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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 16.09.2016 S. 77)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, zu denen die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Suche und Rettung, die Grenzkontrolle, die Fischereiaufsicht, die Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und der Umweltschutz im Seeverkehr gehören können. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden "Agentur"), die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, und die durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates 4 errichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur sollten deshalb sowohl untereinander als auch mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, im Rahmen ihres Mandats enger zusammenarbeiten, um ein besseres maritimes Lagebild zu erhalten und ein kohärentes, kosteneffizientes Vorgehen zu unterstützen.

(2) Die Durchführung dieser Verordnung berührt weder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von internationalen Übereinkommen wie dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten und anderen einschlägigen internationalen Meeresübereinkünften.

(3) Um eine effiziente und wirksame Unterstützung nationaler Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, zu gewährleisten, sollte die Agentur die modernste verfügbare Technik, wie z.B. ferngesteuerte Flugsysteme, einsetzen.

(4) Es ist angezeigt, dass der Verwaltungsrat der Agentur an den Entscheidungen über die in dieser Verordnung erwähnten Angelegenheiten umfassend beteiligt wird, die sich auf die anderen Aufgaben der Agentur und ihren Haushalt auswirken könnten, wie etwa die Arbeitsvereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen den drei Agenturen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eingefügt:

" Artikel 2b Europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache

(1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates * errichtet wurde, und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates ** errichtet wurde - wobei jede der Agenturen im Rahmen ihres Mandats tätig wird -, die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch

  1. Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;
  2. Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;
  3. Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;
  4. Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;
  5. gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeiten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.

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