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Regelwerk, EU 2002, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 1;
VO (EG) 1644/2003 - ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 10;
VO (EG) 724/2004 - ABl. Nr. L 129 vom 29.04.2004 S. 1;
VO (EG) 2038/2006 - ABl. Nr. L 394 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EU) 100/2013 - ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 S. 30;
VO (EU) 2016/1625 - ABl. Nr. L 251 vom 16.09.2016 S. 77 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Gemeinschaft existieren zahlreiche Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Sicherheit und zur Verhütung von Verschmutzung im Seeverkehr. Damit diese Vorschriften Wirkung zeigen, müssen sie in der ganzen Gemeinschaft ordnungsgemäß und einheitlich angewendet werden. Hierdurch sollen gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund wirtschaftlicher Vorteile von Schiffen, die die Vorschriften nicht einhalten, verringert werden; dies würde auch den Akteuren im Seeverkehr zugute kommen, die sich ordnungsgemäß verhalten.

(2) Bestimmte Aufgaben, die derzeit von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten ausgeübt werden, könnten von einer spezialisierten sachverständigen Einrichtung übernommen werden. Es besteht ein Bedarf an technisch-wissenschaftlicher Unterstützung und an einem hohen Maß an fundierten Fachkenntnissen für eine ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Seeverkehrssicherheit und Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe und für die Überwachung ihrer Umsetzung sowie für die Beurteilung der Effizienz der existierenden Maßnahmen. Daher besteht die Notwendigkeit, innerhalb der bestehenden institutionellen Struktur der Gemeinschaft und im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Befugnisse eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend "Agentur" genannt) zu errichten.

(3) Die Agentur sollte die Fachinstanz sein, die der Gemeinschaft die Mittel an die Hand gibt, um die Vorschriften über die Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe effektiv zu verbessern. Sie sollte die Kommission bei der fortlaufenden Aktualisierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und bei der Sicherstellung einer möglichst einheitlichen und effizienten Anwendung dieser Vorschriften in der ganzen Gemeinschaft unterstützen, indem sie der Kommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben hilft, die dieser aufgrund derzeit geltender und künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zukommen.

(4) Um ihre Zwecke zu erreichen, sollte die Agentur weitere wichtige Aufgaben zur Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in den Gewässern der Mitgliedstaaten übernehmen. So sollte sie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um geeignete Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Hafenstaatkontrolle und der Zuständigkeit der Flaggenstaaten zu organisieren und technische Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu leisten. Sie sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates 5 fördern, indem sie insbesondere die für die Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme entwickelt und betreibt, und sollte die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schwerer Seeschifffahrtsunfälle unterstützen. Sie sollte der Kommission und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zur Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung zur Verfügung stellen, damit diese die erforderlichen Initiativen zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften und zur Bewertung ihrer Effizienz ergreifen können. Sie sollte den den Beitritt beantragenden Staaten das Know-how der Gemeinschaft im Bereich der Seeverkehrssicherheit zur Verfügung stellen. Sie sollte diesen Staaten und anderen Drittländern, die mit der Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht in dem Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden, zur Beteiligung offen stehen.

(5) Die Agentur sollte eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern und bewährte Verfahren in der Gemeinschaft ermitteln und verbreiten. Dies wiederum sollte dazu beitragen, das Gemeinschaftssystem für Seeverkehrssicherheit insgesamt zu verbessern und das Risiko von Unfällen, Verschmutzung und Verlust von Menschenleben auf See zu verringern.

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