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Änderungstext |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
Vom 21. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2011 S. 20)
Gl.-Nr.: 2129-4-2-UG
Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 318), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 938, BayRS 2129-4-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2006 (GVBl S. 923), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 BBodSchG. | "5. die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG sowie die Bekanntgabe dieser Sachverständigen und Untersuchungsstellen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bestätigung" durch die Worte "Feststellung der Gleichwertigkeit" ersetzt.
b) In Abs. 1 werden nach dem Wort "werden" die Worte "nach Maßgabe des Art. 6 BayBodSchG" eingefügt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zulassungsstelle bestätigt auf Antrag die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, wenn die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung mit denen dieser Verordnung vergleichbar sind. | "Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Land, das" durch die Worte "Staat, der" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort "deren" das Wort "für" eingefügt und das Wort "bestätigt" durch die Worte "die Gleichwertigkeit festgestellt" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "oder Bestätigung ausgesprochen" durch die Worte "ausgesprochen oder die Gleichwertigkeit einer Zulassung festgestellt" ersetzt.
c) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Die Zulassungsstelle unterrichtet die Sachverständigen und Untersuchungsstellen von der erfolgten Bekanntgabe."
d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. In § 5 Satz 2 werden die Worte "Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Abs. 6" durch die Worte "ihrer Bekanntgabe nach § 3" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Befristung" angefügt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend."
c) Abs. 6 Satz 1
Über die Zulassung entscheidet das Landesamt für Umwelt als Zulassungsstelle.
wird aufgehoben; die Satznummerierung entfällt.
d) Es wird folgender Abs. 7a eingefügt:
"(7a) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend."
e) Abs. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Die Einzelheiten des Verfahrens legt die Zulassungsstelle in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz fest. | "(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen." |
(Stand: 28.03.2023)
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