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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Vom 23. April 2021
(BGBl. Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 858)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "Teil 3" durch die Wörter "den Teilen 3 und 5" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 1)
Laufende Nummer |
Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See | 4.727,29 |
Neu:
"Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 1)
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00 |
2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde | 6.187 604,98 |
2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.544 096,54 |
2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.188 |
2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 751,56 |
3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 15.382,00 |
4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 3.778,00". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 210975
ENDE |
(Stand: 11.05.2021)
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