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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
- Thüringen -
Vom 4. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 30 vom 18.12.2020 S. 601)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731),
verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 23. August 2005 (GVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(Voranmeldungszeitraum)" die Worte "nach Maßgabe der Sätze 2 und 3" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Überschreitet die Förderabgabe im Erhebungszeitraum den Betrag von 25.000 Euro, ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des entsprechenden Kalendervierteljahres eine Förderabgabevoranmeldung rückwirkend bis zum Jahresanfang für das laufende Jahr abzugeben und die Abschlagszahlung zu entrichten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden nach dem Wort "Summe" das Wort "der" durch das Wort "ihrer" und das Wort "Staatshauptkasse" durch das Wort "Landeshauptkasse" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In der Förderabgabenerklärung sind die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum aktualisierten Marktwerte zu berücksichtigen, die bis zum 30. Juni des laufenden Jahres durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz bekanntgegeben werden."
2. In § 7 Abs. 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zehn" ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.7 und 9.23 bis 9.26 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2015 7 v. H. des Marktwerts und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 8 v. H. des Marktwerts | "(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.7 und 9.23 bis 9.26 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 8 v. H. des Marktwerts." |
4. In § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 wird jeweils das Datum "31. Dezember 2020" durch die Angabe "Ablauf des 31. Dezember 2025" ersetzt.
5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Steinsalze einschließlich auftretender Sole, Abgabesatz, Marktwert
(1) Die Förderabgabe für Steinsalze einschließlich auftretender Sole im Sinne der Bodenschatzziffer 9.2 beträgt vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 1 v. H. des Marktwerts.
(2) Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/Tonne, das im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden ist.
(3) Der Marktwert für Sole errechnet sich aus dem Gehalt des Steinsalzes in der Sole und dem Marktwert des Steinsalzes nach Absatz 2. Der Gehalt des Steinsalzes in der Sole ist der Durchschnittswert aller, jedoch mindestens vier erhobenen Werte im Erhebungszeitraum."
6. In den §§ 19 und 20 wird jeweils das Datum "31. Dezember 2020" durch die Angabe "Ablauf des 31. Dezember 2025" ersetzt.
7. § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2020 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Steinsalz befreit. |
" § 21 Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz einschließlich auftretender Sole und Torf einschließlich anfallender Mudde
(1) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 werden Abgabepflichtige mit einer Bewilligung zur Gewinnung von Steinsalz von der Förderabgabe für Steinsalz und Sole befreit. |
(Stand: 28.03.2023)
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