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Regelwerk

PlafeR 02 - Planfeststellungsrichtlinien 2002
Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz

- Brandenburg -

Vom 18. Juni 2003
(ABl. Nr. 29 vom 23.07.2003 S. 670aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

I. Allgemeines zur Planfeststellung

1 Recht der Planfeststellung

(1) Das Recht der Planfeststellung für die Bundesfernstraßen ist in § 17 FStrG, im Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelt. Weitere Vorschriften enthalten § 12 Abs. 4 FStrG für die Errichtung neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen oder Einmündungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, § 12a Abs. 4 FStrG für Kreuzungen mit Gewässern, jeweils einschließlich der Kosten sowie § 13a Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern.

(2) Weitere Bestimmungen für die Planfeststellung sind im Bundesfernstraßengesetz in § 2 Abs. 5 Satz 2 (Einziehung), § 2 Abs. 6 Satz 5 (Widmung, Umstufung, Einziehung), § 4 Satz 1 (Sicherheitsvorschriften für Bauten), § 9 Abs. 4 (bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen), § 9a Abs. 1 (Veränderungssperre), § 17a (Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls), § 18f (vorzeitige Besitzeinweisung), § 19 Abs. 2 (Enteignung) und § 19a (Entschädigungsverfahren) enthalten.

2 Zweck der Planfeststellung

Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend zu regeln.

Insbesondere wird in der Planfeststellung darüber entschieden,

  1. welche Grundstücke oder Grundstücksteile für das Vorhaben benötigt werden oder auf Verlangen übernommen werden müssen (vgl. Nummer 10 Abs. 3 Buchstabe a),
  2. wie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben gestaltet werden,
  3. welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen notwendig werden
  4. wie die Kosten bei Kreuzungsanlagen von Straßen mit Gewässern oder mit anderen Straßen zu verteilen und die Unterhaltungskosten abzugrenzen sind (vgl. Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien - StraWaKR -; Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR -),
  5. ob und welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind,
  6. welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 19 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen nach den Landesgesetzen zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sind,
  7. welche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne von § 34 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen nach den Landesgesetzen zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sind,
  8. ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind und welche dies sind,
  9. ob, falls solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Bauvorhaben unvereinbar sind, stattdessen dem Grunde nach eine Entschädigung in Geld anzuerkennen ist.

3 Erforderlichkeit der Planfeststellung

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG), mit Ausnahme der in § 17 Abs. 1a, 1b, 2 und 3 FStrG geregelten Fälle (s. Nummern 5, 6 und 7). Das gilt ebenso für den Bau oder die Änderung von Nebenanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG), auch wenn sie nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Straße stehen, und von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG).

(2) Andere Bauvorhaben (z.B. Bau einer Eisenbahnstrecke oder einer Talsperre) können zur Folge haben, dass eine Bundesfernstraße geändert werden muss (Bau einer Überführung, Verlegung der Straße). Über solche Folgemaßnahmen an der Bundesfernstraße wird in dem für das andere Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren (z. B eisenbahnrechtliche Planfeststellung) entschieden, sofern die entsprechenden Bestimmungen das zulassen. Eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz wegen der Änderung der Bundesfernstraße ist nicht notwendig, soweit nicht ein eigenständiges Planungskonzept dafür erforderlich ist.

(3) Unterhaltung oder Instandsetzung einer Bundesfernstraße sind keine Änderungen. Sie dienen immer der Erhaltung des bestehenden Zustands, während eine Änderung der Straße sich in der Regel auf deren verkehrliche Bedeutung und Leistungsfähigkeit bezieht.

4 Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Bauvorhaben

(1) Ein Bauvorhaben im Sinne von Nummer 3 Abs. 1 kann mit anderen Vorhaben derart zusammentreffen, dass für die Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Im Unterschied zu den Folgemaßnahmen unter Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Abs. 2 muss es sich dabei um selbständige Vorhaben handeln, die räumlich in einem nicht trennbaren Sachzusammenhang stehen, da sie Gemeinsamkeiten aufweisen, die eine einheitliche Sachentscheidung für die gemeinsamen Teile des Bauvorhabens notwendig erscheinen lassen. In diesen Fällen wird für die Bauvorhaben oder deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt (§ 78 Abs. 1 VwVfG). Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung nicht nur den Überschneidungsbereich der Bauvorhaben. Beide Bauvorhaben müssen jeweils den Grundsätzen der Abschnittsbildung entsprechen, wodurch u. a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.

Beispiele:

(2) Zwischen der für das Bauvorhaben zuständigen Behörde und dem Träger des anderen Bauvorhabens ist das Einvernehmen über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist die Sache der obersten Landesstraßenbaubehörde vorzulegen. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG wird letztlich von der Zulassungsbehörde getroffen.

(3) Von den zulässigen Planfeststellungsverfahren ist dasjenige durchzuführen, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen im Zeitpunkt der Einleitung berührt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dabei ist nicht allein die Größe der Vorhaben oder ihr Raumbedarf ausschlaggebend, der größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen wird vielmehr auch neben der Anzahl vor allem von der Gewichtigkeit der berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen bestimmt. Werden diese Beziehungen von den zulässigen Planfeststellungsverfahren gleich stark erfasst, so ist das Planfeststellungsverfahren anzuwenden, das für die Durchführung der Vorhaben am zweckmäßigsten erscheint.

5 Plangenehmigung

(I)An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

(2) Der Kreis der in Rechten gemäß Absatz 1 Betroffenen muss klar erkennbar und abgrenzbar sein. Lärmauswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lösen keine Rechtsbeeinträchtigungen aus. Dabei sind die in der Planung bereits enthaltenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Dritte zu berücksichtigen.

(3) Eine nicht wesentliche Beeinträchtigung eines Rechts liegt z.B. vor bei

(4) Als Vereinbarungen mit den Betroffenen kommen beispielsweise in Betracht:

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung ist von der Straßenbaubehörde bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen

  1. Erläuterungsbericht, in dem die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme begründet ist,
  2. Übersichtskarte,
  3. Übersichtslageplan,
  4. Ausbauquerschnitt,
  5. Lageplan, aus dem auch notwendige Änderungen von Zufahrten und Einfriedungen zu ersehen sind,
  6. Bauwerksverzeichnis,
  7. Grunderwerbsplan und -verzeichnis,
  8. landschaftspflegerischer Begleitplan,
  9. Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter und Vorlage von Erklärungen der in ihren Rechten betroffenen Dritten über ihr Einverständnis zur Beeinträchtigung ihrer Rechte (z.B. Bauerlaubnis, Kauf(vor)vertrag, Einverständnis über die Änderung von Zufahrten und Einfriedungen),
  10. Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter, mit denen keine Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten, mit vorhandenem Schriftverkehr und/oder Aktenvermerk,
  11. Nachweis über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie Unterlagen für die noch zu treffenden öffenlich-rechtlichen Entscheidungen einschließlich der bei der Herstellung des Benehmens abgegebenen Stellungnahme beteiligter Behörden und Gebietskörperschaften,
  12. Leitungsplan und Stellungnahmen der betroffenen Versogungsunternehmen,
  13. geeignete Angaben nach § 3a UVPG über das Entfallen der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
  14. schalltechnische Untersuchung.

Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.

Wenn und soweit Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, ist dies der Planfeststellungsbehörde gegenüber ausdrücklich zu erklären.

(6) Bei der Plangenehmigung entfällt ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG. Die Planfeststellungsbehörde führt jedoch eine Anhörung nach § 28 VwVfG durch (Muster 2, 3). Sie kann sich dabei einer anderen oder einer nachgeordneten Behörde bedienen. Eine Anhörung Betroffener, die sich mit der Inanspruchnahme ihres Rechts einverstanden erklärt oder nach Belehrung auf eine gesonderte Anhörung vor Erteilung der Plangenehmigung verzichtet haben, ist nicht erforderlich.

Im Falle des § 17 Abs. 1b FStrG ist eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG durchzuführen.

(7) Eine Mitwirkung der anerkannten Vereine nach Maßgabe der §§ 60 und 70 BNatSchG ist gesetzlich nicht gefordert, es sei denn, es handelt sich um ein Plangenehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 1b FStrG oder die Landesgesetze sehen etwas anderes vor (z.B. bei Befreiungen von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).

(8) Die Planfeststellungsbehörde genehmigt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nummer 10 Abs. 3 genannten Grundsätze.

(9) Für die Plangenehmigung gelten auch die Nummern 8 bis 10, 11 (im Fall von § 17 Abs. 1 b FStrG), 12, 13 Abs. 1 und 3 bis 5, 14, 40 und 41 entsprechend. Zu beachten ist aber eine eventuelle Planfeststellungspflicht nach anderen Vorschriften, z.B. für einen Gewässerausbau (vgl. hierzu Nummer 33).

6 Unterbleiben der Planfeststellung und der Plangenehmigung

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen unabhängig von dem Umfang des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn

Nummer 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Aus Beweisgründen sollte das Einverständnis der Betroffenen schriftlich erklärt werden.

(2) Sollen Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, so holt der Vorhabenträger rechtzeitig vor Baubeginn die schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 17 Abs. 5 FStrG) ein. Hat ein Dritter die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder die Erteilung der Plangenehmigung verlangt, so ist ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Planfeststellung unterbleibt oder die Plangenehmigung entfällt und dass ein Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Verfahrens nicht besteht.

(3) Eine Mitwirkung der anerkannten Vereine findet nicht statt, es sei denn, die Landesgesetze sehen etwas anderes vor.

7 Planfeststellung und Bebauungspläne

(1) Bebauungspläne nach § 9 BauGB ersetzen die Planfeststellung (§ 17 Abs. 3 FStrG). Regelungen, die nach § 9 BauGB nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden können, sind gegebenenfalls in einer Planfeststellung zu treffen.

Beispiele:

(2) Auch in den Fällen, in denen - abgesehen von Ergänzungen - über die in einem Bebauungsplan bereits festgesetzten Verkehrsflächen hinaus weitere Verkehrsflächen benötigt werden, ist insoweit die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen. Zum besseren Verständnis der Auswirkungen für die Beteiligten kann es zweckmäßig sein, Festsetzungen des Bebauungsplanes in die Planunterlagen nachrichtlich zu übernehmen.

Beispiel:

(3) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen für eine Bundesfernstraße, die mit der Planung der Straßenbaubehörde nicht übereinstimmen, und ist das Einvernehmen mit der Gemeinde über die Änderung nicht zu erzielen, so ist für den Abschnitt der Abweichung die Planfeststellung durchzuführen. In diesem Verfahren ist ein bestmöglicher Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplanes und den Erfordernissen des weiträumigen Verkehrs anzustreben.

Beispiel:

(4) Wird infolge einer abweichenden Planfeststellung ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben und neu aufgestellt, so hat der Träger der Straßenbaulast der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Das Gleiche gilt für etwaige Entschädigungen, welche die Gemeinde infolge der Umplanung Dritten zu gewähren hat (§ 38 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BauGB). Erklärungen der Beteiligten zu den Kosten sollen in die Niederschrift über den Erörterungstermin aufgenommen werden (s. Nummer 24 Abs. 6).

8 Umfang der Planfeststellung

(1) Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf

  1. Straßenbestandteile, wie den Straßenkörper, den Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör,
  2. Nebenanlagen,
  3. Nebenbetriebe,
  4. Flächen, deren vorübergehende Inanspruchnahme zur Durchführung des Straßenbauvorhabens erforderlich ist, z.B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, die Anlage von Baustraßen, Umfahrungsstrecken,
  5. Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die aufgrund des Straßenbauvorhabens notwendig werden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Notwendig sind Folgemaßnahmen, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind.

    Beispiele für Folgemaßnahmen:

  6. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 19 Abs. 2 BNatSchG sowie Ersatzzahlungen im Sinne von § 19 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  7. Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne von § 34 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  8. Lärmschutz,
  9. sonstige Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

(2) In die Planfeststellung kann die Festsetzung der Flächen für die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie für

  1. Polizeistationen,
  2. Einrichtungen der Unfallhilfe,
  3. Hubschrauberlandeplätze,
  4. Zollanlagen,

einbezogen werden, sofern diese Anlagen eine unmittelbare Zufahrt zur Bundesfernstraße erhalten sollen (§ 17a FStrG). Mit der zuständigen Behörde bzw. Stelle ist vorher zu klären, dass sie die Kosten übernimmt, die aus der Planfeststellung für die Anlage oder aus ihrer Verwirklichung entstehen.

(3) In die Planfeststellung können ferner in geeigneten Fällen Flächen für die Entnahme von Kies, Sand oder dergleichen und für die dauernde Ablagerung von Boden aufgenommen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verkehrsflächen stehen

(4) In die Planfeststellung kann eine Regelung über Widmung, Umstufung und Einziehung aller betroffenen Straßen aufgenommen werden. Dabei kann insbesondere bei Ortsumgehungen festgelegt werden, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird.(vgl. § 2 Abs. 6 FStrG).

(5) Die Planfeststellung kann für Teilabschnitte durchgeführt werden. Dies wird in der Regel erforderlich sein, wenn es sich um größere Strecken oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt (z.B. Anschlussstellen, Kreuzungen, Brücken, geländebedingte Schwierigkeiten). Es ist sicherzustellen, dass der jeweilige Teilabschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung erlangt. Planungsbindungen, die sich aus dem Teilabschnitt für andere Abschnitte ergeben, sind bei abschnittsweiser Planfeststellung in die Abwägung einzubeziehen. Gewichtige Belange, die die Gesamtplanung im weiteren Streckenverlauf zu überwinden hätte, sind im Rahmen der Abwägung grobmaschig zu berücksichtigen (keine unüberwindbaren Hindernisse in den Folgeabschnitten).

9 Zeitpunkt der Planfeststellung

(1) Der Plan ist vor Ausführung des Straßenbauvorhabens festzustellen (§ 17 Abs. 1 FStrG). Der Vorhabenträger hat die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens rechtzeitig zu beantragen.

(2) Erweist sich nach Beginn einer Baumaßnahme, dass ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist, so ist das Verfahren unverzüglich nachzuholen.

Beispiel:

II. Vorbereitung der Planfeststellung

10 Grundsätze für die Aufstellung des Planes

(1) Der Plan für das Straßenbauvorhaben wird nach den Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellt. Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage für den Entwurf und die weitere Planung. Varianten, die sich bei der Entwurfsbearbeitung aufdrängen, sind so weit zu untersuchen, wie es für die Planungsentscheidung erforderlich ist.

(2) Die wesentlichen Gründe, die zu dem Plan geführt haben, werden im Erläuterungsbericht gemäß RE festgehalten; untersuchte Varianten sind darzustellen.

(3) Die öffentlichen und privaten Belange müssen im Rahmen des planen sehen Ermessens (Gestaltungsfreiheit) gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang beanspruchen. Zu beachten sind

  1. die Belange der betroffenen Bürger, insbesondere deren Eigentum, Nutzungsrechte (z.B. Miete oder Pacht) oder die Frage der Übernahme, wenn das Grundstück nicht unmittelbar in Anspruch genommen, jedoch die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und durch die Maßnahme das Grundstück schwer und unerträglich betroffen wird,
    ebenso wie
  2. die öffentlichen Belange, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes, des Schutzes von Natur und Landschaft, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Belange anderer öffentlicher Planungsträger.

(4) Ergeben sich für die planaufstellende Behörde Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Vernichtung der betrieblichen Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb), so ist eine besonders sorgfältige Aufklärung geboten. Zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung ist in diesen Fällen die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung gutachterlich zu untersuchen.

(5) Ist ein Straßenbauvorhaben in den Bedarfsplan nach § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenommen, ist die Feststellung des Bedarfs verbindlich. Eine Prüfung des Verkehrsbedarfs auf der Stufe der Planfeststellung ist in diesen Fällen entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass sich in der Abwägung andere Belange als vorrangig erweisen und die Planfeststellung für die im Bedarfsplan ausgewiesene Straße im Einzelfall unterbleiben muss.

11 Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG

(1) Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sowie ihr Ergebnis in der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Hinweise zu den vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem ARS Nr. 21/97 des BMV vom 31.05.1997.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens bzw. der Linienbestimmung durchgeführt worden ist, kann sie im Planfeststellungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden (§ 15 Abs. 4 UVPG). Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Untersuchungstiefe der UVP auf den jeweiligen Planungsstand abgestimmt wird und keine einseitige Verlagerung der UVP in die eine oder andere Planungsstufe erfolgt.

Im Einzelnen gelten die Ausführungen in den folgenden Nummern.

(3) Eine UVP-Pflicht besteht in folgenden Fällen:

  1. Neubau einer Bundesautobahn oder einer Bundesstraße als Schnellstraße - vgl. Anlage 1 Nr. 14.3 UVPG (Schnellstraßen im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs - vgl. BGBl. II 1983 S. 245 ff. - sind vor allem Kraftfahrstraßen);
  2. Neubau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist - vgl. Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG;
  3. Ausbau oder Verlegung einer bestehenden Bundesstraße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn der auszubauende und/oder verlegte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist - vgl. Anlage 1 Nr. 14.5 UVPG;
  4. Bau eines weiteren Abschnitts einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße oder Ausbau, gegebenenfalls samt Verlegung, eines weiteren Abschnitts einer bestehenden, höchstens dreistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, sofern
  5. Verlängerung einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Neubau oder weiteren Ausbau, gegebenenfalls samt Verlegung, einer bestehenden Straße, wenn das Verlängerungsvorhaben selbst die Straßenlängen nach Buchstaben b und c erreicht oder überschreitet - vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG.

(4) Bei dem Bau einer Bundesstraße, die nicht nach Absatz 3 einer generellen UVP-Pflicht unterliegt - Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG -, ist gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob im Einzelfall eine UVP-Pflicht besteht (Screening-Verfahren). Diese besteht dann, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) zu berücksichtigen wären. Kriterien für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben sich aus der Anlage 2 zum UVPG.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, das nicht die in Absatz 3 genannten Größenwerte erreicht. Bei einer Vorprüfung sind frühere Änderungen des Vorhabens einzubeziehen, die noch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind.

(6) Werden der Planfeststellungsbehörde im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens Tatsachen bekannt, welche die UVP-Pflicht des Vorhabens nunmehr erkennen lassen, ist die getroffene Feststellung nach § 3a UVPG zu überprüfen.

(7) Die Entscheidung über die Feststellung der UVP-Pflicht oder das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 3a UVPG) ergeht in schriftlicher Form mit Begründung. Sie ist nicht selbständig anfechtbar und enthält daher keine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie ist dem Vorhabenträger zu übersenden und zum Verwaltungsvorgang zu nehmen. Soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Einstellen der Entscheidung in einem geeigneten Veröffentlichungsorgan.

(8) Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG erforderliche Prüfung von Lösungsmöglichkeiten geschieht durch Variantenvergleich. Dieser erfordert eine Übersicht der wichtigsten geprüften Vorhabenvarianten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen. Dazu sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Beschreibung und Beurteilung der möglicherweise vom Bauvorhaben betroffenen Umwelt einschließlich der vorhandenen Belastungen (Betroffenenseite),
  2. Ermittlung der Wirkungen (Be- und Entlastungen) des Bauvorhabens auf die Umwelt (Verursacherseite),
  3. Ermittlung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Umwelt und der Entlastungseffekte, unter Berücksichtigung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beeinträchtigungen.

(9) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren baut auf den Grundlagen und Ergebnissen vorausgegangener Stufen auf, auch soweit Vorhabenvarianten (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG) geprüft worden sind; die in den Vorstufen ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sind bei der weiteren Konkretisierung der Planunterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen. Verfügbare Unterlagen, z.B. Landschaftspläne, sind zu nutzen.

Auf die Möglichkeit des § 5 UVPG (Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen) wird hingewiesen.

Falls erforderlich, hat die den Plan aufstellende Behörde weitere Untersuchungen und Ermittlungen anzustellen, um alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, seiner Herstellung, des Verkehrs und des Betriebs auf die Umwelt zu beschreiben.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein Suchverfahren, in dem alle erdenklichen Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen sind; die vorhabensbedingten Umweltauswirkungen sind unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Projektträger nach dem allgemeinen Kenntnisstand unter Anwendung allgemein anerkannter Prüfmethoden zu untersuchen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist nur insoweit erforderlich, als sie für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung geboten ist.

Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, sind im Plan (z.B. landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht) darzustellen.

(10) Im gestuften Planungsprozess kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Fortgang des Verfahrens auf diejenige Variante beschränkt werden, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt. Die planaufstellende Behörde ist befugt, eine Vorhabenvariante, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuschließen.

12 Berücksichtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten

Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung möglichst frühzeitig auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen. Auf die "Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau" Ausgabe 1999 - HNL-S 99 - (ARS Nr. 9/99 des BMVBW vom 03.02.1999) wird verwiesen.

Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind zumutbar, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes erreicht werden kann und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde.

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