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BremSolarG - Bremisches Solargesetz
Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie
- Bremen -
Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 71 vom 23.05.2023 S. 443; 29.05.2024 S. 486 24; 24.07.2024 S. 589 aufgehoben)
Überschrift geändert 24
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 1 und § 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes die Potenziale für den Ausbau und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung möglichst weitgehend zu erschließen und die Errichtung solcher Anlagen zu beschleunigen.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, möglichst alle baulichen Anlagen zur solaren Stromerzeugung zu nutzen und neue Potenzialflächen für die solare Stromnutzung insbesondere im urbanen Bereich zu schaffen. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen richtet Beratungs- und Informationsangebote über sonstige Unterstützungsmöglichkeiten ein.
§ 2 Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen) 24
(1) Bauherrinnen und Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Gebäude,
Sofern eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet und betrieben wird, ist die Fläche der Kollektoren von der sich nach Satz 1 ergebenden zu installierenden Modulfläche abzuziehen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, bei denen das Dach ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Leistung der Module von Mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Maßnahme, bei der die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 % der Dachfläche nach § 3 durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt, erneuert oder eingebaut wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Satz 1 findet auf die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden entsprechende Anwendung, sofern hierbei eine neue Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wird.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben sicherzustellen, dass
Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen.
(4) Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
sofern die Dachneigung 20 Grad an keiner Stelle unterschreitet,
§ 3 Bestimmung von Dachflächen 24
(1) Die Dachfläche eines Gebäudes bezeichnet die gesamte Fläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich des Dachüberstandes. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Dachfläche die Summe der nach Satz 1 zu bestimmenden Teildachflächengrößen. Bei der Bestimmung der zu installierenden Modulfläche nach § 2 Absatz 1 und der Bestimmung der Dachfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben unberücksichtigt
(2) Ist eine Flachdachfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu begrünen, bleiben bei der Bestimmung der Modulfläche nach § 2 Absatz 1 50 Prozent der zu begrünenden Dachfläche unberücksichtigt sofern eine flächendeckende Kombination der Begrünung von Flachdachflächen und der Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist.
§ 4 Ausnahmen und Erfüllungsalternative 24
(1) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 entfallen, soweit und solange
Ist auf der Dachfläche nach § 3 zu dem Zeitpunkt, zu dem nach diesem Gesetz die Installation einer Photovoltaikanlage jeweils vorgesehen ist, eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert und in Betrieb, erhöhen sich die Flächenwerte nach Satz 1 Nummer 3 um die jeweilige Kollektorfläche der solarthermischen Anlage.
(2) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn auf Außenflächen oder in, an oder auf einer baulichen Anlage innerhalb eines räumlich mit dem Gebäude zusammengehörenden Gebietes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, ohne dass dafür Grünflächen beseitigt oder Flächen versiegelt werden. Eine Photovoltaikanlage nach Satz 1 muss zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Absatz 1 mindestens eine Modulfläche entsprechend der Mindestgröße nach § 2 Absatz 1 aufweisen.
§ 5 Vollzugszuständigkeit und Nachweispflichten 24
(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständig.
(2) Die nach § 2 Absatz 1 oder 2 Verpflichteten haben
gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister einschließlich der zu dieser Einheit erfassten Daten nach § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung oder einer Bestätigung der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber vorzulegen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer. 2 ist eine Angabe der Kollektorfläche der solarthermischen Anlage von dem Unternehmen, welches die Anlage installiert hat, oder einer Person, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, vorzulegen.
(3) Die Nachweise können vorbehaltlich anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in elektronischer Form geführt werden. Die für den Empfang der Nachweise gemäß Absatz 2 zuständige Behörde ist befugt, die darin enthaltenen erforderlichen personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes zu verarbeiten.
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz. Sie kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie ist ermächtigt, zum Zwecke der Überwachung die dafür erforderlichen Daten bei den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden abzufragen. Sie kann sich bei der Überwachung auf Stichproben beschränken. Die abgefragten Daten sind ausschließlich zu diesem Zweck zu verarbeiten und unverzüglich zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden.
(5) Können die nach § 2 Verpflichteten den Nachweis auf Verlangen nicht führen, ist ihnen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, die in der Regel ein Jahr nicht überschreiten soll.
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach § 2 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn bei allen auf der gegebenen Dachfläche und nach § 4 Absatz 2 möglichen Anlagenkonfigurationen
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen nach Satz 2 Nummer. 1 sind die Kosten der Errichtung des Gebäudes in Fällen nach § 2 Absatz 1 oder der Dachsanierung in Fällen nach § 2 Absatz 2 zu berücksichtigen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass es bei der Sanierung eines Daches nach § 2 Absatz 2 unterlassen wurde, technische Voraussetzungen für die Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen, führen nicht zu einer unbilligen Härte.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Befreiungsgründe sind darzulegen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.
§ 7 Öffentliche bauliche Anlagen 24
(1) Der Senat für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen sowie der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven und ihre unmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts streben an, die dafür geeigneten Dachflächen öffentlicher baulicher Anlagen vollständig mit Photovoltaikanlagen zu bedecken. Zur Erreichung der nach Satz 1 angestrebten Bedeckung, evaluiert der Senat für die Freie Hansestadt Bremen die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften hinsichtlich der Verfügbarkeit, Lage und Ausrichtung von Flächen und deren sonstige Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen und erstellt zu diesem Zweck einen gebäudescharfen Photovoltaik-Ausbaupfad. Die Verpflichtungen nach § 2 bleiben unberührt. Zur Erfüllung der nach Satz 1 angestrebten Bedeckung kann sich die öffentliche Hand eines Dritten bedienen.
(2) Öffentliche bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen, über die ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dinglich verfügungsberechtigt ist.
§ 8 Evaluation
Die nach § 5 Absatz 1 zuständige Behörde soll vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluieren, in welchem Umfang dieses Gesetz dazu beiträgt, das Ziel dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 2 zu erreichen. Die Ergebnisse der Evaluation sollen der Fortentwicklung des Gesetzes dienen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 24 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro je baulicher Anlage, für die ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt ist, geahndet werden. Ist eine Dachfläche betroffen, die 250 Quadratmeter übersteigt, kann ein Verstoß nach Absatz 1 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 02.08.2024)
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