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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
- Bayern -
Vom 16. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 19 vom 14.11.2017 S. 508)
Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 5 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes ( BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938, BayRS 2129-4-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "VSU Boden und Altlasten" durch die Wörter "Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Anwendungsbereich" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Diese Verordnung regelt
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"(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen." |
c) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Bundes-Bodenschutzgesetzes" die Angabe "(BBodSchG)" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zulassung," gestrichen.
b) Abs. 1
(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 BayBodSchG durch das Landesamt für Umwelt als Zulassungsstelle zugelassen.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "Untersuchungsbereiche" durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.
c) Satz 3
Die Zulassungsstelle unterrichtet die Sachverständigen und Untersuchungsstellen von der erfolgten Bekanntgabe.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und das Wort "Untersuchungsbereiche" wird durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Zulassung als Sachverständiger wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an die Zulassungsstelle zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird. | "(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird." |
b) Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
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5. ein Führungszeugnis, | "5. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)," |
c) Dem Abs. 7 Satz 5 wird ein Schlusspunkt angefügt.
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.
b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und der Schlusspunkt wird gestrichen.
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Untersuchungsbereich" durch das Wort "Teilbereich" ersetzt.
b) In Nr. 4 werden die Wörter ", von der Zulassungsstelle festgelegte" gestrichen.
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
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§ 13 Untersuchungsbereiche
Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:
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(Stand: 28.03.2023)
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