Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie
- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(Brem.GBl. Nr. 62 vom 26.06.2024 S. 486)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie

Das Bremische Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 443) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
BremSolarG - Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie "Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (Bremisches Solargesetz - BremSolarG)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) verfahrensfrei sind und deren Antrag auf Baugenehmigung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht, verpflichtet, auf dafür geeigneten Dachflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese Pflicht gilt auch in den Fällen des § 64a der Bremischen Landesbauordnung, in denen ein Antrag auf Zustimmung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht. Zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 muss die Modulfläche der Anlage mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche im Sinne des § 3 Absatz 1 bedecken.

(2) Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, deren Dachhaut ab dem 1.Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen. Darüber hinaus ist innerhalb von zwei Jahren nach der Dachsanierung nach Satz 1 auf der hierfür geeigneten Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Veränderung der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht des Daches vollständig erneuert oder ertüchtigt wird. Photovoltaikanlagen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt-Peak (kWp). Stecker-Photovoltaikanlagen gelten nicht als Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die gemäß des Absatzes 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlagen unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus betrieben werden. Die gemäß Absatz 2 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlage unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage betrieben werden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen.

"(1) Bauherrinnen und Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Gebäude,
  1. die nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung verfahrensfrei sind oder
  2. zu denen der Antrag auf Baugenehmigung oder, in den Fällen der §§ 62 oder 64a der Bremischen Landesbauordnung, die erforderlichen Bauvorlagen oder der Antrag auf Zustimmung bis zum 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht.

Sofern eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet und betrieben wird, ist die Fläche der Kollektoren von der sich nach Satz 1 ergebenden zu installierenden Modulfläche abzuziehen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, bei denen das Dach ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Leistung der Module von Mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Maßnahme, bei der die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 % der Dachfläche nach § 3 durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt, erneuert oder eingebaut wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Satz 1 findet auf die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden entsprechende Anwendung, sofern hierbei eine neue Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wird.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben sicherzustellen, dass

  1. die Photovoltaikanlagen, mit denen die Pflicht nach Absatz 1 oder 2 erfüllt wird,
    1. auf Gebäuden nach Absatz 1 unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus dauerhaft betrieben und instandgehalten werden,
    2. auf Gebäuden nach Absatz 2 unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage dauerhaft betrieben und instandgehalten werden und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion