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Regelwerk, EU 1999, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft

(ABl. Nr. L 163 vom 29.06.1999 S. 41;
Entsch. 2001/744/EG - ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2001 S. 35;
RL 2008/50/EG - ABl. Nr. L 152 vom::11.06.2008 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersezt zum 10.06.2010 gemäß  Art. 31 der RL 2008/50/EG- Entsprechungstabelle

Hebt auf - s. Art. 9

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags   3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 130r des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (fünftes Umweltaktionsprogramm) 4 insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften für Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele.

(2) Nach Artikel 129 des Vertrags sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 3 Buchstabe o) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der "Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität" erläßt der Rat die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen.

(4) Bei den in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten handelt es sich um Mindestanforderungen. Gemäß Artikel 130t des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Strengere Grenzwerte können insbesondere zum Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Personengruppen, wie Kinder und Krankenhauspatienten, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Grenzwerte zu einem früheren Zeitpunkt eingehalten werden müssen, als dies in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(5) Die Ökosysteme sollten gegen die schädlichen Wirkungen von Schwefeldioxid geschützt werden. Die Vegetation sollte gegen die schädlichen Wirkungen von Stickstoffoxiden geschützt werden.

(6) Verschiedene Arten von Partikeln können sich auf unterschiedliche Weise schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken. Es liegen Beweise dafür vor, daß die Risiken für die menschliche Gesundheit, die von Partikeln anthropogenen Ursprungs ausgehen, größer sind als die Risiken von auf natürliche Weise in der Luft vorkommenden Partikeln.

(7) Die Richtlinie 96/62/EG schreibt, um die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten zu gewährleisten, die Erstellung von Aktionsplänen für Gebiete vor, in denen die Schadstoffkonzentration in der Luft die Grenzwerte zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen überschreitet. Soweit sie sich auf Partikel beziehen, sollten diese Aktionspläne und andere Reduzierungsstrategien darauf abzielen, die Konzentration von Feinstaub im Rahmen der Reduzierung der Konzentration von Partikeln insgesamt zu verringern.

(8) Die Richtlinie 96/62/EG bestimmt, daß die quantifizierten Grenzwerte und Alarmschwellen auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien basieren sollen. Außerdem soll die Kommission bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten bei den Meßverfahren Rechnung tragen.

(9) Um die Revision dieser Richtlinie im Jahr 2003 zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten erwägen, die Forschung über die Auswirkungen der genannten Schadstoffe, nämlich Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei, zu fördern.

(10) Eine standardisierte, genaue Meßtechnik und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standorts der Meßstationen sind für die Beurteilung der Luftqualität im Hinblick auf gemeinschaftsweit vergleichbare Daten von grundlegender Bedeutung.

(11) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG dürfen sich die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen allein auf die Kriterien und Techniken zur Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft und/oder die Einzelheiten für die Übermittlung der Informationen an die Kommission beziehen und darf die Anpassung keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwellen zur Folge haben.

(12) Aktuelle Informationen über die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft sollten der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziele

Ziele dieser Richtlinie sind:

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Luft" die Außenluft der Troposphäre mit Ausnahme der Luft an Arbeitsplätzen;
  2. "Schadstoff" jeden vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierten Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/ oder die Umwelt insgesamt haben kann;
  3. "Wert" die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;
  4. "Beurteilung" alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung der Schadstoffwerte in der Luft;
  5. "Grenzwert" einen Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muß und danach nicht überschritten werden darf;
  6. "Alarmschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen gemäß der Richtlinie 96/62/EG ergreifen;
  7. "Toleranzmarge" den Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in der Richtlinie 96/62/EG festgelegten Bedingungen überschritten werden darf;
  8. "Gebiet" einen von den Mitgliedstaaten abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets;
  9. "Ballungsraum" ein Gebiet mit mehr als 250.000 Einwohnern oder, falls 250.000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km2, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt.
  10. "Stickstoffoxide" die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf 1 Mrd. Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in µg/m3
  11. "PM10" die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlaß passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;
  12. "PM2,5" die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlaß passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;
  13. "obere Beurteilungsschwelle" einen Wert gemäß Anhang V, unterhalb dessen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität angewandt werden kann;
  14. "untere Beurteilungsschwelle" einen Wert gemäß Anhang V, unterhalb dessen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG für die Beurteilung der Luftqualität nur Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt zu werden brauchen;
  15. "Naturereignis" Vulkanausbrüche, Erdbeben, geothermische Aktivitäten, Freilandbrände, Stürme oder die atmosphärische Aufwirbelung oder der atmosphärische Transport natürlicher Partikel aus Trockengebieten;
  16. "ortsfeste Messungen" Messungen, die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG vorgenommen werden.

Artikel 3 Schwefeldioxid

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 7 beurteilten Schwefeldioxidkonzentrationen in der Luft die Grenzwerte des Anhangs I Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten.

Die in Anhang I Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

(2) Die Alarmschwelle für die Schwefeldioxidkonzentrationen in der Luft ist in Anhang I Abschnitt II festgelegt.

(3) Um die Kommission bei der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 10 zu unterstützen, zeichnen die Mitgliedstaaten, soweit praktikabel, bis zum 31. Dezember 2003 Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittelwerte an einigen Meßstationen auf, die von ihnen als repräsentativ für die Luftqualität in nahe bei Emissionsquellen gelegenen bewohnten Gebieten ausgewählt wurden und an denen stündlich gemittelte Konzentrationen gemessen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zu diesen ausgewählten Meßstationen bei der Übermittlung der Angaben über die stündlich gemittelten Konzentrationen gemäß Artikel 11 Nummer 1 der Richtlinie 96/62/EG auch mit, wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentrationswerte 500 µg/m3 überschritten haben, an wievielen Tagen innerhalb des Kalenderjahres dies vorkam, an wievielen dieser Tage gleichzeitig die stündlich gemittelten Konzentrationen an Schwefeldioxid 350 µg/m3 überschritten, haben und welche über zehn Minuten gemittelte Höchstkonzentration gemessen wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten können Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Grenzwerte für Schwefeldioxid gemäß Anhang I Abschnitt I aufgrund der Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die aus natürlichen Quellen stammen, überschritten werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste dieser Gebiete und Ballungsräume zusammen mit Informationen über die dortigen Konzentrationen und Quellen von Schwefeldioxid. Bei der Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 11 Nummer 1 der Richtlinie 96/62/EG erbringen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Nachweise dafür, daß die Überschreitungen aus natürlichen Quellen stammen.

Innerhalb dieser Gebiete oder Ballungsräume sind die Mitgliedstaaten nur dann zur Durchführung von Maßnahmeplänen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/ EG verpflichtet, wenn die in Anhang I Abschnitt I genannten Grenzwerte aufgrund von anthropogenen Emissionen überschritten werden.

Artikel 4 Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 7 beurteilten Konzentrationen von Stickstoffdioxid und gegebenenfalls Stickstoffoxiden in der Luft die Grenzwerte des Anhangs II Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten.

Die in Anhang II Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

(2) Die Alarmschwelle für die Stickstoffdioxidkonzentrationen in der Luft ist in Anhang II Abschnitt II festgelegt.

Artikel 5 Partikel

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 7 beurteilten PM10-Konzentrationen in der Luft die Grenzwerte des Anhangs III Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten.

Die in Anhang III Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen, sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Meßstationen zur Bereitstellung von Daten zur PM2,5-Konzentration eingerichtet und betrieben werden. Anzahl und Lage der Meßstationen für die PM2,5-Konzentration sind vom Mitgliedstaat so festzulegen, daß die PM2,5-Konzentration innerhalb des Mitgliedstaats repräsentativ erfaßt wird. Soweit möglich, werden die Probenahmestellen mit den Probenahmestellen für die PM10-Konzentration zusammengelegt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich innerhalb von neun Monaten nach Jahresende Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum 98. Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Meßwerte der PM2,5-Konzentration in dem betreffenden Jahr berechnet wurden. Das 98. Perzentil ist gemäß der Methode zu berechnen, die in Anhang I Abschnitt 4 der "Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten" angegeben ist.

(3) PM10-Maßnahmepläne, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG erstellt werden, und allgemeine Strategien zur Verringerung der PM10-Konzentration müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(4) Wenn die in Anhang III Abschnitt I genannten PM10-Grenzwerte durch PM10-Konzentrationen in der Luft infolge von Naturereignissen überschritten werden, die gegenüber dem normalen, durch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert zu signifikant höheren Konzentrationen führen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 11 Nummer 1 der Richtlinie 96/62/EG unter Beibringung des erforderlichen Nachweises, daß diese Überschreitungen auf Naturereignisse zurückgehen. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Maßnahmeplänen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der in Anhang III Abschnitt I genannten Grenzwerte auf andere Ursachen als Naturereignisse zurückzuführen ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die PM10-Konzentration in der Luft infolge der Aufwirbelung von Partikeln nach einer Streuung von Straßen mit Sand im Winter die in Anhang III Abschnitt I aufgeführten PM10-Grenzwerte überschreitet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste dieser Gebiete und Ballungsräume zusammen mit Informationen über die dortigen Konzentrationen und Quellen von PM10. Bei der Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 11 Nummer 1 der Richtlinie 96/62/EG erbringen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Nachweise dafür, daß die Überschreitungen auf derartige aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Konzentrationen getroffen worden sind.

Innerhalb dieser Gebiete oder Ballungsräume sind die Mitgliedstaaten nur dann zur Durchführung von Maßnahmeplänen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/ EG verpflichtet, wenn die in Anhang III Abschnitt I genannten Grenzwerte aufgrund von PM10-Werten überschritten werden, die auf andere Ursachen als auf die Streuung von Straßen mit Sand im Winter zurückzuführen sind.

Artikel 6 Blei

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 7 beurteilten Bleikonzentrationen in der Luft die Grenzwerte des Anhangs IV Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten.

Die in Anhang IV Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

Artikel 7 Beurteilung der Konzentrationen 08

(1) Untere und obere Beurteilungsschwellen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG sind für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in Anhang V Abschnitt I festgelegt.

Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG ist spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anhang V Abschnitt II festgelegten Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung wird bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls Stickstoffoxiden, Partikeln oder Blei in der Luft relevant sind, früher überprüft.

(2) In Anhang VI sind Kriterien für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft festgelegt. In Anhang VII ist die Mindestzahl der Probenahmestellen für die ortsfeste Messung der Konzentrationen jedes relevanten Schadstoffs festgelegt, die in jedem Gebiet oder Ballungsraum einzurichten sind, in dem Messungen vorgenommen werden müssen, sofern Daten über die Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch Messungen gewonnen werden.

(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Meßstationen durch Informationen aus anderen Quellen wie Emissionskatastern, orientierenden Messungen oder Luftqualitätsmodellen ergänzt werden, müssen die Zahl ortsfester Meßstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen im Einklang mit Anhang VI Abschnitt I und Anhang VIII Abschnitt I ermitteln zu können.

(4) Für Gebiete und Ballungsräume, für die keine Messungen verlangt werden, können Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt werden.

(5) Die Referenzmethoden für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sowie für die Probenahme und Analyse von Blei sind in Anhang IX Abschnitt I bis III festgelegt.

Die Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration ist in Anhang IX Abschnitt IV festgelegt.

Die vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration ist in Anhang IX Abschnitt V festgelegt.

Die Referenztechniken für die Modellierung der Luftqualität sind in Anhang IX Abschnitt VI festgelegt.

(6) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG mitteilen, welche Methoden zur vorläufigen Beurteilung der Luftqualität verwendet wurden, ist 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

_____________________

1) ABl. C 9 vom 14.01.1998 S. 6.

2) ABl. C 214 vom 10.07.1998 S. 1.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 1998 (ABl. C 167 vom 01.06.1998 S. 103), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl.. C 360 vom 23.11.1998 S. 99) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 1999 (ABl. Nr. L 104 vom 14.04.1999 S. 44).

4) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 5.

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