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Artikel 7 Verbesserung der Luftqualität Allgemeine Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.
(2) Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen Aktionspläne, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können, je nach Fall, Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
Artikel 8 Maßnahmen für Gebiete, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die Gebiete und Ballungsräume des Unterabsatzes 1 behandelt; es gelten die Absätze 3, 4 und 5.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Grenzwert und der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge liegen.
( 3) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ein Plan oder Programm ausgearbeitet oder durchgeführt wird, aufgrund dessen der Grenzwert binnen der festgelegten Frist erreicht werden kann. Der Plan oder das Programm, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben muß, umfaßt mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben.
(4) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1, in denen der Wert von mehr als einem Schadstoff die Grenzwerte überschreitet, stellen die Mitgliedstaaten einen integrierten Plan auf, der sich auf alle betreffenden Schadstoffe erstreckt.
(5) Die Kommission kontrolliert die Durchführung der nach Absatz 3 eingereichten Pläne oder Programme regelmäßig, indem sie die erzielten Fortschritte und die hinsichtlich der Luftverschmutzung festzustellenden Tendenzen überprüft.
(6) Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge oder gegebenenfalls Alarmschwelle infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so konsultieren die betroffenen Mitgliedstaaten einander mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Die Kommission kann bei diesen Konsultationen anwesend sein.
Artikel 9 Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb des Grenzwertes liegen
Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume in denen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen. Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.
Artikel 10 Maßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwellen
Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall des Überschreitens der Alarmschwellen sicher, daß die zur Unterrichtung der Bevölkerung erforderlichen Maßnahmen (beispielsweise Bekanntgabe über Radio, Fernsehen und die Presse) ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner - im Rahmen einer vorläufigen Regelung - Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der oder der Verschmutzungsfälle, und zwar spätestens drei Monate nach deren Auftreten. Eine Liste der der Bevölkerung bekanntzugebenden Mindestangaben wird gleichzeitig mit der Festlegung der Alarmschwellen erstellt.
Artikel 11 Übermittlung von Informationen und Berichten
(Absatz 1 gültig bis 31. Dezember 2010 gemäß Art. 31 der RL 2008/50/EG - Durchführungsmaßnahmen)
Nach Annahme des ersten Vorschlags gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich durch den Rat:
Artikel 12 Ausschuß und Aufgaben des Ausschusses 08
(1) Die Einzelvorschriften über die Übermittlung der gemäß Artikel 11 abzugebenden Informationen werden nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie in bezug auf die Artikel 1 bis 4 und 12 sowie die Anhänge I, II, III und IV spätestens achtzehn Monate nach ihrem Inkrafttreten und in bezug auf die übrigen Artikel spätestens von dem Zeitpunkt an nachzukommen, zu dem die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 5 Anwendung finden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen einzelstaatlichen Vorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 1996.
Liste der bei der Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zu berücksichtigenden Luftschadstoffe | Anhang I |
Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen zu berücksichtigende Faktoren | Anhang II |
Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle können z.B. insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden:
Kriterien für die Auswahl der zu berücksichtigenden Luftschadstoffe | Anhang III |
In den örtlichen, regionalen und einzelstaatlichen Programmen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen | Anhang IV |
Nach Artikel 8 Absatz 3 zu übermittelnde Informationen
1. Ort des Überschreitens
2. Allgemeine Informationen
3. Zuständige Behörden Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
5. Ursprung der Verschmutzung
6. Lageanalyse
7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen
5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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