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Regelwerk, Energienutzung

BremSolarG - Bremisches Solargesetz
Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie

- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(Brem.GBl. Nr. 78 vom 24.07.2024 S. 589)



Archiv: 2023

Bekanntmachung siehe = >

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 1 und § 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes die Potenziale für den Ausbau und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung möglichst weitgehend zu erschließen und die Errichtung solcher Anlagen zu beschleunigen.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, möglichst alle baulichen Anlagen zur solaren Stromerzeugung zu nutzen und neue Potenzialflächen für die solare Stromnutzung insbesondere im urbanen Bereich zu schaffen. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen richtet Beratungs- und Informationsangebote über sonstige Unterstützungsmöglichkeiten ein.

§ 2 Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen)

(1) Bauherrinnen und Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Gebäude,

  1. die nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung verfahrensfrei sind oder
  2. zu denen der Antrag auf Baugenehmigung oder, in den Fällen der §§ 62 oder 64a der Bremischen Landesbauordnung, die erforderlichen Bauvorlagen oder der Antrag auf Zustimmung bis zum 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht.

Sofern eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet und betrieben wird, ist die Fläche der Kollektoren von der sich nach Satz 1 ergebenden zu installierenden Modulfläche abzuziehen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, bei denen das Dach ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Leistung der Module von Mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Maßnahme, bei der die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 % der Dachfläche nach § 3 durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt, erneuert oder eingebaut wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Satz 1 findet auf die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden entsprechende Anwendung, sofern hierbei eine neue Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wird.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben sicherzustellen, dass

  1. die Photovoltaikanlagen, mit denen die Pflicht nach Absatz 1 oder 2 erfüllt wird,
    1. auf Gebäuden nach Absatz 1 unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus dauerhaft betrieben und instandgehalten werden,
    2. auf Gebäuden nach Absatz 2 unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage dauerhaft betrieben und instandgehalten werden und
  2. beim Austausch von Modulen oder anderen Anlagenteilen die Anforderung an die Modulfläche oder die Leistung, die bei der Installation der Photovoltaikanlage anzuwenden war, nicht unterschritten wird.

Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen.

(4) Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Gebäude, deren Dachfläche nach § 3 50 Quadratmeter unterschreitet,
  2. Gebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz bedacht sind,
  3. Unterglasanlagen,
  4. Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  5. Traglufthallen und fliegende Bauten,
  6. Gebäude,
    1. deren Dachfläche nach § 3 beim Neubau aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder
    2. deren bestehende Dachfläche nach § 3 ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist,
  7. sofern die Dachneigung 20 Grad an keiner Stelle unterschreitet, unterirdische Gebäude,
  8. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
  9. Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird.

§ 3 Bestimmung von Dachflächen

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