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Regelwerk, Bergrecht

ThürBGZustVO - Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Geologiedatengesetz

- Thüringen -

Vom 1. November 2002
(GVBl. Nr. 13 vom 12.12.2002 S. 444; 01.11.2004 S. 872; 02.06.2009 S. 462 09; 13.05.2011 S. 90; 18.12.2018 S. 731 18; 09.03.2021 S. 169 21; 12.08.2024 S. 621 24)


Überschrift geändert 21

Aufgrund des § 32 Abs. 3, des § 68 Abs. 1 Satz 2 und des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten der Behörden 18 24

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Satz 1 einheitliche Stelle

  1. nach § 57e Abs. 2 und 3 BBergG in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme und
  2. nach § 11a Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme.

(2) Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.

(3) Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen 18

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung

  1. zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG,
  2. zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung
    1. des Bundesberggesetzes nach § 142 Satz 1 BBergG und
    2. von aufgrund des § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  3. zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 BBergG

wird auf das für den Bergbauzuständige Ministerium übertragen. Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit dienen, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.

§ 3 Fachaufsicht 18 / 18

Das für den Bergbau zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus.

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz 18 21

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für den Vollzug des Geologiedatengesetzes ( GeolDG).

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 GeolDG.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09 18

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter vom 5. Juli 1997 (GVBl. S. 289),

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