Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Vom 2. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 34 vom 08.09.2024)


Es verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Grund

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Die Anlage (zu § 1) der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3.8 werden die folgenden Nummern 3.9 bis 3.11 eingefügt:

"3.9 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 29.874 703,60
3.10 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 31.949 678,08
3.11 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 23.111 971,63".

2. Die Nummer 10

10 Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens 10 Prozent bis
100 Prozent der
Gebühren der
beantragten
Leistung

wird aufgehoben.

3. Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.

4. Die bisherige Nummer 14

14 Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes nach § 79 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 11.713,00 bis
16.844,00

wird aufgehoben.

5. Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 13 bis 15.

Artikel 2
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

  1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
  2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.
" § 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion