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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Vom 2. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 34 vom 08.09.2024)
Es verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Grund
Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Die Anlage (zu § 1) der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.8 werden die folgenden Nummern 3.9 bis 3.11 eingefügt:
"3.9 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 29.874 703,60 |
3.10 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 31.949 678,08 |
3.11 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 23.111 971,63". |
2. Die Nummer 10
10 | Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren der beantragten Leistung |
wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.
4. Die bisherige Nummer 14
14 Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes nach § 79 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 11.713,00 bis
16.844,00
wird aufgehoben.
5. Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 13 bis 15.
Artikel 2
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen
|
" § 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie |
(Stand: 08.02.2024)
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