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StromBGebV - Besondere Gebührenverordnung Strom
Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Vom 2. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 1 vom 03.01.2017 S. 3; 23.04.2021 S. 858 21; 12.05.2022 S. 742 22; 25.01.2023 Nr. 24 23; 02.02.2024 Nr. 34 24)
Gl.-Nr.: 754-29-1
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen 23
(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
Gebührenverzeichnis | Anlage 21 22 23 24 (zu § 1) |
Lfd. Nr. |
Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |
||
1. | Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen | |
1.1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 5.119,00 |
1.2 | Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.267,00 |
2. | Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen | |
2.1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |
(Stand: 08.02.2024)
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