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Regelwerk, Energie

StromBGebV - Besondere Gebührenverordnung Strom
Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Vom 2. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 1 vom 03.01.2017 S. 3; 23.04.2021 S. 858 21; 12.05.2022 S. 742 22; 25.01.2023 Nr. 24 23; 02.02.2024 Nr. 34 24; 18.02.2025 Nr. 41 25)
Gl.-Nr.: 754-29-1



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Gebührenerhebung 21 22 23

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

§ 2 Auslagenerhebung 22

Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen 23 25

(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. März 2025 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.

(3) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 21 22 23 24 25
(zu § 1)
Lfd.
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro

§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1. Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen
1.1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 5.119,00
1.2 Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7.267,00
2. Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen
2.1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8.860,00
2.2

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