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Regelwerk, EU 2001, Immissionsschutz - EU Bund

Entscheidung 2001/839/EG der Kommission vom 8. November 2001 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß der Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates zu verwenden ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3405)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2001 S. 45, ber. 2002 L 12 S. 70;
Entsch. 2004/461/EG - ABl. Nr. L 156 vom 30.04.2004 S. 90, ber. L 203 S. 63aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 29.04.2004 gem. der Entsch. 2004/461/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität", insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/62/EG legt die Rahmenbedingungen für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität fest.

(2) Die "Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft" legt Grenzwerte fest, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingehalten werden müssen.

(3) Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Rechtsvorschriften.

(4) Der Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG in Verbindung mit den Anhängen I, II, III, IV und V der Richtlinie 1999/30/EG sowie Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 1999/30/EG nennen die Bereiche, zu denen jährlich Informationen und Berichte zu übermitteln sind.

(5) Die Richtlinie 1999/30/EG sieht vor, dass die Bestimmungen über die Berichterstattung gemäß der "Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub", der "Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft" sowie der "Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid" mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben werden, obgleich die in diesen Richtlinien genannten Grenzwerte weiterhin gelten, und zwar bis 2005 im Fall der Richtlinien 80/779/EWG und 82/884/EWG bzw. bis 2010 im Fall der Richtlinie 85/203/EWG, und dass Überschreitungen dieser Grenzwerte weiterhin nach Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 1999/30/EG mitzuteilen sind.

(6) Um die Bereitstellung der notwendigen Informationen im korrekten Format zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dies auf der Grundlage eines standardisierten Fragebogens zu übermitteln.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Übermittlung der Informationen, die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG in Verbindung mit den Anhängen I, II, III, IV und V sowie Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 1999/30/EG jährlich bereitzustellen sind, den im Anhang beigefügten Fragebogen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2001.

.

Anhang

FRAGEBOGEN

gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft

MITGLIEDSTAAT: ..................................................................................................................................................

KONTAKTADRESSE: .............................................................................................................................................

BERICHTSJAHR: .....................................................................................................................................................

ERSTELLUNGSDATUM: .......................................................................................................................................

In den nachstehenden Formularen wird zwischen obligatorischen und freiwilligen Angaben unterschieden. Die Bereiche, bei denen keine Auskunftspflicht für die Mitgliedstaaten besteht, sind in Kursivschrift gedruckt.

Viele dieser Formulare enthalten eine unbestimmte Zahl von Zeilen oder Spalten, die auszufüllen sind. In diesem Fall wird das Formular lediglich mit drei leeren Zeilen oder Spalten dargestellt, wobei eine unterbrochene Begrenzungslinie darauf hinweist, dass das Formular je nach Bedarf zu erweitern ist.

Neben den Formularen, die von den Mitgliedstaaten auszufüllen sind, sind auch verschiedene Tabellen aufgeführt. Die Tabellen enthalten unter anderem feststehende Codes, die von den Mitgliedstaaten nicht verändert werden dürfen.

Formular 1: Kontaktstelle mit Adresse

Name der Kontaktstelle  
Postanschrift Kontaktperson  
Telefonnummer der Kontaktperson  
Faxnummer der Kontaktperson  
E-Mail-Adresse der Kontaktperson  
Weitere Angaben (falls erforderlich)

Anmerkung zu Formular 1:

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die Kontaktstelle und nach Möglichkeit die auf nationaler Ebene zuständige Kontaktperson anzugeben, an die sich die Kommission zur Klärung von Einzelheiten hinsichtlich dieses Fragebogens wenden kann.

Formular 2: Begrenzung von Gebieten und Ballungsräumen (95/62/EG Artikel 5 und Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b))

  Gebiete
Vollständiger Name des Gebiets      
Gebietscode      
Schadstoffe; eventuelle für das Gebiet geltende Schutzziele      
Gebietsart (ag/nonag)      
Fläche (km2)      
Einwohnerzahl      
       
Grenzkoordinaten      
Grenzkoordinaten      
Grenzkoordinaten      

Anmerkungen zu Formular 2:

(1) Neben dem Namen des Gebiets ist auch ein einheitlicher Gebietscode anzugeben.

(2) Es sind die gebietsrelevanten Schadstoffe unter Verwendung folgender Codes, jeweils getrennt durch ein Semikolon, anzugeben: "S" für SO2, "N" für NO2/NOx, "P" für PM10 und "L" für Blei bzw. "A", wenn alle diese Schadstoffe gebietsrelevant sind. Bei Gebieten, die als Gebiete zum Schutz der Gesundheit, von Ökosystemen oder der Vegetation bestimmt wurden, sind folgende Codes zu verwenden: "SH" für den Schutz der Gesundheit vor SO2, "SE" für den Schutz von Ökosystemen vor SO2, "NH" für den Schutz der Gesundheit vor NO2 und "NV" für den Schutz der Vegetation vor NOx.

(3) Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Gebiet um einen Ballungsraum (Code "ag") oder keinen Ballungsraum (Code "nonag") handelt.

(4) Wahlweise kann für das Gebiet Fläche und Einwohnerzahl angegeben werden, um eine weitere Verarbeitung dieser Daten auf europäischer Ebene zu ermöglichen.

(5) Für die weitere Verarbeitung wird gebeten, die Gebietsgrenzen in Standardformat anzugeben (Polygone unter Verwendung der geografischen Koordinaten gemäß ISO 6709: geografische Länge und Breite). Außerdem sollte eine kartografische Darstellung der Gebiete beigefügt werden (als Datei oder auf Papier), damit die Gebietsangaben korrekt interpretiert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen zumindest entweder die Grenzkoordinaten in Formular 2 oder eine kartografische Darstellung zur Verfügung.

Formular 3: Stationen, die zur Beurteilung der Luftqualität herangezogen werden, sowie eingesetzte Messverfahren (1999/30/EG Anhang IX)

Stations-
code
Lokaler
Stations-
Code
Gebiets- Code(s) Richtlinienbezug Richtlinienbezug/
Code des Messverfahrens
für PM10 und PM2,5
Verwendeter Korrekturfaktor/
verwendete Korrekturfunktion
Funktion
der
Station
      SO2 NO2 NOx Blei PM10 PM2,5 PM10 PM2,5  
                       
                       
                       
                       

Anmerkungen zu Formular 3:

(1) In Formular 3 und anderen Formularen dieses Fragebogens bezieht sich "Stationscode" auf den Code, wie er für den Datenaustausch gemäß der Entscheidung 97/101/EG über den Austausch von Informationen bereits verwendet wird. "Lokaler Stationscode" bezeichnet den im Mitgliedstaat oder in der Region verwendeten Code.

(2) In der dritten Spalte ist das Gebiet bzw. sind die Gebiete anzugeben, in dem denen sich die Station befindet. Bei mehr als einem Gebiet sind die Codes durch Semikolon voneinander zu trennen.

(3) In den mit "SO2", "NO2", "NOx" und "Blei" überschriebenen Spalten sollte eingetragen werden, ob die Messung für eine Beurteilung gemäß der Richtlinie 1999/30/EG durchgeführt wurde (mit "+" zu kennzeichnen) oder nicht (kein Eintrag). Es ist zu beachten, dass das Ankreuzen von NO, impliziert, dass sich die Station an einem Ort befindet, für den der Grenzwert für den Schutz der Vegetation gilt. Befindet sich die Station in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter Bleiquellen gemäß Anhang IV der Richtlinie 1999/30/EG, ist statt "+" der Code "SS" zu verwenden.

(4) In den mit "PM10" und "PM2,5" überschriebenen Spalten ist anzugeben, ob die Messung für eine Beurteilung gemäß der Richtlinie 1999/30/EG durchgeführt und welches Messverfahren dabei verwendet wurde. Wurde die Messung für eine Beurteilung gemäß dieser Richtlinie durchgeführt, ist der Code des Messverfahrens anzugeben (siehe Anmerkung 5). Wurde die Messung nicht für eine Beurteilung gemäß dieser Richtlinie durchgeführt, erfolgt kein Eintrag. Die PM2,5-Werte müssen keiner förmlichen Beurteilung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG unterzogen werden.

(5) Das für die Messung von PM10- und PM2,5 verwendete Verfahren kann mit Standardcodes aus diesem Fragebogen (siehe Tabelle 1) oder anderen Codes angezeigt werden, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, und auf eine gesonderte Liste, in der der Mitgliedstaat diese Verfahren beschreibt, Bezug nehmen (siehe Formular 4). Diese vom Mitgliedstaat erstellte Beschreibung kann auch auf ein zusätzliches, dem Fragebogen beigefügtes Dokument Bezug nehmen. Wird im Jahresverlauf das Messverfahren geändert, sollten beide Codes eingetragen werden, d. h. zuerst der Code für das im Jahr am längsten verwendete Verfahren und anschließend, getrennt durch ein Semikolon, der Code des anderen Verfahrens.

(6) Entspricht das Messverfahren für PM10- oder PM2,5 nicht der im Anhang IX der Richtlinie 1999/30/EG beschriebenen Referenzmethode, ist der Korrekturfaktor, mit dem die gemessenen Konzentrationen zur Errechnung der in diesem Fragebogen gemeldeten Konzentrationen multipliziert wurden, bzw. die entsprechende Korrekturfunktion anzugeben. Bei Anwendung einer Korrekturfunktion kann die Darstellung in einem freien Format erfolgen, wobei die gemessene Konzentration mit "CM" und die gemeldete Konzentration mit "CR" zu bezeichnen und die Funktion im Format CR = f(CM) darzustellen ist. Werden ohne die Anwendung einer Korrektur gleichwertige Ergebnisse erzielt, ist als Korrekturfaktor bzw. -gleichung der Wert "1" anzugeben.

(7) "Funktion der Station" gibt an, ob sich die Station an einem Ort befindet, für den a) die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit zusammen mit dem SO2-Grenzwert für Ökosysteme und dem NOx -Grenzwert für Vegetation (Code "HEV"), b) nur die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit zusammen mit dem SO2-Grenzwert für Ökosystem (Code "HE"), c) nur die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit zusammen mit dem NOx -Grenzwert für Vegetation (Code "HV") oder d) nur die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit (Code "H") gelten.

Tabelle 1: Standardcodes für Verfahren der Probenahme und Messung von PM10- und PM2,5

Code des Verfahrens Beschreibung
M1 Beta-Absorption
M2 Gravimetrie
M3 Oszillierende Mikrowaage

Formular 4: Verfahren für die Probenahme und Messung der PM10 und PM2,5-Konzentration; optional können zusätzliche Codes durch die Mitgliedstaaten festgesetzt werden (1999/30/EG Anhang IX)

Code des Verfahrens Beschreibung
   
   
   
   

Formular 5: Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die Grenzwerte (LV) bzw. die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge (LV+MOT) (96/62/EG Artikel 8, 9 und 11 sowie 1999/30/EG Anhänge I, II, III und IV) über- bzw. unterschreiten

Formular 5a: Gebiete, in denen die SO2-Grenzwerte über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode LV für den Schutz der Gesundheit
(Stundenmittelwert)
LV für den Schutz der Gesundheit
(24-Stunden-Mittelwert)
LV für den Schutz von Ökosystemen
(Jahresmittelwert)
LV für den Schutz von Ökosystemen
(Winter-Mittelwert)
> LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV > LV < LV > LV < LV > LV < LV
                   
                   
                   

Formular 5b: Gebiete, in denen die NO2/NOx Grenzwerte über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode LV für den Schutz der Gesundheit
(Stundenmittelwert)
LV für den Schutz der Gesundheit
(Jahresmittelwert)
LV für den Schutz der Vegetation
> LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV > LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV > LV < LV
                 
                 
                 

Formular 5c : Gebiete, in den die PM10-Grenzwerte über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode LV (24-Stunden-Mittelwert)
Stufe 1
LV (Jahresmittelwert)
Stufe 1
LV (24-Stunden-Mittelwert)
Stufe 2
LV (Jahresmittelwert)
Stufe 2
> LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV > LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV > LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV > LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV
                         
                         
                         

Formular 5d:Gebiete, in denen die Grenzwerte für Blei über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode LV
> LV + MOT < LV + MOT; > LV < LV SS
         
         
         

Anmerkungen zu Formular 5:

(1) Die Spaltenüberschriften haben folgende Bedeutung:

> LV + MOT: oberhalb der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge
< LV + MOT; > LV unterhalb bzw. gleich der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge, aber größer als der Grenzwert
< LV unterhalb des Grenzwerts bzw. gleich dem Grenzwert
> LV: oberhalb des Grenzwerts
SS: durch bestimmte Quellen verursacht, siehe Anmerkung 7

(2) Sofern die Toleranzmarge 0 % beträgt, ist der Term "> LV+MOT" gleichbedeutend mit"> LV". In diesem Fall ist die Spalte "< LV + MOT; > LV" nicht zu verwenden.

(3) Die Situation in den Gebieten ist in der jeweils zutreffenden Spalte mit dem Zeichen "+" zu markieren.

(4) Grenzwertüberschreitungen, die anhand von Modellrechnungen festgestellt wurden, sind anstatt mit "+" durch den Buchstaben "m" anzugeben.

(5) Überschreitungen von Grenzwerten, die für Ökosysteme und Vegetation gelten, sind nur anzugeben, wenn sie in Gebieten festgestellt wurden, für die diese Grenzwerte gelten.

(6) Für die Errechnung des Winter-Mittelwerts gilt als Winter die Zeit vom 1. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres bis zum 31. März des Berichtsjahres.

(7) Sofern die im Formular 5 angegebenen Überschreitungen ausschließlich durch bestimmte Quellen in unmittelbarer Nachbarschaft gemäß Anhang IV der Richtlinie 1999/30/EG verursacht wurden, wird in der Spalte "SS" das Zeichen "+" eingetragen.

Formular 6: Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die oberen Beurteilungsschwellen (UAT) oder unteren Beurteilungsschwellen (LAT) über- bzw. unterschreiten, sowie Angaben über die Anwendung ergänzender Beurteilungsmethoden (96/62/EG Artikel 6 und 1999/30/EG Artikel 7 Absatz 3 und Anhang V)

- Formular 6a: Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für SO2 über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Gesundheit
(24-Stunden-Mittelwert)
UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz von Ökosystemen
(Winter-Mittelwert)
SA
> UAT < UAT; > LAT < LAT >UAT < UAT; > LAT < LAT
               
               

- Formular 6b:Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für NO2/NOx über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen 

Gebietscode UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Gesundheit
(Stundenmittelwert)
UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Gesundheit
(Jahresmittelwert)
UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Vegetation SA
> UAT < UAT; > LAT < LAT > UAT < UAT; > LAT < LAT > UAT < UAT; > LAT < LAT
                     
                     
                     

- Formular 6c:Gebiete, in den die Beurteilungsschwellen für PM10 über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode UAT und LAT
(24-Stunden-Mittelwert)
UAT und LAT
(Jahresmittelwert)
SA
> UAT < UAT; > LAT < LAT > UAT < UAT; > LAT < LAT
               
               
               

- Formular 6d: Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für Blei über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode UAT und LAT SA
> UAT < UAT; >LAT < LAT
         
         
         

Anmerkungen zu Formular 6:

(1) Die Spaltenüberschriften haben folgende Bedeutung:

> UAT: oberhalb der oberen Beurteilungsschwelle
< UAT; > LAT: unterhalb bzw. gleich der oberen Beurteilungsschwelle, aber oberhalb der unteren Beurteilungsschwelle
< LAT: unterhalb bzw. gleich der unteren Beurteilungsschwelle
SA: ergänzende Beurteilungen, siehe Anmerkung 6

(2) Die Situation in den Gebieten ist in der jeweils zutreffenden Spalte mit dem Zeichen "+" zu markieren.

(3) Anhand von Modellrechnungen festgestellte Überschreitungen sind anstatt mit "+" durch den Buchstaben "m" anzugeben.

(4) Überschreitungen von Grenzwerten, die für Ökosysteme gelten, sind nur anzugeben, wenn sie in Gebieten festgestellt wurden, für die diese Grenzwerte gelten.

(5) Überschreitungen von UAT und LAT werden aufgrund von Daten des Berichtsjahres und der vier vorhergehenden Jahre gemäß der Beschreibung im Anhang V Ziffer II der Richtlinie 1999/30/EG beurteilt.

(6) In der Spalte "SA" ist anzugeben, ob Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/30/EG ergänzt wurden.

Formular 7: Einzelne Überschreitungen des Grenzwertes bzw. der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge (MOT) (96/62/EG Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) sowie 1999/30/EG Anhänge I, II, IV und V)

- Formular 7a: Überschreitung der für den Schutz der Gesundheit geltenden Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für SO2 (Stundenmittelwert)

Gebietscode Stationscode Datum Stunde Messwert Grund/Gründe
(µg/m3)
(Code(s))
             
             
             

- Formular 7b: Überschreitung des für den Schutz der Gesundheit geltenden SO2-Grenzwertes (24-Stunden-Mittelwert)

Gebietscode Stationscode Datum Messwert
(µg/m3)
Grund/Gründe
(Code(s))
         
         
         

- Formular 7c: Überschreitung des für den Schutz von Ökosystemen geltenden SO2-Grenzwertes (Jahresmittelwert)

Gebietscode Stationscode Messwert
(µg/m3)
Grund/Gründe
(Code(s))
       
       
       

- Formular 7d: Überschreitung des für den Schutz von Ökosystemen geltenden SO2-Grenzwertes (Winter-Mittelwert)

Gebietscode Stationscode Messwert
(µg/m3)
Grund/Gründe
(Code(s))
       
       
       

- Formular 7e:Überschreitung des für den Schutz der Gesundheit geltenden Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für NO2 (Stundenmittelwert)

Gebietscode Stationscode Datum Stunde Messwert
(µg/m3)
Grund/Gründe
(Code(s))
           
           
           

- Formular 7f: Überschreitung des für den Schutz der Gesundheit geltenden Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für NO2 (Jahresmittelwert)

Gebietscode Stationscode Messwert
(µg/m3)
Grund/Gründe
(Code(s))
       
       
       


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