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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und
Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
Vom 4. August 2003
(GVBl. Nr. 19 vom 15.09.2003 S. 645)
Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes ( BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 212 9-4-1-U), geändert durch § 24 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern ( VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938, BayRS 2129-4-2-U) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügt und | "3. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionenpauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und" |
2. Dem § 9 Abs. 1 wird folgende Nr. 4 angefügt:
"4. wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2."
3. § 14 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen. | "Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionenpauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen." |
(Stand: 28.03.2023)
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