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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern
Vom 15. November 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 30.11.2006 S. 923)
Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesbodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBJ S. 178), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001(GVBl S. 938, BayRS 2129-4-2-UG), geändert durch Verordnung vom 4. August 2003 (GVBl S. 645), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "Landesamt für Umwelt als Zulassungsstelle" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "Die Zulassungsstelle" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "der Zulassungsstelle" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "Die Zulassungsstelle" ersetzt.
2. In § 3 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte "vom Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "von der Zulassungsstelle" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "ab 1. Januar 2004" gestrichen.
4. In § 5 Satz 3 werden die Worte "dem Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "der Zulassungsstelle" ersetzt.
5. In § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Geldstrafe" durch das Wort "Geldbuße" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "die Zulassungsstelle" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Worte "Das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "Die Zulassungsstelle" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "das Landesamt für Wasserwirtschaft eines von ihm" durch die Worte "die Zulassungsstelle eines von ihr" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "des Landesamts für Wasserwirtschaft" durch die Worte "der Zulassungsstelle" ersetzt.
d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt als Zulassungsstelle" ersetzt.
e) In Abs. 8 werden die Worte "das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "die Zulassungsstelle" und die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1
1. wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat,
wird aufgehoben.
b) In Nr. 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nr. 3 werden die Worte "gegenüber dem Landesamt für Wasserwirtschaft" durch das Wort "oder" ersetzt.
8. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "vom Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "von der Zulassungsstelle" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden die Worte "dem Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "der Zulassungsstelle" ersetzt.
b) In Nr. 4 werden die Worte "die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen" durch die Worte "geeignete, von der Zulassungsstelle festgelegte" ersetzt.
c) In Nr. 5 werden die Worte "dem Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "der Zulassungsstelle" ersetzt.
d) In Nr. 6 werden die Worte "des Landesamts für Wasserwirtschaft" durch die Worte "der Zulassungsstelle" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "dem Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "der Zulassungsstelle" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "beim Landesamt für Wasserwirtschaft eingerichtete AQS-Leitstelle" durch das Wort "Zulassungsstelle" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Verschlechterung" die Worte "der Probenahme- oder" eingefügt und wird das Wort "Laboraudits" durch das Wort "Audits" ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "die Zulassungsstelle" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "AQS-Leitstelle im Landesamt für Wasserwirtschaft" durch das Wort "Zulassungsstelle" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hierzu benennt sie mindestens zwei Auditoren aus dem Auditoren-Pool der Landesämter für Wasserwirtschaft und für Umweltschutz und des Geologischen Landesamts. | "Hierzu führt sie ein Audit durch mit in der Regel zwei Auditoren aus ihrem Auditoren-Pool." |
cc) Satz 3
Die Auditoren führen das Laboraudit durch.
wird aufgehoben.
c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "Die Zulassungsstelle" ersetzt.
(Stand: 28.03.2023)
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