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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Vom 23. April 2021
(BGBl. Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 858)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "Teil 3" durch die Wörter "den Teilen 3 und 5" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 1)

Laufende
Nummer
Gebührentatbestand Gebührenhöhe
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See 4.727,29

Neu:

"Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 1)

Laufende Nummer Gebührentatbestand Gebührenhöhe
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See 4.712,00
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde 6.187 604,98
2.1 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5.544 096,54
2.2 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8.188
2.3 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 751,56
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 15.382,00
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3.778,00".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210975

ENDE

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(Stand: 11.05.2021)

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