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Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft  Anhang VI

Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.

I. Großräumige Standortkriterien

a) Schutz der menschlichen Gesundheit

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, daß

  1. Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird;
  2. Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im allgemeinen repräsentativ sind.

Die Probenahmestellen sollten im allgemeinen so gelegt werden, daß die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, daß eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, daß sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 200 m2 bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.

Die Probenahmestellen sollten soweit wie möglich such für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

Es ist zu berücksichtigen, daß Probenahmestellen auf Inseln angelegt werden müssen, falls dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

b) Schutz von Ökosystemen und Schutz der Vegetation

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vegetation vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, daß sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Straßen entfernt sind. Als Anhaltspunkt gilt, daß eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, daß sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1000 km2 repräsentativ ist. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten vorsehen, daß eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren umgebenden Bereich repräsentativ ist.

Es ist zu berücksichtigen, daß die Luftqualität auf Inseln bewertet werden muß.

II. Lokale Standortkriterien

Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:

Der Luftstrom um den Meßeinlaß darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Meßeinlasses vorhanden sein (die Meßsonde muß in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

Im allgemeinen sollte der Meßeinlaß in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden angeordnet sein. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlaß kann auch angezeigt sein, wenn die Meßstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.

Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z.B. mit Photographien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, daß die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

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Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln und Blei in der Luft  Anhang VII

I. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

a) Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets
(Tausend)
Falls die Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet. Falls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der Beurteilungsschwelle liegt Für SO2 und NO2 in Ballungsräumen, in denen unteren die maximale Konzentration unter der unteren Beurteilungsschwelle liegt
0-250 1 1 nicht anwendbar
250-499 2 1 1
500-749 2 1 1
750-999 3 1 1
1000-1499 4 2 1
1500-1999 5 2 1
2000-2749 6 3 2
2750-3749 7 3 2
3750-4749 8 4 2
4750-5999 9 4 2
> 6000 10 5 3
  Für NO2 und Partikel:
einschließlich mindestens einer Meßstation für städtische Hintergrundquellen und einer Meßstation für den Verkehr
   

b) Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.

II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen

Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet werden.

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Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung  Anhang VIII 08

I. Datenqualitätsziele

Die folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Beurteilungsmethoden sowie der Mindestzeitdauer und der Meßdatenerfassung dienen als Richtschnur für Qualitätssicherungsprogramme.

  Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Partikel und Blei
Kontinuierliche Messung
Genauigkeit 15 % 25 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Orientierende Messung
Genauigkeit 25 % 50 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Mindestzeitdauer 14 % (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt) 14 % (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt)
Modellberechnung
Genauigkeit:
Stundenmittelwerte 50-60 % %
Tagesmittelwerte 50 % noch nicht festgelegt
Jahresmittelwerte 30 % 50 %
Objektive Schätzung
Genauigkeit 75 % 100 %

Die Meßgenauigkeit ist definiert im "Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen" (ISO 1993) oder in ISO 5725-1 "Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Meßverfahren und Meßergebnissen" (1994). Die Prozentangaben in der Tabelle gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 % (systematische Abweichung + zweimalige Standardabweichung). Die Genauigkeit von kontinuierlichen Messungen sollte so interpretiert werden, daß sie in der Nähe des jeweiligen Grenzwertes gilt.

Die Genauigkeit von Modellberechnungen und objektiven Schätzungen ist definiert als die größte Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte über den betreffenden Zeitraum in bezug auf den Grenzwert, ohne daß die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Meßgeräte.

Bei Partikeln und Blei können die Mitgliedstaaten jedoch Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durchführen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen können, daß die Genauigkeit mit einem Vertrauensbereich von 95 % in bezug auf kontinuierliche Messungen bei 10 % liegt. Sitchprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen.

II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Meßdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

Wo dies möglich ist, sollten die Mitgliedstaaten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellen.

III. Normzustand

Bei Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden bezieht sich das Volumen auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.

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Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, und PM2,5) und Blei   Anhang IX 08

I. Referenzmethode zur Bestimmung von Schwefeldioxid

ISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft - Bestimmung von Schwefeldioxid - UV-Fluoreszenz-Verfahren.

Die Mitgliedstaaten können ein anderes Verfahren verwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.

II. Referenzmethode zur Bestimmung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

ISO 7996: 1985 Luft - Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden - Chemilumineszenz-Verfahren.

Die Mitgliedstaaten können ein anderes Verfahren verwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.

III.A Referenzmethode für die Probenahme von Blei

Das im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vorgesehene Verfahren ist als Referenzverfahren für die Probenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Grenzwert nach Anhang IV der vorliegenden Richtlinie erreicht werden muß, wenn gemäß Abschnitt IV des vorliegenden Anhangs das PM10-Verfahren als Referenzverfahren vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten können ein anderes Verfahren verwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.

III.B Referenzmethode für die Analyse von Blei

ISO 9855: 1993 Luft - Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebstaub mittels Filterprobenahme - Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren

Die Mitgliedstaaten können ein anderes Verfahren verwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.

IV. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration

Als Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden: EN 12341 "Luftqualität - Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die PM10-Fraktionen von Partikeln". Das Meßprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10-Fraktion von Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.

Die Mitgliedstaaten können auch andere Verfahren verwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden, oder ein anderes Verfahren, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Methode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration verwendet wird. Die Kommission führt so bald wie möglich eine vergleichende Untersuchung der Probenahme- und Meßmethoden für PM10-Konzentrationen durch, um Anhaltspunkte für die Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 10 zu erhalten.

V. Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration

Die Kommission wird im Benehmen mit dem Ausschuß des Artikels 12 der Richtlinie 96/62/EG bis 19. Juli 2001 Leitlinien für eine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration erstellen.

Die Mitgliedstaaten können ein anderes Verfahren verwenden, das sie für angemessen halten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Methode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration verwendet wird. Die Kommission führt so bald wie möglich eine vergleichende Untersuchung der Probenahme- und Meßmethoden für PM2,5-Konzentrationen durch, um Anhaltspunkte für die Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 10 zu erhalten.
(Anm.: S. Entscheidung 2004/470/EG)

ENDE

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