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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Vom 27. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 5 vom 02.02.2017 S. 114, ber. S. 1222; 19.06.2020 S. 1328 20)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EntsorgFondsG - Entsorgungsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Artikel 2
Entsorgungsübergangsgesetz
Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver
Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken
Artikel 3
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes" eingefügt.
2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist."
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
"die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen."
b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind."
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."
d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
"Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."
4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."
Artikel 4
Änderung des Standortauswahlgesetzes
Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig."
Artikel 5
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig."
2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5."
Artikel 6
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Abfallverursacher" durch die Wörter "nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten" ersetzt.
2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
" § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."
(Stand: 26.04.2021)
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