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EndlagerVlV - Endlagervorausleistungsverordnung
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
Vom 28. April 1982
(BGBl. I S. 562; 27.11.1986 S. 2094; 12.07.1990 S. 1418; 20.07.2001 S. 1714; 05.04.2002 S. 1250; 18.06.2002 S. 1869; 06.07.2004 S. 1476; 26.07.2016 S. 1843 16; 27.01.2017 S. 114 17; 05.05.2017 S. 1074 17a; 27.06.2017 S. 1966 17b; 12.12.2019 S.2510 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 07.12.2020 S. 2760 20a)
Gl.-Nr.: 751-1-4
Auf Grund des § 21b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), von denen § 21b Abs. 3 durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556) eingefügt worden ist und § 54 durch das gleiche Gesetz geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Erhebung von Vorausleistungen 16 17a 20
Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.
§ 2 Vorausleistungspflichtige 17 17b
(1) Die Vorausleistungen werden von demjenigen erhoben, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist, wenn auf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist. Die Vorausleistungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Genehmigung nach Satz 1 zwar nicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnutzung der erteilten Genehmigung radioaktive Abfälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, angefallen sind. Wenn auf Grund einer genehmigten Tätigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfälle angefallen sind und sowohl nach Satz 2 ein ehemaliger Genehmigungsinhaber als auch nach Satz 1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber vorausleistungspflichtig sind, haften diese gesamtschuldnerisch.(gültig ab siehe Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.)
(2) Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes werden nicht berücksichtigt, wenn der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfolgt, für die nach dem Atomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden ist.
(3) Von Landessammelstellen werden keine Vorausleistungen erhoben.
(4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann abgesehen werden, wenn sich auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs der Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen mit geringer spezifischer Aktivität ergeben.
§ 3 Art und Umfang des Aufwandes
Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren 16 17a 19 20 20a
(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden.
(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Vorausleistungen werden erhoben
Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird dem Vorausleistungspflichtigen unverzinst erstattet.
(Stand: 16.12.2020)
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