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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
- Bayern -

Vom 16. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 19 vom 14.11.2017 S. 508)



Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 5 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes ( BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938, BayRS 2129-4-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "VSU Boden und Altlasten" durch die Wörter "Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anwendungsbereich" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Verordnung regelt
  1. die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und nach dem Bayerischen Bodenschutzgesetz wahrnehmen,
  2. Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
  3. das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
  4. die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,
  5. die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG sowie die Bekanntgabe dieser Sachverständigen und Untersuchungsstellen.
"(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen."

c) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Bundes-Bodenschutzgesetzes" die Angabe "(BBodSchG)" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Zulassung," gestrichen.

b) Abs. 1

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 BayBodSchG durch das Landesamt für Umwelt als Zulassungsstelle zugelassen.

wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "Untersuchungsbereiche" durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.

c) Satz 3

Die Zulassungsstelle unterrichtet die Sachverständigen und Untersuchungsstellen von der erfolgten Bekanntgabe.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und das Wort "Untersuchungsbereiche" wird durch das Wort "Teilbereiche" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Zulassung als Sachverständiger wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an die Zulassungsstelle zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird. "(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird."

b) Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. ein Führungszeugnis, "5. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG),"

c) Dem Abs. 7 Satz 5 wird ein Schlusspunkt angefügt.

6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.

b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und der Schlusspunkt wird gestrichen.

c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Untersuchungsbereich" durch das Wort "Teilbereich" ersetzt.

b) In Nr. 4 werden die Wörter ", von der Zulassungsstelle festgelegte" gestrichen.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Untersuchungsbereiche

Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:

  1. Feststoffe, anorganische Parameter

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