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Regelwerk; Bau&Planung

PlafeR 19 - Planfeststellungsrichtlinien 2019
Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz

Stand: 03/2020
(VkBl Nr. 7 vom 15.04.2020 S. 211)



Archiv 2002; 2007; 2015 ( Textvergleich 15/20)

Abweichende Regelungen der Bundesländer: Bbg;

Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2007 vom 04.02.2008

I.

Die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" Planfeststellungsrichtlinien 2015 - PlafeR 15 (ARS 10/2015) sind gemeinsam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder überarbeitet worden.

Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien für Verfahren in ihrer Zuständigkeit für die Bundesfernstraßen nach Maßgabe dieses Schreibens anzuwenden. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich, mir eine Kopie zu übersenden.

Ich empfehle die Anwendung der PlafeR 19 auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt.

Eine Übersicht der wesentlichen Änderungen ist der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen.

II.

Die PlafeR berücksichtigen, dass die materielle Präklusion nur bei Vorhaben zum Bau oder Änderung einer Bundesfernstraße entfällt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Nach § 7 Absatz 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ( UmwRG) entfällt die materielle Präklusion ( § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG) nur im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG. Im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG kann ein Rechtsbehelf nur Erfolg haben, wenn tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( § 2 Absatz 4 Satz 2 UmwRG). Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann ("potenzielle UVP-Pflicht").

Besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Rechtsbehelfsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG beendet und wird als Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG fortgeführt. In diesem Rechtsbehelfsverfahren findet § 7 Absatz 4 UmwRG keine Anwendung (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9526, S.44).

Von dem gleichen Verständnis gehen die Regelungen zum Verfahren bei Änderung des Plans und bei rechtzeitig erhobenen Einwendungen aus.

III.

Die PlafeR 19 enthalten Hinweise zur Berücksichtigung des Verbesserungsgebots und des Verschlechterungsverbots für Wasserkörper nach den §§ 27 und 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ein entsprechender Fachbeitrag nach den §§ 27, 47 WHG ist mit den Antragsunterlagen einzureichen.

IV.

Die in den PlafeR 19 enthaltenen Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten Hinweise, die über die gesetzlich vorgesehene Mindestangaben ( § 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 17e Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz) hinausgehen. Diese bürgerfreundlichen Hinweise entsprechen der Verwaltungspraxis in den meisten Ländern. Es ist jedoch freigestellt, die Rechtsbehelfsbelehrung auf das gesetzliche Mindestmaß zu beschränken.

V.

Die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (BT-Drs. 19/15626) beabsichtigten Änderungen im Bundesfernstraßengesetz ( FStrG), u.a. die erstmalige Definition des Begriffs der Änderung einer Bundesfernstraße konnten in den PlafeR 19 noch nicht berücksichtigt werden. Der Vorschlag der Länderfachgruppe Straßenrecht zur Abgrenzung von Instandsetzungsmaßnahmen und Änderungen in Nr. 3 PlafeR 19 wurde vorerst nicht übernommen. Zum Zeitpunkt ihrer Erarbeitung lag der Entwurf des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich noch nicht vor und der Vorschlag ist an die neue gesetzliche Regelung anzupassen.

VI.

Die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2015 vom 15.06.2015 (StB 15/7162.2/6-01/2434285) und Nr. 03/2016 vom 12.01.2016 (StB 15/7162.2/3-40) hebe ich hiermit auf.

Dieses ARS und die Planfeststellungsrichtlinien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

Das ARS und die Planfeststellungsrichtlinien werden auf der Internetseite des BMVI eingestellt.

Im Einzelnen:

Geänderte Nummer bzw. Muster Wesentlicher Inhalt
Nr. 5 Absatz 5
Nr. 14 Absatz 1 Buchstabe l) neu
Nr. 18 Absatz 1 Buchstabe I)

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