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Regelwerk

VSU - Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern

- Bayern -

Vom 3. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 25 vom 15.12.2001 S. 938; 04.08.2003 S.645 03; 15.11.2006 S. 923 06; 21.12.2010S. 20 11; 16.10.2017 S. 508 17)
Gl.-Nr.: 2129-4-2-UG


Auf Grund des Art. 6 des Bayersichen Bodenschutzgesetzes ( BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2 129-4-1-U) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zulassung 11 17

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).

§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit 06 11 17

Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Staat, der sie ausgesprochen hat, unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen. Die Zulassungsstelle gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

§ 3 Bekanntgabe 06 11 17

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder für deren Zulassung nach § 2 die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, sind von der Zulassungsstelle im Internet oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Teilbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen oder die Gleichwertigkeit einer Zulassung festgestellt wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Teilbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können von der Zulassungsstelle gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Sachverständige

§ 4 Allgemeine Pflichten 06

(1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich gemäß den bodenschutz- und altlastenrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen.

(2) Soweit die Tätigkeit der Sachverständigen den Einsatz von Hilfskräften erfordert, müssen diese zuverlässig und sachkundig sein. Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit persönlich und ordnungsgemäß überwachen können.Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen.

(3) Eine Untervergabe und der Unterauftragsnehmer sind im Gutachten zu benennen. Bei einer Untervergabe von Probennahmen und Untersuchungen darf nur eine für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt werden.

(4) Sachverständige müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten in der Regel in einem Gutachten oder Bericht niederlegen. Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen.

(5) Sachverständige müssen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugtem Zugriff schützen.

§ 5 Fortbildung 06 11

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