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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 605/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2008 S. 3;
VO (EG) Nr. 1235/2008 - ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 20 der RL 2008/1235/EG - Entsrechungstabelle

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Es ist erforderlich, ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Kontrollregelung gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie Anhang III Teile B und C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zollvorschriften der Gemeinschaft und jeglicher anderer Vorschriften, die für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnisse zur Vermarktung in der Gemeinschaft gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Kontrollbescheinigung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlich ist, und zur Vorlage einer derartigen Bescheinigung für die Einfuhren, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 derselben Verordnung stattfinden, festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. "Kontrollbescheinigung":
    die für eine Sendung geltende in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannte Kontrollbescheinigung;
  2. "Sendung":
    eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland kommen;
  3. "Prüfung der Sendung":
    die Prüfung der Kontrollbescheinigung durch die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, um Artikel 4 Absatz 2 zu entsprechen, und, sollten die Behörden dies für nötig halten, die Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
  4. "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft":
    die Abfertigung einer Sendung durch die Zollbehörden zum freien Verkehr in der Gemeinschaft;
  5. "betreffende Behörden der Mitgliedstaaten":
    die Zollbehörden oder die vom Mitgliedstaat bestimmten anderen Behörden.

Artikel 3

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6 hinsichtlich der Anforderung, die Kontrollbescheinigung auszustellen, und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten für die Überführung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse eingeführt werden, um gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder gemäß Artikel 11 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung vermarktet zu werden.

Artikel 4

(1) Eine Sendung von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnissen kann nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn

  1. den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats eine Originalkontrollbescheinigung vorgelegt wird und
  2. die Sendung durch die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats überprüft und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(2) Das Original der Kontrollbescheinigung ist gemäß den Absätzen 3 bis 10 sowie dem Muster und den Anweisungen von Anhang I auszufüllen.

(3) Die Kontrollbescheinigung wird ausgestellt von

  1. der Behörde oder Stelle des Drittlands, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission 5 für das betreffende Drittland aufgeführt ist, oder
  2. der Behörde oder Stelle, die nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung akzeptiert worden ist.

(4) Die Behörde oder Stelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt,

  1. stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und versieht sie mit einem Sichtvermerk in Feld 15, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für die betreffenden Erzeugnisse, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen hat und wenn die Behörde oder Stelle entweder eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vor ihrem Versand aus dem Versenderdrittland vorgenommen oder eine ausdrückliche Erklärung des Ausführers erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die betreffende Sendung gemäß den Bestimmungen erzeugt und/oder aufbereitet worden ist, die von der betroffenen Behörde oder Stelle im Hinblick auf die Einfuhr in die Gemeinschaft und die dortige Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Rahmen von Artikel 11 Absatz 3 oder 6 derselben Verordnung angewendet werden;
  2. gibt jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer und führt Buch über die erteilten Bescheinigungen.

(5) Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.

Die Kontrollbescheinigung ist nach Möglichkeit in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in eine ihrer Amtssprachen verlangen.

Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.

(6) Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.

Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann eine Kopie zur Unterrichtung der Kontrollbehörde oder -stelle gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "KOPIE" oder "DUPLIKAT" versehen sein.

(7) Die in Artikel 3 Buchstabe b genannte Kontrollbescheinigung enthält zum Zeitpunkt ihrer Vorlage gemäß Absatz 1 in Feld 16 die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat.

(8) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, kann die Zuständigkeit für die Erklärung in Feld 16 der Kontrollstelle oder -behörde übertragen, die den Einführer gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kontrolliert, bzw. den Behörden übertragen, die als betreffende Behörden der Mitgliedstaaten definiert sind.

(9) Die Erklärung in Feld 16 ist nicht notwendig, wenn

  1. der Einführer eine Originalbescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt, oder
  2. die Behörde des Mitgliedstaats, die die in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannte Ermächtigung erteilt hat, an die für die Prüfung der Sendung zuständige Behörde direkt einen zufrieden stellenden Nachweis übermittelt hat, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt. Dieses Verfahren der direkten Übermittlung des Nachweises ist für den Mitgliedstaat, der die Ermächtigung erteilt hat, fakultativ.

(10) Die Unterlage, die die Nachweise gemäß Absatz 9 Buchstaben a und b enthält, muss folgende Angaben umfassen:

  1. Bezugsnummer der Einfuhrermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung;
  2. Name und Anschrift des Einführers;
  3. Ursprungsdrittland;
  4. Einzelheiten der ausstellenden Stelle oder Behörde und Einzelheiten der Kontrollstelle oder -behörde im Drittland, falls sie nicht identisch sind;
  5. Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse.

(11) Bei der Prüfung einer Sendung von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnissen versehen die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 17 mit einem Sichtvermerk und geben es an die Person zurück, die es eingereicht hat.

(12) Nach Annahme der Lieferung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.

Anschließend sendet er das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um die Anforderung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d Sätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 5 der genannten Verordnung zu erfüllen, es sei denn, die Bescheinigung muss die Lieferung im Hinblick auf eine in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Aufbereitung weiter begleiten.

Artikel 5

(1) Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates6 überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterworfen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu unterziehen.

Die Aufbereitung kann Folgendes umfassen:

Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls für die Erfüllung der Bedingung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d Sätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 5 der genannten Verordnung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.

(2) Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu unterziehen.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, wird der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt, wobei das Muster der Bescheinigung und die Anweisungen des Anhangs II dieser Verordnung eingehalten werden müssen. Die Teilkontrollbescheinigung wird von dieser Behörde in Feld 14 mit einem Sichtvermerk versehen.

Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "KOPIE" oder "DUPLIKAT" versehen sein.

Nach der Aufteilung hat die mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Nummer 7a der allgemeinen Vorschriften von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.

Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung der Kontrollstelle und/oder Kontrollbehörde.

(3) Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nach den allgemeinen Vorschriften von Anhang III der genannten Verordnung und den besonderen Vorschriften der Abschnitte B und C dieses Anhangs, insbesondere den Nummern 3 und 6 des Abschnitts C, durchzuführen. Außerdem muss dabei Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingehalten werden.

Artikel 6

Unbeschadet jeglicher Maßnahme oder Aktion gemäß Artikel 9 Absatz 9 und/oder Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der vorgenannten Verordnung entsprechen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Hinweise auf ökologische Erzeugungsmethoden entfernt werden.

Artikel 7

(1) Die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und die für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Kontrollbehörden und Kontrollstellen leisten einander Amtshilfe bei der Umsetzung dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die Behörden, die sie im Rahmen von Artikel 2 Nummer 5 bestimmt haben, über die Übertragung von Zuständigkeiten, die sie hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 gewährt haben und über die etwaigen Verfahren, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe b durchgeführt werden. Diese Angaben werden von den Mitgliedstaaten nach jeder Änderung aktualisiert.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel den 20 Juni 2008


1) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 404/2008 der Kommission (ABl. L 120 vom 07.05.2008 S. 8).
2) ABl. L 243 vom 13.09.2001 S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 (ABl. L 122 vom 26.04.2004 S. 10).
3) Siehe Anhang III.
4) ABl. L 105 vom 23.04.1983 S. 1.
5) ABl. L 11 vom 17.01.1992 S. 14.
6) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

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Anhang I

Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer
Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:

Anweisungen

Feld 1: Behörde oder Stelle oder sonstige bezeichnete Behörde oder Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 605/2008. Diese Stelle füllt auch die Felder 3 und 15 aus.

Feld 2: In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Vorschrift von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nämlich Absatz 3 oder Absatz 6 anzugeben.

Feld 3: Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung, die von der ausstellenden Stelle oder Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 605/2008 erteilt wurde.

Feld 4: Nummer der Ermächtigung im Falle der Einfuhr gemäß Artikel 11 Absatz 6. Dieses Feld wird von der ausstellenden Stelle oder, wenn die Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem die ausstellende Stelle Feld 15 mit ihrem Sichtvermerk versieht, noch nicht verfügbar sind, vom Einführer ausgefüllt.

Feld 5: Name und Anschrift des Ausführers.

Feld 6: Kontrollbehörde oder -stelle zur Überwachung der Einhaltung der Regeln des ökologischen Landbaus im Versanddrittland beim letzten Arbeitsvorgang (Erzeugung und Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Etikettierung, im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) vorgenommen hat.

Feld 7: Unternehmen, das in dem in Feld 8 genannten Drittland die letzte Bearbeitung der Sendung (Erzeugung, Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Kennzeichnung im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) vorgenommen hat.

Feld 9: Das Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Gemeinschaft.

Feld 10: Name und Anschrift des ersten Empfängers der Lieferung in der Gemeinschaft. Der erste Empfänger ist die natürliche oder juristische Person, an die die Sendung geliefert wird und bei der mit ihr im Hinblick auf die weitere Behandlung und/oder Vermarktung umgegangen wird. Der erste Empfänger muss auch Feld 18 ausfüllen.

Feld 11: Name und Anschrift des Einführers. Der Einführer ist die natürliche oder juristische Person in der Europäischen Gemeinschaft, die die Sendung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft entweder selber oder über einen Vertreter vorlegt.

Feld 13: KN-Codes der betreffenden Erzeugnisse.

Box 14: Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).

Feld 15: Erklärung der die Bescheinigung ausstellenden Stelle oder Behörde. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

Feld 16: Nur für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Auszufüllen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, oder im Fall der Zuständigkeitsübertragung von der Stelle oder Behörde, der die Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 605/2008 übertragen wurde. Nicht auszufüllen, wenn die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 605/2008 Anwendung findet.

Feld 17: Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats entweder bei der Prüfung der Sendung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder vor der Aufbereitung oder Aufteilung unter den Umständen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 605/2008 auszufüllen.

Feld 18: Auszufüllen vom ersten Empfänger bei der Annahme der Erzeugnisse, wenn er die Kontrollen gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, durchgeführt hat.

ENDE

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