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Regelwerk, Bau&Planung

PlafeR 07 - Planfeststellungsrichtlinien 2007
Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz

ARS 14/07

Stand 04. Januar 2008
(VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; 01.06.2015 15aufgehoben)



Archiv 2002

Zur aktuellen Fassung

Siehe *

I. Allgemeines zur Planfeststellung

1. Recht der Planfeststellung

(1) Das Recht der Planfeststellung für die Bundesfernstraßen ist in § 17 FStrG, den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder oder durch Verweis auf die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes geregelt. Diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der §§ 17 - 17e FStrG anzuwenden. Für vor dem 17.12.2006 beantragte Verfahren sind die Übergangsregelungen des § 24 Abs. 1 und 2 FStrG zu beachten. Das gilt auch für laufende Verfahren. Weitere Vorschriften enthalten § 12 Abs. 4 FStrG für die Errichtung neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen oder Einmündungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, § 12a Abs. 4 FStrG für Kreuzungen mit Gewässern, jeweils einschließlich der Kosten, sowie § 13a Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern.

(2) Weitere Bestimmungen für die Planfeststellung sind im Bundesfernstraßengesetz in § 2 Abs. 5 Satz 2 (Einziehung), § 2 Abs. 6 Satz 2 (Widmung, Umstufung, Einziehung), § 4 Satz 1 (Sicherheitsvorschriften für Bauten), § 9 Abs. 4 (bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen), § 9a Abs. 1 (Veränderungssperre), § 17f (Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls), § 18f (vorzeitige Besitzeinweisung), § 19 Abs. 2 und 2b (Enteignung) und § 19a (Entschädigungsverfahren) enthalten.

2. Zweck der Planfeststellung

Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend zu regeln.

Insbesondere wird in der Planfeststellung darüber entschieden,

  1. welche Grundstücke oder Grundstücksteile für das Vorhaben benötigt werden oder auf Verlangen übernommen werden müssen (vgl. Nr. 10 Abs. 3 Buchst. a),
  2. wie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben gestaltet werden,
  3. welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen notwendig werden,
  4. wie die Kosten bei Kreuzungsanlagen von Straßen mit Gewässern oder mit anderen Straßen zu verteilen und die Unterhaltungskosten abzugrenzen sind (vgl. Fernstraßen/ Gewässer-Kreuzungsrichtlinien - StraWaKR -; Straßen-Kreuzungsrichtlinien -StraKR-),
  5. ob und welche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich sind,
  6. welche Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. von § 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden Regelungen nach den Landesgesetzen zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sind, sowie welche Schutz-, Beobachtungs-, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes i. S. v. § 34 Abs. 2 BNatSchG zur Folge hat,
  7. welche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" i. S. von § 34 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden Regelungen nach den Landesgesetzen zum Schutz von Natur und Landschaft, sowie welche vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz und welche Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes erforderlich sind,
  8. ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind und welche dies sind,
  9. ob, falls solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Bauvorhaben unvereinbar sind, stattdessen dem Grunde nach eine Entschädigung in Geld anzuerkennen ist.

3. Erforderlichkeit der Planfeststellung

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 17 FStrG). Ausnahmen hiervon regeln § 74 VwVfG i. V. m. § 17b Abs. 1 Nm. 1 und 4 sowie Abs. 2 FStrG (s. folgende Nrn. 5, 6 und 7). Das gilt ebenso für den Bau oder die Änderung von Nebenanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG), auch wenn sie nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Straße stehen, und von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG).

(2) Andere Bauvorhaben (z.B. Bau einer Eisenbahnstrekke oder einer Talsperre) können zur Folge haben, dass eine Bundesfernstraße geändert werden muss (Bau einer Überführung, Verlegung der Straße). Über solche Folgemaßnahmen an der Bundesfernstraße wird in dem für das andere Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren (z.B. eisenbahnrechtliche Planfeststellung) entschieden, sofern die entsprechenden Bestimmungen das zulassen. Eine zusätzliche Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz wegen der Änderung der Bundesfernstraße ist nicht notwendig, soweit nicht ein eigenständiges Planungskonzept dafür erforderlich ist.

(3) Unterhaltung oder Instandsetzung einer Bundesfernstraße sind keine Änderungen. Sie dienen immer der Erhaltung des bestehenden Zustands, während eine Änderung der Straße sich in der Regel auf deren verkehrliche Bedeutung und Leistungsfähigkeit bezieht.

4. Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Bauvorhaben

(1) Ein Bauvorhaben i. S. von Nummer 3 Abs. 1 kann mit anderen Vorhaben derart zusammentreffen, dass für die Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Im Unterschied zu den Folgemaßnahmen unter Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Abs. 2 muss es sich dabei um selbständige Vorhaben handeln, die räumlich in einem nicht trennbaren Sachzusammenhang stehen, da sie Gemeinsamkeiten aufweisen, die eine einheitliche Sachentscheidung für die gemeinsamen Teile des Bauvorhabens notwendig erscheinen lassen. In diesen Fällen wird für die Bauvorhaben oder deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt (§ 78 Abs. 1 VwVfG). Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung nicht nur den Überschneidungsbereich der Bauvorhaben. Beide Bauvorhaben müssen jeweils den Grundsätzen der Abschnittsbildung entsprechen, wodurch u. a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.

Beispiele:

(2) Zwischen der für das Bauvorhaben zuständigen Behörde und dem Träger des anderen Bauvorhabens ist das Einvernehmen über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist die Sache der obersten Landesstraßenbaubehörde vorzulegen. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG wird letztlich von der Zulassungsbehörde getroffen.

(3) Von den zulässigen Planfeststellungsverfahren ist dasjenige durchzuführen, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen im Zeitpunkt der Einleitung berührt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dabei ist nicht allein die Größe der Vorhaben oder ihr Raumbedarf ausschlaggebend, der größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen wird vielmehr auch neben der Anzahl vor allem von der Gewichtigkeit der berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen bestimmt. Werden diese Beziehungen von den zulässigen Planfeststellungsverfahren gleichstark erfasst, so ist das Planfeststellungsverfahren anzuwenden, das für die Durchführung der Vorhaben am zweckmäßigsten erscheint.

5. Plangenehmigung

(1) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

Einverständniserklärungen der Betroffenen, die der Planfeststellungsbehörde zugegangen sind, sind auch für den Rechtsnachfolger verbindlich.

(2) Der Kreis der in Rechten gemäß Absatz 1 Betroffenen muss klar erkennbar und abgrenzbar sein. Lärmauswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lösen keine anspruchsbegründenden Beeinträchtigungen aus. Dabei sind die in der Planung bereits enthaltenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Dritte zu berücksichtigen.

(3) Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung eines Rechts liegt z.B. vor bei

(4) Als Vereinbarungen mit den Betroffenen kommen beispielsweise in Betracht:

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung ist von der Straßenbaubehörde bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Erläuterungsbericht, in dem die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme begründet ist,
  2. Übersichtskarte,
  3. Übersichtslageplan,
  4. Ausbauquerschnitt,
  5. Lageplan, aus dem auch notwendige Änderungen von Zufahrten und Einfriedungen zu ersehen sind,
  6. Bauwerksverzeichnis,
  7. Grunderwerbsplan und -verzeichnis,
  8. landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag nach Nummer 13,
  9. erforderlichenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung,
  10. Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter und Vorlage von Erklärungen der in ihren Rechten betroffenen Dritten über ihr Einverständnis zur Beeinträchtigung ihrer Rechte (z.B. Bauerlaubnis, Kauf(vor)vertrag, Einverständnis über die Änderung von Zufahrten und Einfriedungen),
  11. Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter, mit denen keine Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten, mit vorhandenem Schriftverkehr und/oder Aktenvermerk,
  12. Nachweis über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie Unterlagen für die noch zu treffenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen einschließlich der bei der Herstellung des Benehmens abgegebenen Stellungnahmen beteiligter Behörden und Gebietskörperschaften,
  13. Leitungsplan und Stellungnahmen der betroffenen Versorgungsunternehmen,
  14. geeignete Angaben nach § 3a UVPG über das Entfallen der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP,
  15. schalltechnische Untersuchung einschließlich der dazugehörigen Schutzmaßnahmen,
  16. Angaben zur Luftschadstoffbelastung einschließlich erforderlicher Schutzmaßnahmen.

Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.

Wenn und soweit Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, ist dies der Planfeststellungsbehörde gegenüber ausdrücklich zu erklären.

(6) Bei der Plangenehmigung entfällt ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG. Die Planfeststellungsbehörde führt jedoch eine Anhörung nach § 28 VwVfG durch (Muster 2, 3). Sie kann sich dabei einer anderen oder einer nachgeordneten Behörde bedienen. Eine Anhörung Betroffener, die sich mit der Inanspruchnahme ihres Rechts einverstanden erklärt oder nach Belehrung auf eine gesonderte Anhörung vor Erteilung der Plangenehmigung verzichtet haben, ist nicht erforderlich.

Im Falle des § 17b Abs. 1 Nr. 5 FStrG ist eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG durchzuführen (§ 17b Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 FStrG).

(7) Eine Mitwirkung der anerkannten Vereine nach Maßgabe der §§ 60 und 70 BNatSchG ist gesetzlich nicht gefordert, es sei denn, es handelt sich um ein Plangenehmigungsverfahren nach § 17b Abs. 1 Nr. 5 FStrG oder die Landesgesetze sehen etwas anderes vor (z.B. bei Befreiungen von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).

(8) Die Planfeststellungsbehörde genehmigt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nummer 10 Abs. 3 genannten Grundsätze.

(9) Für die Plangenehmigung gelten auch die Nummern 8 bis 10, 11 (im Fall von § 17b Abs. 1 Nr. 5 FStrG) 12, 14 Abs. 1 und 3 bis 5, 15, 41 und 42 entsprechend. Zu beachten ist aber eine eventuelle Planfeststellungspflicht nach anderen Vorschriften, z.B. für einen Gewässerausbau (vgl. hierzu Nr. 33).

6. Unterbleiben der Planfeststellung und der Plangenehmigung

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen unabhängig von dem Umfang des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn

Nummer 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 gelten entsprechend. Aus Beweisgründen sollte das Einverständnis der Betroffenen schriftlich erklärt werden.

(2) Sollen Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, so holt der Vorhabenträger rechtzeitig vor Baubeginn die schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FStrG) ein. Hat ein Dritter die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder die Erteilung der Plangenehmigung verlangt, so ist ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Planfeststellung unterbleibt oder die Plangenehmigung entfällt und dass ein Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Verfahrens nicht besteht.

(3) Eine Mitwirkung der anerkannten Vereine findet nicht statt, es sei denn, die Landesgesetze sehen etwas anderes vor.

7. Planfeststellung und Bebauungspläne

(1) Bebauungspläne nach § 9 BauGB können die Planfeststellung ersetzen (§ 17b Abs. 2 FStrG). Vor Fertigstellung einer festgestellten Maßnahme können Planfeststellungsbeschlüsse jedoch nicht durch Bebauungspläne geändert werden. Regelungen, die nach § 9 BauGB nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden können, sind ggf. in einer Planfeststellung zu treffen.

Beispiele:

(2) Auch in den Fällen, in denen - abgesehen von Ergänzungen - über die in einem Bebauungsplan bereits festgesetzten Verkehrsflächen hinaus weitere Verkehrsflächen benötigt werden, ist insoweit die Planfeststellung

zusätzlich durchzuführen. Zum besseren Verständnis der Auswirkungen für die Beteiligten kann es zweckmäßig sein, Festsetzungen des Bebauungsplans in die Planunterlagen nachrichtlich zu übernehmen.

Beispiel:

(3) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen für eine Bundesfernstraße, die mit der Planung der Straßenbaubehörde nicht übereinstimmen, und ist das Einvernehmen mit der Gemeinde über die Änderung nicht zu erzielen, so ist für den Abschnitt der Abweichung die Planfeststellung durchzuführen. In diesem Verfahren ist ein bestmöglicher Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplans und den Erfordernissen des weiträumigen Verkehrs anzustreben.

Beispiel:

(4) Wird infolge einer abweichenden Planfeststellung ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben und neu aufgestellt, so hat der Träger der Straßenbaulast der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für etwaige Entschädigungen, welche die Gemeinde infolge der Umplanung Dritten zu gewähren hat (§ 38 Satz 2 i. V. m. § 37 Abs. 3 BauGB). Erklärungen der Beteiligten zu den Kosten sollen in die Niederschrift über den Erörterungstermin aufgenommen werden (s. Nr. 25 Abs. 6).

8. Umfang der Planfeststellung

(1) Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf

  1. Straßenbestandteile, wie den Straßenkörper, den Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör,
  2. Nebenanlagen,
  3. Nebenbetriebe,
  4. Flächen, deren vorübergehende Inanspruchnahme zur Durchführung des Straßenbauvorhabens erforderlich ist, z.B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, die Anlage von Baustraßen, Umfahrungsstrecken,
  5. Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die aufgrund des Straßenbauvorhabens notwendig werden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Notwendig sind Folgemaßnahmen, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind.

Beispiele für Folgemaßnahmen:

  1. Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. von § 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG sowie Ersatzzahlungen i. S. von § 19 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, sowie Schutz- und Kompensations-, Beobachtungs-, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes i. S. v. § 34 Abs. 2 BNatSchG zur Folge hat,
  2. Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" i. S. von § 34 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, sowie Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes,
  3. Lärmschutzmaßnahmen und sonstige Immissionsschutzmaßnahmen,
  4. sonstige Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

Beispiel: Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern vor oder in Gewässern.

(2) In die Planfeststellung kann die Festsetzung der Flächen für die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie für

  1. Polizeistationen,
  2. Einrichtungen der Unfallhilfe,
  3. Hubschrauberlandeplätze,
  4. Zollanlagen

einbezogen werden, sofern diese Anlagen eine unmittelbare Zufahrt zur Bundesfernstraße erhalten sollen (§ 17f FStrG). Mit der zuständigen Behörde bzw. Stelle ist vorher zu klären, dass sie die Kosten übernimmt, die aus der Planfeststellung für die Anlage oder aus ihrer Verwirklichung entstehen.

(3) In die Planfeststellung können ferner in geeigneten Fällen Flächen für die Entnahme von Kies, Sand oder dergl. und für die dauernde Ablagerung von Boden aufgenommen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Verkehrsflächen stehen.

(4) In die Planfeststellung kann eine Regelung über Widmung, Umstufung und Einziehung aller betroffenen Straßen aufgenommen werden. Dabei kann festgelegt werden, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird (vgl. § 2 Abs. 6 FStrG).

(5) Die Planfeststellung kann für Teilabschnitte durchgeführt werden. Dies wird in der Regel erforderlich sein, wenn es sich um größere Strecken oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt (z.B. Anschlussstellen, Kreuzungen, Brücken, geländebedingte Schwierigkeiten). Es ist sicherzustellen, dass der jeweilige Teilabschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung erlangt. Planungsbindungen, die sich aus dem Teilabschnitt für andere Abschnitte ergeben, sind bei abschnittsweiser Planfeststellung in die Abwägung einzubeziehen.

Gewichtige Belange, die die Gesamtplanung im weiteren Streckenverlauf zu überwinden hätte, sind im Rahmen der Abwägung in dem Sinne vorausschauend zu berücksichtigen, dass in den Folgeabschnitten keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

9. Zeitpunkt der Planfeststellung

(1) Der Plan ist vor Ausführung des Straßenbauvorhabens festzustellen (§ 17 Satz 1 FStrG). Der Vorhabenträger hat die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens rechtzeitig zu beantragen.

(2) Erweist sich nach Beginn einer Baumaßnahme, dass ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist, so ist das Verfahren unverzüglich nachzuholen.

Beispiel: Es ist zunächst ein Fall von unwesentlicher Bedeutung i. S. von § 17b Abs. 1 Nr. 4 FStrG (s. vorstehende Nr. 6) angenommen worden.

II. Vorbereitung der Planfeststellung

10. Grundsätze für die Aufstellung des Plans

(1) Der Plan für das Straßenbauvorhaben wird nach den Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellt. Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage für den Entwurf und die weitere Planung. Varianten, die sich bei der Entwurfsbearbeitung aufdrängen, sind so weit zu untersuchen, wie es für die Planungsentscheidung erforderlich ist.

(2) Die wesentlichen Gründe, die zu dem Plan geführt haben, werden im Erläuterungsbericht gemäß RE festgehalten; untersuchte Varianten, sowie die Kriterien, die für die Bewertung der Varianten von Belang waren, sind darzustellen. Ebenso sind das Ergebnis und die methodische Vorgehensweise bei der Erstellung der Verkehrsprognose darzustellen.

(3) Die öffentlichen und privaten Belange müssen im Rahmen des planerischen Ermessens (Gestaltungsfreiheit) gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang beanspruchen. Zu beachten sind

  1. die Belange der betroffenen Bürger, insbesondere deren Eigentum, Nutzungsrechte (z.B. Miete oder Pacht) oder die Frage der Übernahme, wenn das Grundstück nicht unmittelbar in Anspruch genommen, jedoch die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und durch die Maßnahme das Grundstück schwer und unerträglich betroffen wird,

    ebenso wie

  2. die öffentlichen Belange, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes, des Schutzes von Natur und Landschaft, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Belange anderer öffentlicher Planungsträger.

Soweit öffentliche Belange als striktes Recht zu beachten sind, können sie im Rahmen der Abwägung nicht aufgrund der planerischen Gestaltungsfreiheit überwunden werden. Strikt bindende Belange sind z.B.: § 4 Abs. 1 ROG, § 2 EKrG, § 41 f. BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, §§ 19, 34 u. 42 BNatSchG, § 1 Abs. 3 FStrG.

(4) Ergeben sich für die planaufstellende Behörde Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Vernichtung der betrieblichen Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb), so ist eine besonders sorgfältige Aufklärung geboten. Zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung ist in diesen Fällen die Frage der Existenzgefährdung odervernichtung gutachterlich zu untersuchen.

(5) Ist ein Straßenbauvorhaben in den Bedarfsplan nach § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenommen, ist die Feststellung des Bedarfs verbindlich. Eine Prüfung des Verkehrsbedarfs auf der Stufe der Planfeststellung ist in diesen Fällen entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass sich in der Abwägung andere Belange als vorrangig erweisen und die Planfeststellung für die im Bedarfsplan ausgewiesene Straße im Einzelfall unterbleiben muss.

11. Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG

(1) Zweck der UVP ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sowie ihr Ergebnis in der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Die UVP wird als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Hinweise zu den vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem ARS Nr. 21/97 vom 31.05.1997.

(2) Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Wenn eine UVP bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens bzw. der Linienbestimmung durchgeführt worden ist, kann sie im Planfeststellungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden (§ 15 Abs. 4 UVPG). Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Untersuchungstiefe der UVP auf den jeweiligen Planungsstand abgestimmt wird und keine einseitige Verlagerung der UVP in die eine oder andere Planungsstufe erfolgt.

Im Einzelnen gelten die Ausführungen in den folgenden Nummern.

(3) Eine UVP-Pflicht besteht in folgenden Fällen:

  1. Neubau einer Bundesautobahn oder einer Bundesstraße als Schnellstraße - vgl. Anlage 1 Nr. 14.3 UVPG (Schnellstraßen i. S. des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs - vgl. BGBl. II 1983 S. 245 ff. - sind vor allem Kraftfahrstraßen);
  2. Neubau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist - vgl. Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG;
  3. Ausbau oder Verlegung einer bestehenden Bundesstraße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn der auszubauende und/oder zu verlegende Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist - vgl. Anlage 1 Nr. 14.5 UVPG;
  4. Bau eines weiteren Abschnitts einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße oder Ausbau, ggf. samt Verlegung, eines weiteren Abschnitts einer bestehenden, höchstens dreistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, sofern
  5. Verlängerung einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Neubau oder weiteren Ausbau, ggf. samt Verlegung, einer bestehenden Straße, wenn das Verlängerungsvorhaben selbst die Straßenlängen nach Buchst. b und c erreicht oder überschreitet - vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG.

(4) Bei dem Bau einer Bundesstraße, die nicht nach Absatz 3 einer generellen UVP-Pflicht unterliegt - Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG -, ist gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob im Einzelfall eine UVP-Pflicht besteht (Screening-Verfahren). Diese besteht dann, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) zu berücksichtigen wären. Kriterien für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben sich aus der Anlage 2 UVPG.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, das nicht die in Absatz 3 genannten Größenwerte erreicht. Bei einer Vorprüfung sind frühere Änderungen des Vorhabens einzubeziehen, die noch keiner UVP unterzogen worden sind.

(6) Werden der Planfeststellungsbehörde im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens Tatsachen bekannt, welche die UVP-Pflicht des Vorhabens nunmehr erkennen lassen, ist die getroffene Feststellung nach § 3a UVPG zu überprüfen.

(7) Die Entscheidung über die Feststellung der UVP-Pflicht oder das Unterbleiben der UVP (vgl. § 3a UVPG) ergeht in schriftlicher Form mit Begründung. Sie ist nicht selbständig anfechtbar und enthält daher keine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie ist dem Vorhabenträger zu übersenden und zum Verwaltungsvorgang zu nehmen. Soll eine UVP unterbleiben, erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Einstellen der Entscheidung in einem geeigneten Veröffentlichungsorgan (Muster 1).

(8) Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG vorgesehene Übersicht über Lösungsmöglichkeiten erfordert eine Übersicht der wichtigsten geprüften Vorhabenvarianten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen.

Dazu sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Beschreibung und Beurteilung der möglicherweise vom Bauvorhaben betroffenen Umwelt einschließlich der vorhandenen Belastungen (Betroffenenseite),
  2. Ermittlung der Wirkungen (Be- und Entlastungen) des Bauvorhabens auf die Umwelt (Verursacherseite),
  3. Ermittlung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Umwelt und der Entlastungseffekte, unter Berücksichtigung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beeinträchtigungen.

(9) Die UVP im Planfeststellungsverfahren baut auf den Grundlagen und Ergebnissen vorausgegangener Stufen auf, auch soweit Vorhabenvarianten (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG) geprüft worden sind; die in den Vorstufen ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sind bei der weiteren Konkretisierung der Planunterlagen für die UVP mit einzubeziehen. Verfügbare Unterlagen, z.B. Landschaftspläne, sind zu nutzen.

Auf die Möglichkeit des § 5 UVPG (Unterrichtung über vsl. beizubringende Unterlagen) wird hingewiesen.

Falls erforderlich, hat die den Plan aufstellende Behörde weitere Untersuchungen und Ermittlungen anzustellen, um alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, seiner Herstellung, des Verkehrs und des Betriebs auf die Umwelt zu beschreiben.

Die UVP ist kein Suchverfahren, in dem alle erdenklichen Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen sind; die vorhabenbedingten Umweltauswirkungen sind unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Projektträger nach dem allgemeinen Kenntnisstand unter Anwendung allgemein anerkannter Prüfmethoden zu untersuchen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist nur insoweit erforderlich, als sie für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung geboten ist.

Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, sind im Plan (z.B. landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht) darzustellen.

(10) Im gestuften Planungsprozess kann die UVP im Fortgang des Verfahrens auf diejenige Variante beschränkt werden, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt. Die den Plan aufstellende Behörde ist befugt, eine Vorhabenvariante, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuschließen.

(11) Soweit die erforderliche UVP oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden sind, kann von allen an dem Verfahren noch zu Beteiligenden (§§ 2 und 4 UmweltrechtsbehelfsG i. V. m. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO) grundsätzlich die Aufhebung der Entscheidung verlangt werden; eine Fehlerheilung nach sonstigen Vorschriften bleibt unberührt. Sonstige Mängel bei der Anwendung der UVP-Bestimmungen sind nur dann erheblich, wenn diese offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 FStrG). Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes im Interessengeflecht zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten des Verfahrens bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können.

12. Berücksichtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten

Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung möglichst frühzeitig auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen. Auf den "Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau" (ARS Nr. 21 vom 20.09.2004) wird verwiesen.

Alternativen i. S. von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind zumutbar, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes erreicht werden kann und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde.

13. Berücksichtigung des Artenschutzes

(1) Es ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben im Hinblick auf die europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie und die Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie) Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Maßgabe nach § 42 Abs. 5 BNatSchG verwirklicht werden. Dazu ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit den Planunterlagen einzureichen. Sind Verbotstatbestände erfüllt, ist eine Überwindung der Verbote durch eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG erforderlich. Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag darzulegen. Andere besonders geschützte Arten unterliegen im Rahmen der Planfeststellung nicht den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 42 BNatSchG; diese werden ausschließlich im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG behandelt.

(2) Im Rahmen des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist im Hinblick auf die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG (Arten nach Anhang a EG-ArtSchV, Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie und Arten nach Anlage I Spalte 3 BArtSchV) zu prüfen, ob als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für diese Arten nicht ersetzbar sind; ist dies der Fall, dann ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

14. Vorbereitung der Planunterlagen

(1) Schon bei der Vorbereitung des Plans wird mit den - je nach Lage des Falls - beteiligten Behörden und Stellen (z.B. Gemeinden, Kreisen, Bergbehörden, Denkmalschutzbehörden, Eisenbahn-Bundesamt, Flurbereinigungsbehörden, Forstbehörden, Immissionsschutzbehörden, Landesplanungsbehörden, Landwirtschaftsbehörden, Naturschutzbehörden, Betreibern von Telekommunikationslinien, Verkehrsunternehmen, Versorgungsunternehmen, Wasserbehörden, Wasser- und Schifffahrtsbehörden, Wehrbereichsbehörden) geklärt, inwieweit andere Planungen oder öffentliche Belange dieser Behörden und Stellen einschließlich der Umweltbelange durch das Bauvorhaben berührt werden. Bei Bauvorhaben in Baugebieten oder in solchen Gebieten, die im Zusammenhang bebaut sind, muss durch Anfrage bei der Gemeinde geklärt werden, ob Bebauungspläne nach § 9 BauGB vorhanden sind, die Festsetzungen für die Bundesfernstraßen enthalten oder wesentlich für die Beurteilung des Verkehrslärms sein können. Die privaten Betroffenen werden ermittelt, das Grunderwerbsverzeichnis auf den letzten Stand gebracht und die Katasterkarten - ggf. unter Amtshilfe von Gemeinde und Kreis - ergänzt. Es ist zu prüfen, ob die betriebliche Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb) gefährdet oder vernichtet werden kann; vgl. Nummer 10 (4). Auf die Nummern 31 und 33 wird hingewiesen.

(2) Berührt das Bauvorhaben Bauwerke, Wege, Gewässer oder sonstige Anlagen, werden deren tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in geeigneter Weise ermittelt, z.B. durch Anfrage bei den Trägern, durch Ortsbesichtigung oder Einsicht in die Straßenverzeichnisse. Das Selbe gilt, wenn Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Schienenwegen, Bundeswasserstraßen, Gewässern) neu zu schaffen oder zu ändern sind; wegen der Einzelheiten siehe u. a. §§ 12 bis 13a FStrG, die Vorschriften des EKrG nebst der 1. EKrV, § 41 WaStrG, die Vorschriften des WHG und der Landeswassergesetze sowie die StraWaKR, StraKR.

Beispiele:

(3) In den Fällen des Absatzes 2 werden mit den Beteiligten, insbesondere den Baulastträgern, Unterhaltungspflichtigen, Eigentümern sowie Nutzungsberechtigten Vereinbarungen getroffen, in denen - vorbehaltlich der Planausführung - die Tragung der Herstellungs- oder Änderungskosten, die Kostenbeteiligung und die künftige Unterhaltung der Anlagen (einschl. der Unterhaltungskosten) geregelt werden. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im Plan ist unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Es ist zu prüfen, ob bestehende Sondernutzungen, z.B. für Zufahrten, widerrufen werden müssen (Nr. 31 Abs. 1).

(4) Bei der Vorbereitung des Plans ist ferner zu prüfen, ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer - auch während der Bauzeit - erforderlich sind, ob diese technisch durchführbar sind oder ihnen überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen, insbesondere weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungen verursachen würden. Bei der Prüfung sind auch Forderungen der Beteiligten mit einzubeziehen.

Wird Lärmschutz erforderlich, ist zu prüfen und darzulegen, ob dieser durch Maßnahmen an der Straße und/oder an den baulichen Anlagen sicherzustellen ist. Es wird auf die "Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" - VLärmSchR 97 - (ARS 26/97 vom 02.06.1997) hingewiesen.

(5) Es ist zu prüfen, ob Dritte zu den Kosten des Bauvorhabens beizutragen haben; ggf. ist mit diesen eine Vereinbarung zu schließen; s. auch Nummer 8 Abs. 2.

Kostenregelungen in der Planfeststellung zu Lasten Dritter bedürfen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage.

Beispiele:

Beim Ausbau einer OD: Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Oberflächenentwässerung, der Änderung der Gehwege, des erforderlichen Grunderwerbs und des Abbruchs von Gebäuden.

Kostenregelungen (z.B. bezüglich Leitungsverlegungen) sind nicht in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen, soweit über die Kostenfolgen anhand privatrechtlicher Verträge (z.B. Gestattungsverträge) zu befinden ist. Auf diese Verträge soll nachrichtlich hingewiesen werden.

15. Vorarbeiten auf Grundstücken zur Vorbereitung des Plans

(1) Für Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, das Anbringen von Markierungszeichen und für sonstige Vorarbeiten (z.B. Bestandsaufnahmen) zur Vorbereitung des Plans besteht eine Duldungspflicht der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a FStrG.

Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. Unter Vorarbeiten fallen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst darstellen.

(2) Vorarbeiten sind ohne weiteres zulässig, wenn die Eigentümer sowie ggf. sonstige Nutzungsberechtigte mit Umfang und Zeitpunkt einverstanden sind. Anderenfalls hat die Straßenbaubehörde die Absicht, die Arbeiten durchzuführen, den Pflichtigen unmittelbar schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben (Muster 4 und 5). Ob neben dem sonstigen Nutzungsberechtigten auch der Eigentümer zu benachrichtigen ist, hängt vom Ausmaß der vorzunehmenden Arbeiten ab. In dringenden Fällen kann die Bekanntgabe mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden werden.

(3) Aus der Bekanntgabe müssen die Betroffenen den voraussichtlichen Umfang der beabsichtigten Arbeiten (z.B. Vermessungen, Probebohrungen) und den Zeitpunkt der Durchführung erkennen können, damit sie sich auf die bevorstehenden Arbeiten einrichten und den Zustand des Grundstücks vor Beginn der Arbeiten feststellen können. In der Bekanntgabe soll darauf hingewiesen werden, dass den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Vorarbeiten entstandenen unmittelbaren Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zusteht (§ 16a Abs. 3 FStrG). Falls der Zustand eines Grundstücks durch die vorbereitende Maßnahme in nicht unerheblicher Weise verändert werden soll, ist vorher eine Beweissicherung vorzunehmen.

Lehnt der Pflichtige die Vorarbeiten weiterhin ab, kann die Weigerung nach Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 13 FStrG). Für die zwangsweise Durchsetzung der Vorarbeiten sind die Vollstreckungsgesetze der Länder maßgebend.

16. Planunterlagen für das Anhörungsverfahren

(1) Die Planunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE und sonstige Unterlagen ("Der Plan").

Der Plan umfasst in der Regel:

  1. Erläuterungsbericht, zugleich als allgemein verständliche Zusammenfassung i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2 UVPG, insbesondere der in den Buchst. e, n, o, p, q und r angesprochenen umweltrelevanten Angaben, mit Aufzählung der für den Plan erstellten Gutachten. Der Erläuterungsbericht enthält auch die Ergebnisse des Variantenvergleichs nach Nummer 11 Abs. 8,
  2. Zeichenerklärung (Muster 6),
  3. Übersichtskarte,
  4. Übersichtslageplan,
  5. Übersichtskarte mit Darstellung der geprüften Vorhabenvarianten,
  6. Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen - Bauwerksverzeichnis - (Muster 7),
  7. Ausbauquerschnitt, ggf. besondere Querschnitte,
  8. Lageplan,
  9. Höhenplan,
  10. Leitungsplan, ggf. mit Darstellung erforderlicher Ersatztrassen,
  11. Pläne für Kunstbauwerke,
  12. Grunderwerbsverzeichnis (Muster 8),
  13. Grunderwerbsplan in einem Maßstab, der die Grundstücksgrenzen und Grundstücksinanspruchnahme eindeutig erkennen lässt,
  14. Unterlagen zur Regelung wasserrechtlicher/wasserwirtschaftlicher Sachverhalte, Erläuterungen und Pläne, ggf. Darstellung der bautechnischen Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten (nach RiStWag),
  15. Unterlagen zur Regelung lärmtechnischer Sachverhalte, Erläuterungen und Pläne,
  16. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung, insbesondere landschaftspflegerischer Begleitplan mit Erläuterungen der Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs.- und Ersatzmaßnahmen gemäß den "Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftpflegerischer Begleitpläne im Straßenbau - Ausgabe 1997 -,
  17. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach Nummer 13.
  18. Soweit erforderlich und im Erläuterungsbericht nicht bereits enthalten
  19. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter,
  20. integrierter Straßenraumentwurf (insbesondere beim Ausbau von Ortsdurchfahrten),
  21. Beschilderungs- und Markierungsplan,
  22. Unterlagen zur Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder eines europäischen Vogelschutzgebietes, bei Unverträglichkeit Angaben zu Alternativen und zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
  23. Umstufungskonzept.

Die nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG erforderlichen Angaben sind in die entsprechenden Unterlagen aufzunehmen.

Zusätzliche Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich.

Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.

(2) Die Planunterlagen müssen so klar und verständlich sein (z.B. farbige Darstellung der Trasse einschließlich der Böschungen, Dammlagen oder Einschnitte, abzubrechende Gebäude, Gemeindegrenzen, Planfeststellungsgrenzen), dass bei der Auslegung im Anhörungsverfahren sich jedermann darüber unterrichten kann, ob und ggf. inwieweit er durch das Straßenbauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Insbesondere müssen die Planunterlagen den Umfang der von dem Bauvorhaben auf Dauer oder vorübergehend (z.B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, für die Anlage von Baustraßen sowie für Umfahrungsstrecken) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Eigentumsgrenzen müssen entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster dargestellt sein.

(3) Bei der Auslegung der Planunterlagen sind die Belange des Datenschutzes zu wahren.

(4) Ein Verzeichnis der einzelnen Planunterlagen mit Anzahl, Nummer und Maßstab der Pläne wird vorangestellt. Die Planunterlagen müssen das nach den RE vorgesehene Schriftfeld mit Aufstellungs- und sonstigen Vermerken enthalten.

17. Einleitung des Anhörungsverfahrens

(1) Die den Plan aufstellende Behörde übersendet die Planunterlagen (Nr. 16) der Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG) und teilt mit, welche Stellen (Behörden und andere Träger öffentlicher Belange) nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind (Muster 9). Sie übersendet der örtlich zuständigen Baugenehmigungsbehörde den Lageplan und weist auf §§ 9 Abs. 4 und 9a Abs. 1 FStrG hin (Muster 10).

(2) Die Planunterlagen sollen in so vielen Ausfertigungen übersandt werden, dass in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, eine Ausfertigung ausgelegt werden kann. Für jede zu beteiligende Stelle soll nach Möglichkeit eine Ausfertigung der Planunterlagen - ggf. in digitalisierter Form - vorgesehen werden, eventuell beschränkt auf die ihren Aufgabenbereich berührenden Teile. Für die Anhörungsbehörde sind in der Regel Mehrausfertigungen des Plans vorzusehen.

(3) Die Anhörungsbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Planunterlagen vollständig sind und den Anforderungen nach Nummer 16 genügen. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Anhörungsbehörde bei der den Plan aufstellenden Behörde auf eine Ergänzung oder Berichtigung der Planunterlagen hin.

(4) Die Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen deren Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, und weist auf das Vorkaufsrecht nach § 9a Abs. 6 FStrG hin (Muster 11). Die Gemeinden machen die Auslegung gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG vorher ortsüblich bekannt (Nr. 20 Abs. 2).

18. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange

(1) Die Anhörungsbehörde fordert innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen die zu beteiligenden Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange unter Beifügung der entsprechenden ggf. auf den jeweiligen Aufgabenbereich beschränkten Planunterlagen zur Stellungnahme auf (§ 73 Abs. 2 VwVfG). Zur Abgabe der Stellungnahme bestimmt sie eine Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf - § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG - (Muster 12).

(2) Zu beteiligen sind die Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Behörden, deren Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Verleihung oder sonstige Verwaltungsentscheidung infolge dieser Planfeststellung nicht erforderlich ist oder mit denen öffentlich-rechtliche Beziehungen zu regeln sind (z.B. Kreuzungsrechtsverhältnisse). Gemeinden und Kreise, auf deren Gebiet das Vorhaben sich voraussichtlich auswirkt, sind stets zu beteiligen.

(3) Die beteiligten Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange sollen sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken.

19. Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Könnte ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG (Nr. 11 Abs. 2) in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben oder hat der Nachbarstaat um Unterrichtung ersucht, sind die §§ 8 und 9a UVPG sowie ggf. bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Nachbarstaat zu beachten.

Das Ergebnis der Erforderlichkeit einer grenzüberschreitenden UVP ist aktenkundig zu machen.

20. Auslegung des Plans, Bekanntmachung

(1) Die Planunterlagen (Nr. 16) werden - soweit nicht nach Nummer 21 zu verfahren ist - auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden innerhalb von drei Wochen nach Zugang einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Eine gesonderte Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen des Natur- und Umweltschutzes erfolgt nicht. Bei der Berechnung der Auslegungsfrist wird der Tag, an dem ab Dienstbeginn die Planunterlagen ausgelegt worden sind, mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Planunterlagen müssen während der Dienststunden unter Berücksichtigung der ortsüblichen Handhabung jederzeit vollständig eingesehen werden können.

(2) Die Gemeinden machen die Auslegung mit den nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgeschriebenen Angaben vor Beginn der Auslegung auf ihre Kosten ortsüblich bekannt. Auf diese Weise erfolgt auch die nach § 17a Nr. 2 Satz 1 FStrG erforderliche Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen des Natur- und Umweltschutzes (§ 17a Nr. 2 Satz 2 FStrG).

In der Bekanntmachung (Muster 13) ist darauf hinzuweisen,

  1. dass auch bei rechtzeitigem Eingang von Einwendungen und Stellungnahmen die Durchführung eines Erörterungstermins im Ermessen der Anhörungsbehörde liegt (§ 17a Nr. 5 Satz 1 FStrG),
  2. dass bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen ist, da andernfalls diese Einwendungen unberücksichtigt gelassen werden können (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG),
  3. dass Einwendungen Betroffener sowie Einwendungen und Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist (im Folgenden kurz: Einwendungsfrist) ausgeschlossen sind (§ 17a Nr. 7 Satz 1 und 2 FStrG), und
  4. ob eine UVP-Pflicht (§ 3a UVPG) besteht.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass diese Anhörung auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG beinhaltet; die Öffentlichkeit ist zu unterrichten über:

  1. den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
  2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a UVPG sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a UVPG,
  3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung,
  4. die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,
  5. die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden,
  6. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 6 UVPG zur Einsicht ausgelegt werden,
  7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die Anhörungsbehörde veranlasst, dass Betroffene, die ihren Sitz oder ihre Wohnung nicht im Gebiet einer der in Absatz 1 genannten Gemeinden haben, deren Person und Aufenthalt aber bekannt sind, durch die Gemeinde rechtzeitig vorher von der Auslegung unter Übersendung des Bekanntmachungstextes benachrichtigt werden - § 17a Nr. 4 FStrG - (Muster 14).

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Erörterungstermin auch schon in der Bekanntmachung des Vorhabens bestimmt werden (§ 73 Abs. 7 VwVfG). Hierbei ist die Frist von drei Monaten gemäß § 17a Nr. 5 Satz 2 FStrG zu beachten.

(4) Die Gemeinde gibt unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist der Anhörungsbehörde die Planunterlagen mit den bei ihr eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zurück und vermerkt auf den Unterlagen die Dauer der Auslegung (Muster 15).

21. Vereinfachtes Anhörungsverfahren

(1) Ein vereinfachtes Anhörungsverfahren durch Verzicht auf die öffentliche Auslegung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG kommt wegen § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG bei UVP-pflichtigen Vorhaben nicht in Betracht.

(2) Ist bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben der Kreis der Betroffenen klar abgrenzbar und bekannt, kann ein vereinfachtes Anhörungsverfahren stattfinden. An der klaren Abgrenzung und Erkennbarkeit der Betroffenen fehlt es in der Regel bei Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte. In diesen Verfahren können auch die Inhaber obligatorischer Nutzungsrechte (Mieter, Pächter), die in den Planunterlagen nicht erfasst werden, eigene Lärmschutzansprüche geltend machen. Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der einschlägigen Immissionsgrenzwerte eignen sich daher in der Regel nicht für ein vereinfachtes Anhörungsverfahren.

(3) Im vereinfachten Anhörungsverfahren wird auf die Auslegung der Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung (Nr. 20) verzichtet (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Stattdessen teilt die Anhörungsbehörde den Betroffenen mit, (Muster 16)

  1. bei welcher Dienststelle sie innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb eines Monats) nach Erhalt des Schreibens die Planunterlagen einsehen können,
  2. dass sie innerhalb weiterer zwei Wochen Einwendungen erheben können,
  3. dass Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) und
  4. dass nach rechtzeitigem Eingang von Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt werden kann.

Für den Fall, dass rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind und eine Erörterung durchgeführt werden soll (Nr. 24 Abs. 1), bestimmt die Anhörungsbehörde unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist (Satz 2 Buchst. b) einen Erörterungstermin und teilt ihn denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, mit (Muster 17). Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen sind. Den Anforderungen an die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist damit Rechnung getragen.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Behörden und der anderen Träger öffentlicher Belange (vgl. Nr. 18) sind sinngemäß anzuwenden.

22. Verfahren bei Änderung des Plans nach Auslegung

(1) Wird eine Änderung des ausgelegten Plans erforderlich und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde, eines anderen Trägers öffentlicher Belange oder Belange Dritter erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und Einsicht in den geänderten Plan, z.B. durch Übersendung der geänderten Planunterlagen, zu gewähren sowie Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG). Betroffene sind auf den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen gem. § 17a Nr. 7 FStrG hinzuweisen. Diese Regelungen gelten auch für die anerkannten Vereinigungen des Natur- oder Umweltschutzes, die sich rechtzeitig am bisherigen Verfahren beteiligt haben. Nummer 20 Abs. 2 Buchst. d gilt entsprechend.

(2) Der geänderte Plan (z.B. Deckblätter) hat nach Form und Inhalt den RE zu entsprechen und muss mit Aufstellungsdatum versehen und unterschrieben sein. Wirkt sich die Änderung des Plans auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan auch in dieser Gemeinde auszulegen (§ 17a Nr. 6 Satz 2 2. Altern. FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2 VwVfG).

(3) Ist der Kreis der von der Planänderung Betroffenen nicht bekannt oder sind durch die Planänderung zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG) so ist der geänderte Plan unverzüglich auszulegen; dabei ist Nummer 20 zu beachten. Durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgt die Benachrichtigung der Vereinigungen i. S. v. § 17a Nr. 6 Satz 2 FStrG.

(4) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden und hält die Straßenbaubehörde die Änderung für erforderlich oder zweckmäßig, so holt sie zunächst die Einwilligung der für die Genehmigung des Entwurfs zuständigen Behörde, im Falle des Sichtvermerks durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dessen erneuten Sichtvermerk, ein.

(5) Haben Behörden oder andere Träger öffentlicher Belange bereits während der Entwurfsbearbeitung Vorschläge gemacht, die berücksichtigt wurden, so sollen weitergehende oder von ihren ursprünglichen Vorschlägen abweichende Forderungen nur berücksichtigt werden, wenn neue Erkenntnisse und Tatsachen die weitergehenden oder andersartigen Vorschläge rechtfertigen.

23. Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden

(1) Sind weder Einwendungen noch Stellungnahmen gegen den Plan eingegangen und haben auch die beteiligten Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken vorgebracht, so legt die Anhörungsbehörde die Planunterlagen in [länderseitig zu regeln]-facher Ausfertigung mit ihrer Stellungnahme sowie einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vor. Vorlage und Stellungnahme entfallen, sofern die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde ist.

(2) Ist nach § 73 Abs. 7 VwVfG der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG (Nr. 20 Abs. 3) bestimmt worden, ist die Aufhebung durch ortsübliche Bekanntmachung notwendig (Muster 19). Sie soll mindestens eine Woche vor dem ursprünglich bestimmten Erörterungstermin erfolgen. Die beteiligten Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange sind, soweit erforderlich, von der Aufhebung zu benachrichtigen.

24. Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwendungen oder rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen gegen den Plan

(1) Eine Erörterung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Anhörungsbehörde (§ 17a Nr. 5 Satz 1 FStrG). Abgesehen von § 67 Abs. 2 VwVfG kommt ein Verzicht insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen absehbar ist, dass diese nicht ausgeräumt werden können und der Erörterungstermin damit seiner Befriedungsfunktion (Nr. 25 Abs. 1) nicht gerecht werden kann.

(2) Entschließt sich die Anhörungsbehörde, eine Erörterung durchzuführen, dann setzt sie den Erörterungstermin so fest, dass sie die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abschließen kann (§ 17a Nr. 5 Satz 2 FStrG); Nummer 20 Abs. 3 bleibt unberührt. Es ist zweckmäßig, dass die Anhörungsbehörde die Einwendungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Äußerung übersendet.

Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Muster 20). Beteiligte Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, der Träger der Straßenbaulast und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, oder deren Vertreter bei mehr als 50 gleichförmigen Einwendungen, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Muster 21).

Bei mehr als 50 Benachrichtigungen (außer der Behörden und des Straßenbaulastträgers) können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Muster 21). Die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt nicht die ortsübliche Bekanntmachung.

(3) Sind im Anhörungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, so soll die Anhörungsbehörde sie auffordern, innerhalb eines Monats einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Kommen sie der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Anhörungsbehörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 18 VwVfG). Darauf soll in der Aufforderung hingewiesen werden.

Endet die Vertretungsmacht des Vertreters der Unterzeichner gleichförmiger Einwendungen, so kann die Anhörungsbehörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Anhörungsbehörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 17 Abs. 4, 72 Abs. 2 VwVfG).

(4) Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendungen oder Stellungnahmen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen und deshalb ausgeschlossen sind (§ 17a Nr. 7 Satz 1 und 2 FStrG). Will die Anhörungsbehörde gleichförmige Einwendungen ausschließen, weil sie den Formerfordernissen nach § 17 Abs. 1 oder 2 VwVfG nicht genügen, muss sie diese Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung mitteilen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

(5) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Anhörungsbehörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht (§§ 72 Abs. 2 Satz 2, 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG). Im Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins muss die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt mindestens eine Woche vorher erfolgen.

(6) Der Erörterungstermin soll zweckmäßigerweise in der Gemeinde - bei größeren Gemeinden in dem Ortsteil - abgehalten werden, in der/dem der Schwerpunkt des Bauvorhabens liegt. Ist die Mehrzahl von Einwendungen bzw. Stellungnahmen aus einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Ortsteil erhoben worden, so ist der Erörterungstermin zweckmäßigerweise dort anzuberaumen. Für die Festsetzung von Ort und Zeit ist die Anhörungsbehörde zuständig. Sie kann in begründeten Fällen die Erörterung auch außerhalb der üblichen Dienststunden am Abend durchführen.

(7) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, bedarf es keiner Stellungnahme der Anhörungsbehörde.

25. Erörterungstermin

(1) Der Erörterungstermin hat u. a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.

(2) Ein Vertreter der Anhörungsbehörde leitet die Verhandlung, die nicht öffentlich ist (§ 68 Abs. 1 VwVfG), und bestimmt deren Ablauf. Er ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, von dem Erörterungstermin ausschließen (§ 68 Abs. 3 VwVfG). Ein evtl. Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen Befangenheit zwingt nicht dazu, die Erörterungsverhandlung zu unterbrechen, bis eine Entscheidung des Behördenleiters erfolgt ist.

(3) Die Erörterung der rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen kann in Gruppen (z.B. Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, anerkannte Vereinigungen des Umwelt- oder Naturschutzes, Private) oder nach Themenbereichen erfolgen. Die Beteiligten und Betroffenen sind berechtigt, während des gesamten Erörterungstermins anwesend zu sein.

(4) Zu Beginn der Erörterung veranlasst der Verhandlungsleiter, class die den Plan aufstellende Behörde das Straßenbauvorhaben vorstellt.

Bei Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wirkt der Verhandlungsleiter darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 68 Abs. 2 VwVfG). § 17a Nr. 7 Satz 1 und 2 FStrG (materielle Präklusion) bleibt unberührt.

(5) Dem Verlangen eines Beteiligten, dass mit ihm in Abwesenheit anderer verhandelt wird, ist zu entsprechen, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht.

(6) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss den Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG entsprechen.

Sie muss insbesondere enthalten,

  1. welche Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  2. welche Einwendungen aufrechterhalten bleiben,
  3. welchen Einwendungen stattgegeben wird und wie ihnen Rechnung getragen werden soll sowie
  4. welche Einwendungen verspätet vorgetragen und erörtert worden sind.

Das Gleiche gilt für die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Vereinigungen des Natur- oder Umweltschutzes.

26. Beendigung des Anhörungsverfahrens

(1) Soweit Einwendungen oder Stellungnahmen berücksichtigt werden sollen, ändert oder ergänzt die Straßenbaubehörde die Planunterlagen entsprechend (z.B. durch Deckblätter) und übersendet sie der Anhörungsbehörde.

Diese prüft, ob aufgrund der Änderungen des Plans eine zusätzliche Anhörung, ggf. nach Nummer 21, erforderlich ist. Haben sich Einwendungen oder Stellungnahmen unter Beachtung der Maßgaben in Nummer 22 Abs. 4 erledigt, werden die Unterlagen entsprechend berichtigt.

(2) Die Anhörungsbehörde leitet die vollständigen Planunterlagen, die Stellungnahmen und Einwendungen, etwaige sonstige Unterlagen, die Niederschrift über den Erörterungstermin, ihre eigene Stellungnahme und eine zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Erörterungstermin (§ 17a Nr. 5 Satz 3 FStrG) in [länderseitig zu regeln]-facher Ausfertigung zu (Muster 22). Findet keine Erörterung statt, leitet die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme zusammen mit den sonstigen in Satz 1 aufgeführten Unterlagen innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist der Planfeststellungsbehörde zu (§ 17a Nr. 5 Satz 4 FStrG). Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG kann auch im Planfeststellungsbeschluss erfolgen. Die Anhörungsbehörde soll sich in ihrer Stellungnahme auch dazu äußern, welche Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sie für erforderlich hält. Im Übrigen soll sich die eigene Stellungnahme der Anhörungsbehörde auf eine Zusammenfassung und Würdigung des Anhörungsverfahrens beschränken.

(3) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, wird ggf. lediglich eine Niederschrift über den Erörterungstermin gefertigt.

(4) Soweit sich eine endgültige Regelung noch nicht treffen lässt (z.B. weil Vereinbarungen noch nicht abgeschlossen worden sind) und deshalb ein Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden soll, geht die Anhörungsbehörde in ihrer Stellungnahme darauf ein; auf Nummer 29 Abs. 3 wird hingewiesen.

(5) Die Anhörungsbehörde sendet eine Durchschrift ihrer Stellungnahme und ggf. der Niederschrift über den Erörterungstermin der Straßenbaubehörde. Den beteiligten Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. deren Vertretern, ist auf Antrag der sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörterungstermin zu übersenden.

27. Einstellung des Verfahrens

Soll das Verfahren auf Antrag der den Plan aufstellenden Behörde ohne Planfeststellungsbeschluss beendet werden, ist es einzustellen.

Hat der Plan bereits ausgelegen, verfügt die Anhörungsbehörde die Einstellung des Verfahrens, veranlasst unverzüglich die ortsübliche Bekanntmachung der Einstellung (Muster 27) und benachrichtigt die Beteiligten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).

Hat die Anhörungsbehörde die in Nummer 26 Abs. 2 genannten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde bereits vorgelegt, verfügt diese die Einstellung des Verfahrens; Satz 2 gilt entsprechend.

III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen

28. Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses, Meinungsverschiedenheiten

(1) Die Planfeststellungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie Ablauf und Ergebnisse des Anhörungsverfahrens. Sie überzeugt sich davon, dass die Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten wurden, alle beteiligten Behörden und die anderen Träger öffentlicher Belange sowie alle anerkannten Vereinigungen des Natur- oder Umweltschutzes Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die Stellungnahmen und Einwendungen gegen den Plan im Fall der Durchführung eines Erörterungstermins ausreichend erörtert wurden. Bestehen zwischen ihr und einer Bundesbehörde in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht Meinungsverschiedenheiten, die sie selbst nicht ausräumen kann, so ist vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 FStrG).

(2) Will die Planfeststellungsbehörde von einer im Anhörungsverfahren von der den Plan aufstellenden Behörde gegebenen Zusage abweichen, so bedarf es einer erneuten Anhörung der hiervon betroffenen Beteiligten.

(3) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden, gilt Nummer 22 Abs. 4 entsprechend.

29. Planfeststellungsbeschluss - allgemeine Regelungen und Entscheidungen

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nummer 10 Abs. 3 genannten Grundsätze fest. Sie bewertet die Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung (s. Nr. 26 Abs. 2) und berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung.

Sie entscheidet dabei auch über

  1. sonstige Erlaubnisse, Bewilligungen, Befreiungen und Genehmigungen nach Bundes- oder Landesrecht. Diese brauchen im Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert erteilt werden, insbesondere wenn sich aus den Planunterlagen ergibt, dass sie in die Abwägungsentscheidung eingegangen sind. Dies gilt nicht, soweit Bundes- oder Landesgesetze eine besondere Bezeichnung vorsehen. Über wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen ist ausdrücklich zu entscheiden (§ 14 WHG),
  2. die Zulässigkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 19 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 BNatSchG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zum europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000, sowie über die Erteilung von Ausnahmen von den Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 22 BNatSchG, von den Bestimmungen für besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG und von den Artenschutzbestimmungen gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG jeweils i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, die zur Erreichung des Zwecks des Beschlusses notwendig werden, sind nach § 36 VwVfG, bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen festzulegen.
  3. Einwendungen und Stellungnahmen, über die im Anhörungsverfahren eine vorläufige oder keine Einigung erzielt worden ist, sowie über die Behandlung verspätet erhobener Einwendungen,
  4. Ansprüche auf Übernahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen (vgl. Nrn. 2 Buchst. a und in Fällen gem. Nr. 10 Abs. 3 Buchst. a),
  5. das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen an der Straße, soweit sie nicht Gegenstand von Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind,
  6. das Vorliegen der Voraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen,
  7. die Frage, ob die Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen zunächst unterbleiben kann, solange eine bei Planoffenlegung bereits genehmigte bauliche Nutzung benachbarter Grundstücke noch nicht verwirklicht ist,
  8. Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Nr. 30),
  9. Kosten, die andere Beteiligte aufgrund gesetzlicher Regelungen zu tragen haben.

(2) Einwendungen, die Entschädigungsforderungen für Eingriffe in das Grundeigentum oder in sonstige dingliche und/oder obligatorische Rechte - Entziehung oder Belastung - betreffen, sind Gegenstand der Planfeststellung nur insoweit, als eine Entscheidung dem Grunde nach notwendig ist. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung über diese Ansprüche im Entschädigungsverfahren. Bei mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen durch nachteilige Veränderung der Grundstückssituation, die sich als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG darstellen, ist über Ausgleichsansprüche dem Grunde nach in der Planfeststellung zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren.

Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums liegt vor, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen und die Auflage von an sich erforderlichen Schutzvorkehrungen (vgl. Nr. 30) nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterbleibt, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben nicht zu vereinbaren sind.

(3) Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen noch nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Bauabschnitte, Bauwerke oder sonstige Regelungen von der Planfeststellung ausgenommen, so wird das in dem Beschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG). Voraussetzung für den Vorbehalt ist, dass sich die spätere Entscheidung auf Teilfragen bezieht, die ihrer Natur nach abtrennbar sind, und durch den Vorbehalt das geplante Bauvorhaben in seiner Grundkonzeption, insbesondere in seiner Linienführung nach Grund und Aufriss, nicht in Frage gestellt wird. Das Gleiche gilt für Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.

Beispiel:

Die Lage einer Gehwegüberführung kann nicht festgestellt werden, weil die städtebauliche Anschlussplanung noch fehlt.

(4) Kann die Wirksamkeit der angeordneten naturschutzrechtlichen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen in FFH- und Vogelschutzgebieten nicht abschließend nachgewiesen werden, muss die Planfeststellungsbehörde über die Festsetzung eines Risikomanagements entscheiden. Begleitend zur Beobachtung der fortdauernden ökologischen Funktion der Schutzmaßnahmen müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass sich nachträglich ein Fehlschlag der positiven Prognose zeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.

(5) Die Einhaltung auch künftiger Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 22. BImSchV ist zu beachten. Eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte besteht jedoch nicht. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist aber verletzt, wenn absehbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Das Interesse, vor Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.

(6) Bei der Abfassung des Planfeststellungsbeschlusses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

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