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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Vom 18. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 41 vom 20.02.2025)


Auf Grund des § 15 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) und in Verbindung mit § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) und § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter", ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden" durch die Wörter "oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe "31. Januar 2023" wird durch die Angabe "1. März 2025" und die Angabe "30. Januar 2023" durch die Angabe "28. Februar 2025" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3.11 werden die folgenden Nummern 3.12 und 3.13 eingefügt:

Lfd.
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
"3.12 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 37.369 788,42
3.13 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 9.847 416,55".

b) Die Nummern 5 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 14 ersetzt:

Alt:

5. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 16.855,00
6. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4.124,00

§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

7. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche 48.309,00
8. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis
345.817 +
(L x 3.400 x 25 x
0,035 x 0,002;
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