der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

(c) Falls die Durchschnittswerte über 3 oder 5 Jahre nicht auf der Grundlage einer vollständigen und kontinuierlichen Serie gültiger Jahresdaten berechnet werden können, sind folgende Mindestjahresdaten zur Prüfung der Einhaltung der Zielwerte erforderlich:

  • für den Zielwert "Schutz der menschlichen Gesundheit": gültige Daten für ein Jahr,
  • für den Zielwert "Schutz der Vegetation": gültige Daten für 3 Jahre.

1) Diese Zielwerte und zulässigen Überschreitungen werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 11 vorgesehenen Untersuchungen und Überprüfung, bei denen die verschiedenen geographischen und klimatischen Gegebenheiten in der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt werden, festgelegt.

III. Langfristige Ziele für Ozon

Parameter langfristiges Ziel (a)
1. langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages während eines Kalenderjahres 120 µg/m3
2. langfristiges Ziel für den Schutz der Vegetation AOT40, berechnet aus 1-Stunden-

Mittelwerten von Mai bis Juli

6000 µg/m3.h
(a) Die Fortschritte der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird, werden als Teil des in Artikel 11 beschriebenen Prozesses überprüft.

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Informationsschwelle und Alarmschwelle Anhang II

I. Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon

Parameter Schwelle
Informationsschwelle 1-Stunden-Mittelwert 180 µg/m3
Alarmschwelle 1-Stunden-Mittelwert (a) 240 µg/m3
(a) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 7 ist die Überschreitung der Alarmschwelle
während drei aufeinander folgender Stunden zu messen oder vorherzusagen.

II. Mindestinformationen für die Öffentlichkeit bei festgestellter oder vorhergesagter Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle

Der Öffentlichkeit sind folgende Einzelheiten möglichst rasch und über einen hinreichend großen Adressatenkreis mitzuteilen:

1. Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

2. Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

3. Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

4. Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Belastung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachergruppen; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.

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Von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnde Informationen, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter Anhang III

I. Der Kommission zu übermittelnde Informationen:

Die von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnden Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

Art der Messstation Wert Mittelungs- Akkumulations- zeitraum Vorläufige Daten für jeden Monat für den Zeitraum April- September Jahresbericht
Informations- schwelle Alle typen 180 µg/m3 1 Stunde - Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden- Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2 - höchster 1-Stunden-Mittelwert des Monats für Ozon - Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden- Mittelwert für Ozon und ggf. für NO,
Alarm-
schwelle
Alle typen 240 µg/m3 1 Stunde - Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden- Mittelwert für Ozon und ggf. für NO, - Für jeden Tag mit Überschreitungen: Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden- Mittelwert für Ozon und ggf. für NO,
Gesundheits- Schutz Alle typen 120 µg/m3 8 Stunden - Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum und höchster 8-Stunden- Mittelwert (b) - Für jeden Tag mit Überschreitung(en): Datum und höchster 8-Stunden-Mittelwert (b)
Schutz der Vegetation Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund AOT40 (a)
= 6 000 µg/m3-h
1 Stunde, akkumuliert von Mai bis Juli - - Wert
Schutz der Wälder Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund AOT40 (a)
= 20.000 µg/m3.h
1 Stunde, akkumuliert über den Zeitraum April September - Wert
Werkstoffe Alle typen 40 µg/m3 (c) 1 Jahr - Wert
(a) Siehe die AOT40-Definition in Anhang 1 Abschnitt 1.

(b) Höchster 8-Stunden-Mittelwert des Tages (siehe Anhang 1 Abschnitt 11 Anmerkung b).

(c) Dieser Wert wird gemäß Artikel 11 Absatz 3 unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft.

Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung ist Folgendes mitzuteilen, sofern die verfügbaren Stundenwerte für Ozon, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits im Rahmen der Entscheidung 97/101/EG des Rates (') übermittelt worden sind:

Die im Rahmen der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig betrachtet und sind gegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu aktualisieren.

II. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter

Perzentile sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu berechnen.

Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

Parameter Erforderlicher Prozentsatz gültiger Daten
1-Stunden-Mittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)
8-Stunden-Mittelwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerten 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittelwerte pro Tag)
AOT40 90 % der 1-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraumes (a)
Jahresmittelwert 75 % der 1-Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt während des Sommers (April- September) und des Winters Januar- März, Oktober- Dezember)
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat 90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat)
90 % der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr 5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahrs (April bis September)
(a) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte nach folgendem Faktor berechnet:
mögliche Gesamtstundenzahl *
AOT40 [Schätzwert] = gemessener AOT40-Wert x
Zahl der gemessenen Stundenwerte

* Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis 31. Juli jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis 30. September jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Wälder.

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Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer Standorte  Anhang IV

Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:

I. Großräumige Standortbestimmung:

Art der Station Ziel der Messungen Repräsentativität (a) Kriterien für die großräumige Standort-Bestimmung
Städtisch Schutz der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Exposition der Stadtbevölkerung gegenüber Ozon, d. h. bei einer Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die relativ hoch und repräsentativ für die Exposition der allgemeinen Bevölkerung sind Einige km2 Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.
Vorstädtisch Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Ozon- werten, denen Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt ausgesetzt sein dürften Größenordnung einige Dutzend km2 In gewissem Abstand von den Gebieten mit hohen Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf jene Hauptwindrichtungen, welche bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen; wo sich die Wohnbevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürlicher Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraumes befinden und hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Stationen in vorstädtischen Gebieten auch auf der Hauptwindrichtung zugewandten Seite, um das regionale Hintergrundniveau der Ozonkonzentrationen zu ermitteln.
Ländlich Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung Subregionale Ebene (ein paar 100 km2) Die Stationen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzkulturen befinden; repräsentativ für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.
Ländlicher Hintergrund Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung Regionale/nationale/ kontinentale Ebene (1000 bis 10.000 km2) Station in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z.B. mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern, weit entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen, sowie Gipfel höherer Berge; Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden nicht empfohlen.
(a) Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen.

Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit den Überwachungsanforderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 109194 der Kommission über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (') in Erwägung zu ziehen.

II. Kleinräumige Standortbestimmung

Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist.

1. Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270° darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, d. h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.

2. Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 (Atemhöhe) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Stationen in Städten unter besonderen Umständen und in bewaldeten Gebieten möglich.

3. Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

4. Die Abluftleitung der Messstation sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Nachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:

  1. Störquellen;
  2. Sicherheit;
  3. Zugänglichkeit;
  4. vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen;
  5. Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
  6. Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
  7. mögliche Zusammenlegung der Messstationen für verschiedene Schadstoffe; B. bauplanerische Anforderungen.

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z.B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig.

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Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonkonzentrationen  Anhang V

I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt

Bevölkerung
(x 1000)
Ballungsräume
(städtische und vorstädtische
Gebiete) (a)
Sonstige Gebiete
(vorstädtische und ländliche Gebiete) (a)
Ländlicher Hintergrund
< 250   1 1 Station/50.000 km2 als mittlere Dichte über alle Gebiete pro Land (b)
< 500 1 2  
< 1 000 2 2  
< 1 500 3 3  
< 2000 3 4  
< 2 750 4 5  
< 3 750 5 6  
> 3 750 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner  
(a) Mindestens 1 Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen sollten mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.

(b) 1 Station je 25000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.

II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luftqualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends der Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzentrationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Zahl der Stationen im ländlichen Hintergrund sollte 1/100.000 km2 betragen.

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Messung von Ozonvorläuferstoffen  Anhang VI

Ziele

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstragegien, der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren/Emissionsinventuren (*) und in der Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen.

Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle.

Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben.

  1-Buten Isopren Ethylbenzol
Ethan trans-2-Buten n-Hexan m+p-Xylol
Erben cis-2-Buten i-Hexan o-Xylol
Ethin 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol
Propan n-Pentan n-Octan 1,2,3-Trimethylbenzol
Propen i-Pentan i-Octan 1,3,5-Trimethylbenzol
n-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd
i-Butan 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

Referenzmethoden

Die in der Richtlinie 1999/30/EG 15 oder späteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angegebene Referenzmethode gilt für Stickstoffoxide.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Methoden mit, die er zur Probenahme und Messung von VOC anwendet. Die Kommission vergleicht die ihr mitgeteilten Methoden möglichst rasch und prüft die Möglichkeit der Festlegung von Referenzmethoden für die Probenahme und Messung von Ozonvorläuferstoffen, um die Vergleichbarkeit und Genauigkeit der Messungen im Rahmen der gemäß Artikel 11 vorgesehenen Überprüfung dieser Richtlinie zu verbessern.

Standortkriterien

Messungen sollten insbesondere in städtischen und vorstädtischen Gebieten in allen gemäß der Richtlinie 96/62/EG errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

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Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung  Anhang VII

I. Datenqualitätsziele

Qualitätssicherungsprogramme sollten hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden, der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung auf folgende Datenqualitätsziele ausgerichtet sein.

  Für Ozon, NO und NO2
Kontinuierliche ortsfeste Messung
Unsicherheit der einzelnen Messungen 15 %
Mindestdatenerfassung Sommer: 90 % Winter: 75 %
Orientierende Messung
Unsicherheit der einzelnen Messungen 30%
Mindestdatenerfassung 90%
Mindestzeitdauer > 10 % im Sommer
Modellrechnung
Unsicherheit:  
1-Stunden-Mittelwerte (während des Tages) 50%
höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages 50%
Objektive Schätzverfahren
Unsicherheit 75 %

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements ("Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement") (1993) oder der Methodik nach ISO 5725-1 ("Accuracy (trueness and precision) of measurement methods and results") (1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung der Zielwerte und Langfristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen ortsfesten Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Schwellenwertes gilt.

Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung zwischen den gemessenen und den berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des jeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird. Die Mindestzeitdauer wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in Betracht gezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird.

Die Mindestdatenerfassung wird definiert als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten liefern, zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte Wert berechnet werden muss.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste von Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der Instrumente.

II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätzlich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen genutzt werden:

Soweit wie möglich sollten die Mitgliedstaaten kartographische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb der einzelnen Gebiete und Ballungsräume erstellen.

III. Normierung

Für Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur- und Druckbedingungen zu normieren: 293 K, 101,3 kPa. Für Stickstoffoxide gelten die Normierungsvorschriften der Richtlinie 1999/30/EG.

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Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessinstrumente  Anhang VIII 08

I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte:

Diese Methode wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach Veröffentlichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin festgelegte Methode und Verfahren die Referenz- und Kalibriermethode für diese Richtlinie dar.

Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er nachweisen kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

______________________
1) ABl. C 56 E vom 29.02.2000 S. 40, und ABl. C 29 E vom 30.01.2001 S. 291.

2) ABl. C 51 vom 23.02.2000 S. 11.

3) ABl. C 317 vom 06.11.2000 S. 35.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (ABl. C 377 vom 29.12.2000 S. 154), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. März 2001 (ABl. C 126 vom 26.04.2001 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2001.

5) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1.

6) ABl. L 275 vom 10.10.1998 S. 1.

7) ABl. L 296 vom 21.11.1996 S. 55.

8) ABl. L 309 vom 27.11.2001 S. 22.

9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

10) ABl. L 297 vom 13.10.1992 S. 1.

*) "Emissionsinventuren" entspricht dem österreichischen Sprachgebrauch.

11) ABl. L 377 vom 32.12.1991, . 48

12) Bzw. entsprechende Uhrzeit in Regionen in äußerster Randlage.

13) ABl. L 35 vom 05.02.1997 S. 14.

14) ABl. L 125 vom 18.05.1994 S. 1.

15) ABl. L 163 vom 29.06.1999 S. 41.

ENDE

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