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Regelwerk, Bergrecht

Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
- Thüringen -

Vom 23. August 2005
(GVBl. 2005 S. 332; 30.07.2010 S. 304 10; 20.11.2015 S. 210 15; 18.12.2018 S. 731 18; 04.12.2020 S. 601 20)
Gl.-Nr.: 533


Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) sowie
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), geändert durch Verordnung vom 1. November 2004 (GVBl. S. 872),
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt
Bestimmungen über die Erhebung und Bezahlung sowie die Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung 18

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung 15 18 20

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflichtigen haben nach Aufnahme der Gewinnung bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs (Voranmeldungszeitraum) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und auch keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird. Überschreitet die Förderabgabe im Erhebungszeitraum den Betrag von 25.000 Euro, ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des entsprechenden Kalendervierteljahres eine Förderabgabevoranmeldung rückwirkend bis zum Jahresanfang für das laufende Jahr abzugeben und die Abschlagszahlung zu entrichten

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe ihrer Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag durch Überweisung auf das Konto des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz bei der Landeshauptkasse zu entrichten. In der Förderabgabenerklärung sind die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum aktualisierten Marktwerte zu berücksichtigen, die bis zum 30. Juni des laufenden Jahres durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz bekanntgegeben werden.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 BBergG beteiligt, so kann das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz auf Antrag zulassen, dass diese im Namen und für die Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung abgeben und die sich daraus ergebende Zahlung entrichten. Die §§ 3, 7 und 8 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen 18

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Landesbergamt können sie auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern oder in entsprechender elektronischer Form erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

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