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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 10 vom 22.12.2015 S. 210)



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706),

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 90), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 23. August 2005 (GVBl. S. 332), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2010 (GVBl. S. 304), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und sie dies dem Landesbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Betrag" die Worte "durch Überweisung auf das Konto des Landesbergamts bei der Staatshauptkasse" eingefügt.

2. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesbergamt abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Landesbergamt können sie auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern oder in entsprechender elektronischer Form erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. "(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.7 und 9.23 bis 9.26 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2015 7 v. H. des Marktwerts und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 8 v. H. des Marktwerts."

3. § 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 20 Befreiung von der Feldes- und der Förderabgabe für Erdwärme

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 werden Abgabepflichtige mit einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme von der Feldesabgabe und von der Förderabgabe für Erdwärme befreit.

" § 20 Befreiung von der Feldes- und Förderabgabe für Erdwärme

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2020 werden Abgabepflichtige mit einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme von der Feldesabgabe und Abgabepflichtige mit einer Bewilligung zur Gewinnung von Erdwärme von der Förderabgabe befreit."

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) In Satz 1 wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und den §§ 19 und 21 wird jeweils die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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