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Regelwerk, EU 2001, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 243 vom 13.09.2001 S. 3;
VO (EG) 1918/2002 - ABl. Nr. L 289 vom 26.10.2002 S. 15;
VO (EG) 746/2004 - ABl. Nr. L 122 vom 26.04.2004 S. 10;
VO (EG) 605/2008 - ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2008 S. 3aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 der VO (EG) 605/2008

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

(2) Für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist der Inhalt der Kontrollbescheinigung in vorgenanntem Artikel festgelegt. Für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gibt es keine solche Vorschrift. Daher ist die Verwendung der Bescheinigung auf die gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnisse auszudehnen, um zu gewährleisten, dass diese Erzeugnisse gemäß Erzeugungsvorschriften hergestellt wurden, die denjenigen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind, dass sie Kontrollmaßnahmen unterzogen wurden, die in gleicher Weise wirksam sind wie diejenigen der Artikel 8 und 9, und dass solche Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Drittland tatsächlich und kontinuierlich angewendet wurden.

(3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission 3 ist eine Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegt worden. Aus Gründen der Klarheit wird die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 345792 durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Kontrollregelung gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie Anhang III Teile B und C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zollvorschriften der Gemeinschaft und jeglicher anderer Vorschriften, die für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnisse zur Vermarktung in der Gemeinschaft gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Kontrollbescheinigung, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlich ist, und zur Vorlage einer derartigen Bescheinigung für die Einfuhren, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 derselben Verordnung stattfinden, festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. "Kontrollbescheinigung": die für eine Sendung geltende Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie Artikel 3, Artikel 4 und Anhang I der vorliegenden Verordnung;
  2. "Sendung": eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland kommen;
  3. "Prüfung der Sendung": die Prüfung der Kontrollbescheinigung durch die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, um Artikel 4 Absatz 2 zu entsprechen, und, sollten die Behörden dies für nötig halten, die Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
  4. "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft": die Abfertigung einer Sendung durch die Zollbehörden zum freien Verkehr in der Gemeinschaft;
  5. "betreffende Behörden der Mitgliedstaaten": die Zollbehörden oder die vom Mitgliedstaat bestimmten anderen Behörden.

Artikel 3

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) hinsichtlich der Anforderung, die Kontrollbescheinigung auszustellen, und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten für die Überführung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse eingeführt werden, um gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder gemäß Artikel 11 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung vermarktet zu werden.

Artikel 4

(1) Eine Sendung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kann nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn

  1. den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats eine Originalkontrollbescheinigung vorgelegt wird und
  2. die Sendung durch die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats überprüft und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 11 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(2) Das Original der Kontrollbescheinigung ist gemäß den nachstehenden Absätzen 3 bis 10 sowie dem Muster und den Anweisungen von Anhang I auszufüllen.

(3) Die Kontrollbescheinigung wird ausgestellt von

  1. der Behörde oder Stelle des Drittlands, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission5 für das betreffende Drittland aufgeführt ist, oder
  2. der Behörde oder Stelle, die nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung akzeptiert worden ist.

(4) Die Behörde oder Stelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt,

  1. stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und versieht sie mit einem Sichtvermerk in Feld 15, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für die betreffenden Erzeugnisse, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen hat und wenn die Behörde oder Stelle entweder eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vor ihrem Versand aus dem Versenderdrittland vorgenommen oder eine ausdrückliche Erklärung des Ausführers erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die betreffende Sendung gemäß den Bestimmungen erzeugt und/oder aufbereitet worden ist, die von der betroffenen Behörde oder Stelle im Hinblick auf die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und die dortige Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Rahmen von Artikel 11 Absatz 1 oder 6 derselben Verordnung angewendet werden;
  2. gibt jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer und führt Buch über die erteilten Bescheinigungen.

(5) Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.

Die Kontrollbescheinigung ist nach Möglichkeit in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in eine ihrer Amtssprachen verlangen.

Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.

(6) Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.

Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann eine Kopie zur Unterrichtung der Kontrollbehörde oder -stelle gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "KOPIE" oder "DUPLIKAT" versehen sein.

(7) Die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) enthält zum Zeitpunkt ihrer Vorlage gemäß Absatz 1 in Feld 16 die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat.

(8) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, kann die Zuständigkeit für die Erklärung in Feld 16 der Kontrollstelle oder -behörde übertragen, die den Einführer gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kontrolliert, bzw. den Behörden übertragen, die als betreffende Behörden der Mitgliedstaaten definiert sind.

(9) Die Erklärung in Feld 16 ist nicht notwendig, wenn

  1. der Einführer eine Originalbescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt, oder
  2. die Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat, an die für die Prüfung der Sendung zuständige Behörde direkt einen zufrieden stellenden Nachweis übermittelt hat, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt. Dieses Verfahren der direkten Übermittlung des Nachweises ist für den Mitgliedstaat, der die Ermächtigung erteilt hat, fakultativ.

(10) Die Unterlage, die die Nachweise gemäß Nummer 9 Buchstaben a) und b) enthält, muss folgende Angaben umfassen:

(11) Bei der Prüfung einer Sendung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 versehen die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 17 mit einem Sichtvermerk und geben es an die Person zurück, die es eingereicht hat.

(12) Nach Annahme der Lieferung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.

Anschließend sendet er das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um die Anforderung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu erfüllen, es sei denn, die Bescheinigung muss die Lieferung im Hinblick auf eine Aufbereitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung weiter begleiten.

Artikel 5

(1) Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 6 überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterworfen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterziehen.

Die Aufbereitung kann Folgendes umfassen:

Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls für die Erfüllung der Bedingung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.

(2) Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu unterziehen.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, wird der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt, wobei das Muster der Bescheinigung und die Anweisungen des Anhangs II eingehalten werden müssen. Die Teilkontrollbescheinigung wird von dieser Behörde in Feld 14 mit einem Sichtvermerk versehen.

Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "KOPIE" oder "DUPLIKAT" versehen sein.

Nach der Aufteilung hat die mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.

Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung der Kontrollstelle und/oder Kontrollbehörde.

(3) Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nach den allgemeinen Vorschriften von Anhang III der genannten Verordnung und den besonderen Vorschriften der Abschnitte B und C dieses Anhangs, insbesondere den Nummern 3 und 6 des Abschnitts C, durchzuführen. Außerdem muss dabei Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingehalten werden.

Artikel 6

Unbeschadet jeglicher Maßnahme oder Aktion gemäß Artikel 9 Absatz 9 und oder Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der vorgenannten Verordnung entsprechen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Hinweise auf ökologische Erzeugungsmethoden entfernt werden.

Artikel 7

Die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und die für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Kontrollbehörden und Kontrollstellen leisten einander Amtshilfe bei der Umsetzung dieser Verordnung.

Vor dem 1. April 2002 unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über die Behörden, die sie im Rahmen von Artikel 2 Nummer 5 bestimmt haben, über die Übertragung von Zuständigkeiten, die sie hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 gewährt haben und über die etwaigen Verfahren, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe b) durchgeführt werden. Diese Angaben werden von den Mitgliedstaaten nach jeder Änderung aktualisiert.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei übermitteln die Informationen gemäß Absatz 2 bis 1. Mai 2004.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 wird am 1. November 2002 aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2001

.

Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau in die Europäische Gemeinschaft  Anhang I

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:

Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/Biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft

1. Ausstellende Stelle oder Behörde (Name und Anschrift)



2. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission Artikel 11 Absatz 1 [ ]oder Artikel 11 Absatz 6 [ ]

3. Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung


4. Bezugsnummer der Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6

5. Ausführer (Name und Anschrift)


6. Kontrollstelle oder -behörde (Name und Anschrift)

7. Erzeuger oder Aufbereiter des Erzeugnisses (Name und Anschrift)


8. Versandland
9. Bestimmungsland
10. Erster Empfänger in der Gemeinschaft (Name und Anschrift)


11. Name und Anschrift des Einführers


12. Kennzeichnungen und Nummern, Container-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeichnung der Ware





13. KN-Codes
15. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde

Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 ausgestellt worden ist, und die vorstehenden Erzeugnisse gemäß den Erzeugungs- und Kontrollregeln für den ökologischen Landbau gewonnen wurden, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig gelten.



Datum


Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde


16. Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Einfuhrermächtigung erteilt hat, oder der von ihr damit beauftragten Stelle.

Hiermit wird bescheinigt, dass für die Vermarktung der vorstehenden Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt wurde, die die in Feld 4 aufgeführte Nummer der Ermächtigung trägt.


Datum


Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel der zuständigen Behörde oder ihres Stellvertreters für Mitgliedstaat

17. Prüfung der Sendung durch die betreffende Behörde des Mitgliedstaats

Mitgliedstaat: ..................................................................................................

Einfuhrregistrierung (Typ, Nummer, Datum und Ausstellungsbüro der Zollanmeldung): ............................................................................................

Datum: ........................................................................


Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel

18. Erklärung des ersten Empfängers

Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Waren gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.


Name des Unternehmens Datum

Name und Unterschrift des Bevollmächtigten

Anweisungen

Feld 1: Behörde oder Stelle oder sonstige bezeichnete Behörde oder Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001. Diese Stelle füllt auch die Felder 3 und 15 aus.
Feld 2: In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind: es ist die jeweils zutreffende Vorschrift von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nämlich Absatz 1 oder Absatz 6 anzugeben.
Feld 3: Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung, die von der ausstellenden Stelle oder Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 erteilt wurde.
Feld 4: Nummer der Ermächtigung im Falle der Einfuhr gemäß Artikel 11 Absatz 6. Dieses Feld wird von der ausstellenden Stelle oder, wenn die Angaben zu dem Zeitpunkt; zu dem die ausstellende Stelle Feld 15 mit ihrem Sichtvermerk versieht, noch nicht verfügbar sind, vom Einführer ausgefüllt.
Feld 5: Name und Anschrift des Ausführers.
Feld 6: Kontrollbehörde oder -stelle zur Überwachung der Einhaltung der Kegeln des ökologischen Landbaus im Versanddrittland beim letzten Arbeitsvorgang (Erzeugung und Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Etikettierung, im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) vorgenommen hat.
Feld 7: Unternehmen, das in dein in Feld 8 genannten Drittland die letzte Bearbeitung der Sendung (Erzeugung, Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Keimzeichnung im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) vorgenommen hat.
Feld 9: Das Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Gemeinschaft.
Feld 10: Name und Anschrift des ersten Empfängers der Lieferung in der Gemeinschaft. Der erste Empfänger tut die natürliche oder juristische Person, an die die Sendung geliefert wird und bei der mit ihr im Hinblick auf die weitere Behandlung und/oder Vermarktung umgegangen wird. Der erste Empfänger muss auch Feld 18 ausfüllen.
Feld 11: Name und Anschrift des Einführers. Der Einführer ist die natürliche oder juristische Person in der Europäischen Gemeinschaf, die die Sendung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaf entweder selber oder über einen Vertreter vorlegt.
Feld 13: KN-Codes der betreffenden Erzeugnisse.
Feld 14: Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.)
Feld 15: Erklärung der die Bescheinigung ausstellenden Stelle oder Behörde. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Feld 16: Nur für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Auszufüllen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, oder im Fall der Zuständigkeitsübertragung von der Stelle oder Behörde, der die Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 übertragen wurde. Nicht auszufüllen, wenn die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 Anwendung findet.
Feld 17: Von der betreffenden Behörde des :Mitgliedstaats entweder bei der Prüfung der Sendung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder vor der Aufbereitung oder Aufteilung unter den Umständen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 auszufüllen.
Feld 18: Auszufüllen vom ersten Empfänger bei der Annahme der Erzeugnisse, wenn er die Kontrollen gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 20921/91, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember2001, durchgeführt hat.

.

  Muster der Teilkontrollbescheinigung Anhang II

Das Muster der Teilbescheinigung ist bindend hinsichtlich

Teilkontrollbescheinigung Nr. ... für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/Biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft


1. Stelle oder Behörde, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat
(Name und Anschrift)
2. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission Artikel 11 Absatz 1 [ ] oder Artikel 11 Absatz 6 [ ]


3. Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung 4. Bezugsnummer der Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6


5. Unternehmen, das die ursprüngliche Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Anschrift)


6. Kontrollstelle oder -behörde (Name und Anschrift)
7. Name und Anschrift des Einführers der ursprünglichen Sendung


8. Versandland der ursprünglichen Sendung 9. Gemeldete Gesamtmenge der ursprünglichen Sendung
10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Anschrift)


11. Kennzeichnungen und Nummern, Container-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeichnung der Partie




12. KN-Code 13. Gemeldete Menge der Partie
14. Erklärung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats, die die Teilbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen hat.

Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung der Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt.

Mitgliedstaat: ...................................................................

Datum: ..............................................................................

Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel
15. Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Partie gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.

Name des Unternehmens

Datum:

Name und Unterschrift des Bevollmächtigten

Anweisungen

Teilkontrollbescheinigung
Nr. ...:
Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde.
Feld 1: Name der Stelle oder Behörde im Drittland; die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.
Feld 2: in diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilkontrollbescheinigung maßgeblich sind; hinsichtlich von Artikel 11 ist die Regelung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 3: Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung; die ihr die ausstellende Stelle oder Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 gegeben hat.
Feld 4: Bezugsnummer der gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilten Ermächtigung; vgl. Feld 4 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 6: Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, das die Sendung aufgeteilt hat
Feld 7, 8, 9: Siehe die einschlägigen Angaben in der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 10: Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Gemeinschaft.
Feld 12: KN-Codes der Partie der betreffenden Erzeugnisse.
Feld 13: Gemeldete Menge; ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).
Feld 14: Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats für jede Partie auszufüllen, die durch eine Aufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 erhalten wurde.
Feld 15: Auszufüllen bei der Annahme der Partie, wenn der Empfänger die Kontrollen Bemaß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission, durchgeführt hat"


1) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.

2) ABl. L 63 vom 03.03.2001 S. 16.

3) ABl. L 350 vom 01.12.1992 S. 56.

4) ABl. L 105 vom 23.04.1983 S. 1.

5) ABl. L 11 vom 17.01.1992 S. 14.

6) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

7) ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.



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