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Regelwerk

ThürVwKostOMBV - Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau und Verkehr
- Thüringen -

Vom 9. September 2006
(GVBl. Nr. 13 vom 05.10.2006 S. 497; 26.05.2020aufgehoben)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau und Verkehr werden Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

(2)Andere Verwaltungskostenordnungen aufgrund einer Ermächtigung in Fachgesetzen und bereits bestehende Verwaltungskostenordnungen aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes bleiben unberührt. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 treten

  1. die Nummern 9 bis 14 und 16 jeweils der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis und des Verwaltungskostenverzeichnisses der Anlage zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vom 24. September 2002 (GVBl. S. 341) sowie
  2. die Nummern 9 und 13 jeweils der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis und des Verwaltungskostenverzeichnisses der Anlage zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 26. September 1994 (GVBl. S. 1072), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92),

außer Kraft.

.

  Verwaltungskostenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Abs. 1)


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Siedlungs- und Wohnungswesen    
1.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung und des Wohnungsbindungsgesetzes ( WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung    
1.1.1 Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (§ 27 Abs. 1 bis 5 WoFG; § 5 WoBindG) je Bescheinigung 10 bis 25
1.1.2 Genehmigung zur Selbstnutzung (§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WoFG; § 7 Abs. 3 WoBindG) je Wohnung 10 bis 50
1.1.3 Genehmigung zur Nichtvermietung (§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 WoFG; § 7 Abs. 3 WoBindG) je Wohnung 10 bis 1 000
1.1.4 Genehmigung zur Zweckentfremdung (§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 WoFG; § 7 Abs. 3 WoBindG) je Wohnung 10 bis 1 000
1.1.5 Genehmigung zur baulichen Änderung (§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 WoFG; § 7 Abs. 3 WoBindG) je Wohnung 10 bis 1 000
1.1.6 Verlangen nach § 27 Abs. 7 Satz 5 WoFG je Wohnung 10 bis 1 000
1.1.7 Freistellung von Bindungen (§ 30 WoFG; § 7 Abs. 1 WoBindG) je Wohnung 10 bis 1 000
1.1.8 Genehmigung der Überlassung einer Wohnung bei geringfügiger Überschreitung der angegebenen Wohnungsgröße (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WoBindG) je Wohnung 10 bis 25
1.1.9 Genehmigung des Übergangs von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete (§ 8 Abs. 3 Satz 2 WoBindG) je Wohnung 10 bis 50
1.1.10 Genehmigung der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen (§ 9 Abs. 6 Satz 3 WoBindG) je Wohnung 10 bis 25
1.1.11 Bestätigungen nach § 18 WoBindG je Bestätigung 10
1.1.12 Freistellung von der Zweckbindung (§ 22 Abs. 3 Buchst. b WoBindG) je Wohnung 10
1.2 Öffentliche Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942) in der jeweils geltenden Fassung Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 je Bescheinigung 10
1.3 Öffentliche Leistungen aufgrund der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203) in der jeweils geltenden Fassung Bewilligung des Übergangs von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 15 Abs. 1 je Wohnung 10 bis 50
2 Kataster- und Vermessungswesen    
2.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ( ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 4. August 2005 (GVBl. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als ThürGÖbVI-DVO bezeichnet) Entscheidung über die Genehmigung zur Verlegung des Amtssitzes (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ThürGÖbVI)   200
2.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Bildung oder Änderung einer Arbeitsgemeinschaft (§ 4 Abs. 3 Satz 3 ThürGÖbVI; § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürGÖbVI-DVO)   160
2.3 Entscheidung über die Genehmigung zur Bildung einer projektbezogenen Arbeitsgemeinschaft (§ 4 Abs. 4 Satz 2 ThürGÖbVI; § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürGÖbVI- DVO)   100
2.4 Entscheidung über die Erteilung einer Vermessungsbefugnis für einen Mitarbeiter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ThürGÖbVI; § 11 Abs. 3 ThürGÖbVI-DVO)   100
2.5 Entscheidung über die Bestellung einer Vertretung (§ 10 Abs. 3 ThürGÖbVI)   160
2.6 Entscheidung über die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 15 ThürGÖbVI)   600
3 Verkehrswesen    
3.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung    
3.1.1 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2) einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 3), der Zustimmung zu den Besonderen Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 3) und der Zustimmung zu den Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 3)   80 bis 3 850
3.1.2 Genehmigung für die Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens bei einem Verkehr mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)   50 bis 1 550
3.1.3 Genehmigung für die Übertragung der aus der Genehmigung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen erwachsenden Rechte und Pflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)   80 bis 1 000
3.1.4 Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen bei einem Verkehr mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)   80 bis 1 000
3.1.5 Planfeststellung oder Erteilung einer Plangenehmigung für den Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1)   50 bis 2 560
3.1.6 Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 3)   25 bis 1 550
3.1.7 Zustimmung zur Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 Satz 2 und § 41 Abs. 3)   15 bis 260
3.1.8 Zustimmung zur Änderung der Fahrpläne bei einem Verkehr mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 3)   15 bis 260
3.1.9 turnusmäßige Prüfungen der Straßenbahnunternehmen im Rahmen der technischen Aufsicht (§ 54 Abs. 1 Satz 3) nach Zeitaufwand mindestens 260
3.1.10 Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen im Bereich des Personenverkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen, soweit nicht unter Nr. 3.1.1 bis 3.1.9 eine besondere Gebühr bestimmt ist   15 bis 260
3.2 Öffentliche Leistungen aufgrund der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) in der jeweils geltenden Fassung    
3.2.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 6)   25 bis 150
3.2.2 Bestätigung der Bestellung von Betriebsleitern oder deren Stellvertretern (§ 9 Abs. 1 und 4) je Person 25 bis 150
3.2.3 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten für das Streckennetz oder für Teile des Netzes (§ 50 Abs. 1) nach Zeitaufwand  
3.2.4 Verlängerung der Fristen für Inspektionen von Betriebsanlagen und Fahrzeugen (§ 57 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand  
3.2.5 Erteilung eines Zustimmungsbescheids für den Bau von Betriebsanlagen (§ 60 Abs. 3) nach Zeitaufwand  
3.2.6 Beaufsichtigung der Ausführung des Baus von Betriebsanlagen (§ 61 Abs. 1 Satz 1) nach Zeitaufwand  
3.2.7 Abnahme von Betriebsanlagen (§ 62 Abs. 1) nach Zeitaufwand  
3.2.8 Abnahme von Fahrzeugen (§ 62 Abs. 1), für das erste Fahrzeug eines Typs einschließlich Bauartgenehmigung oder für    
3.2.9 jedes weitere Fahrzeug einer genehmigten Bauart Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit nicht unter Nr. 3.2.1 bis 3.2.8 eine besondere Gebühr bestimmt ist nach Zeitaufwand  
3.3 Öffentliche Leistungen aufgrund nach Zeitaufwand  
der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung    
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 je Person 25 bis 50
3.4 Öffentliche Leistungen aufgrund    
der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. Sonderdruck Nr. 1080; GVBl. 1996 S. 150) in der jeweils geltenden Fassung    
3.4.1 Entscheidung über die Bestätigung von Anschlussbahnleitern und deren Vertretung (§ 3 Abs. 6) je Person 20 bis 40
3.4.2 Entscheidung zu bahnaufsichtlichen Genehmigungen und Zustimmungen (§ 5 Abs. 2, 3 oder 4) nach Zeitaufwand  
3.4.3 Entscheidung über die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 Abs. 1) nach Zeitaufwand  
3.4.4 Entscheidung über die Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart (§ 7 Abs. 1) nach Zeitaufwand  
3.4.5 Entscheidung über bahnaufsichtliche Prüfungen (§ 8) nach Zeitaufwand  
3.4.6 Verfahren zur Betriebsaufnahme, zur Inbetriebnahme oder zur Betriebsführung (§ 9) nach Zeitaufwand  
3.4.7 Entscheidung über die bahnaufsichtliche Zulassung von Werkstätten zur Instandhaltung von Fahrzeugen (§ 50 Abs. 6) je Werkstatt 25 bis 2 600
3.4.8 Entscheidung über die Bestätigung von Dienstordnungen (§ 52 Abs. 4 BOa in Verbindung mit Nr. 3.2 der Anweisung Nr. 16 zur BOA) nach Zeitaufwand  
3.4.9 Entscheidung über die Erlangung von Befähigungsnachweisen (§ 53 Abs. 2) nach Zeitaufwand  
3.4.10 Entscheidung über Aufgleisungen von Fahrzeugen (§ 64 Abs. 1 Satz 1) nach Zeitaufwand  
3.4.11 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 66 Abs. 1) nach Zeitaufwand  
3.5 Öffentliche Leistungen aufgrund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ( AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2396-; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) in der jeweils geltenden Fassung, der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023 -1025-) in der jeweils geltenden Fassung oder der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) in der jeweils geltenden Fassung    
3.5.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahngüterverkehrsleistungen für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AEG)   500 bis 5 000
3.5.2 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AEG)   500 bis 5 000
3.5.3 Genehmigung zum Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AEG)   500 bis 5 000
3.5.4 Widerruf der Genehmigung nach Nr. 3.5.1 bis 3.5.3 (§ 7 AEG)   50 bis 100
3.5.5 Genehmigung der Tarife im Schienenpersonennahverkehr (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG)   50 bis 500
3.5.6 Planfeststellung oder Plangenehmigung für nicht bundeseigene Eisenbahnen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AEG) nach Zeitaufwand  
3.5.7 Baufreigaben für Änderungen der Bahnanlagen für nicht bundeseigene Eisenbahnen (§ 2 Abs. 4 EBO) nach Zeitaufwand  
3.5.8 Abnahme von Prüfungen und Probefahrten für nicht bundeseigene Eisenbahnen (§ 2 Abs. 4 EBO) nach Zeitaufwand  
3.5.9 Ausnahmen und Genehmigungen (§ 3 EBO) nach Zeitaufwand  
3.5.10 Kontrolle durch die Landeseisenbahnaufsicht (§§ 5 und 5a AEG) nach Zeitaufwand  
3.5.11 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Eisenbahnbetriebsleiter (§ 9 EBPV) je Person 25 bis 50
3.5.12 Bestätigung der Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters und dessen Stellvertreters durch die Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 EBV) nach Zeitaufwand  
3.5.13 Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen auf der Grundlage des AEG, soweit unter Nr. 3.5.1 bis 3.5.12 keine besondere Gebühr bestimmt ist nach Zeitaufwand  
3.6 Öffentliche Leistungen aufgrund des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung oder des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung    
3.6.1 Entscheidung über einen Antrag zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG oder § 18 Abs. 1 ThürStrG)    
3.6.1.1 Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrt, einfache Fälle (z.B. landwirtschaftliche Zufahrten) ohne Pläne und Zeichnungen je Zufahrt 30
3.6.1.2 wie Nr. 3.6.1.1 mit Plänen und Zeichnungen je Zufahrt 95
3.6.1.3 mittelschwierige Fälle: Zufahrten mit Plänen und Zeichnungen sowie örtlichen Erhebungen je Zufahrt 105
3.6.1.4 schwierige Fälle mit höherem Zeitaufwand je Zufahrt 155
3.6.1.5 wie Nr. 3.6.1.4, aber mit besonderen planerischen Überprüfungen je Zufahrt 205
3.6.1.6 sonstige Maßnahmen auf oder unter dem Straßenkörper öffentlicher Straßen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, soweit nicht unter Nr. 3.6.1.1 bis 3.6.1.5 eine besondere Gebühr bestimmt ist   30 bis 310
3.6.2 Entscheidung über einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 ThürStrG   30 bis 260
3.6.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen vom Anbauverbot für bauliche Anlagen oder bei Anlagen der Außenwerbung an öffentlichen Straßen (§ 9 Abs. 8 FStrG oder § 24 Abs. 9 ThürStrG)    
3.6.3.1 Einzelgaragen, Einzelcarports je Garage / Carport 30
3.6.3.2 Garagen, Carports mit mehr als einem Stellplatz für den ersten Stellplatz

für jeden weiteren Stellplatz

25

10 höchstens 260

3.6.3.3 Gerätehallen, Scheunen, Maste für Versorgungsleitungen, Lärmschutzanlagen, Funkmasten, Trafo-Stationen je Anlage 80
3.6.3.4 kleine Anbauten   30
3.6.3.5 Einfamilienhäuser   130
3.6.3.6 Mehrfamilienhäuser, Wohnblocks je Wohneinheit 40 mindestens 155 höchstens 360
3.6.3.7 Gasthäuser, Rasthäuser, Hotels, Imbissstände, Einkaufseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Freizeitparks, Gesundheits- und Kureinrichtungen, Kultur-, Bildungs- und sonstige öffentliche Einrichtungen je Bauvorhaben

zusätzlich je Stellplatz

205

30 höchstens 700

3.6.3.8 große Gebäude mit besonderen Verkehrsanlagen, Tiefgaragen, Parkdecks und eigenen Ein- und Ausfahrtspuren   780
3.6.3.9 Gewerbe- und Industriebetriebe ohne separate Zufahrt bzw. ohne Änderung einer vorhandenen Zufahrt    
3.6.3.9.1 bis 100 m2 überbaute Fläche   80
3.6.3.9.2 über 100 m2 bis 300 m2 überbaute Fläche   180
3.6.3.9.3 über 300 m2 überbaute Fläche   435 bis 515
3.6.3.10 Gewerbe- und Industriebetriebe mit besonderen Verkehrsanlagen, Parkflächen und eigenen Ein- und Ausfahrtspuren   770 bis 1 025
3.6.3.11 Eigenverbrauchstankstellen   55
3.6.3.12 einseitige Tankstellen mit Gebäuden   285
3.6.3.13 doppelseitige Tankstellen mit Gebäuden   565
3.6.3.14 einseitige Tankstellen mit Gebäuden und eigenen Ein- und Ausfahrtspuren   515
3.6.3.15 doppelseitige Tankstellen mit Gebäuden und eigenen Ein- und Ausfahrtspuren   665
3.6.3.16 Aufschüttungen, Abgrabungen, Kiesgruben, Recycling-Anlagen, Boden-Deponien und ähnliche Vorhaben ohne separate Zufahrt und nicht zu Nr. 3.6.3.9 gehörig je Vorhaben 180 bis 515
3.6.3.17 wie Nr. 3.6.3.16, jedoch mit besonderen Verkehrslagen, eigenen Ein- und Ausfahrtspuren je Vorhaben 515 bis 1 280
3.6.3.18 Entscheidung über die Zulassung nichtamtlicher Hinweisschilder nach den Bestimmungen zur touristischen Beschilderung in Thüringen, Teil 2, Richtlinie zur nichtamtlichen Beschilderung in Thüringen vom 10. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um eine sonstige Nutzung nach § 8 Abs. 10 FStrG oder § 23 Abs. 1 ThürStrG handelt   155
3.6.3.19 sonstige bauliche Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung an öffentlichen Straßen   30 bis 1 280
3.6.4 Prüfung von Autobahn-Nebenbetrieben nach § 4 FStrG je Anlage 200 bis 750
3.6.5 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 9a Abs. 5 FStrG oder § 36 Abs. 4 ThürStrG)   26 bis 615
3.7 Öffentliche Leistungen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Nutzung einer Straße durch Telekommunikationslinien nach § 68 Abs. 3    
3.7.1 einmalige Querung mit Hausanschlüssen, einfache Ausführung ohne besondere Unterlagen   55
3.7.2 Längsleitungen und Querungen mit aufwändiger Ausführung und erforderlicher Vorlage von Plänen   155
3.7.3 landkreisübergreifende Leitungen   260
3.7.4 straßenbauämterübergreifende Leitungen   515
3.7.5 sonstige Arten der Verlegung   155 bis 515
3.8 Öffentliche Leistungen aufgrund    
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung    
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 nach Zeitaufwand  
3.9 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Bergbahngesetzes vom 12. Juni 2003 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung    
3.9.1 Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen zum Bau und Betrieb von Bergbahnen oder zu wesentlichen Änderungen der Anlage (§ 4 Abs. 1)   100 bis 2 000
3.9.2 Entscheidung über die Zustimmung zur Änderungsanzeige (§ 6 Abs. 2)   25 bis 150
3.9.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur technischen Planung (§ 7 Abs. 1)   50 bis 500
3.9.4 Entscheidung über die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Bergbahn (§ 8 Abs. 1)   50 bis 1 000
3.9.5 Entscheidung über die Ermächtigung zur Durchführung von Maßnahmen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 und 3)   25 bis 170
3.9.6 Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung von Betriebsleitern oder deren Stellvertretern (§ 13 Abs. 2) je Person 25 bis 150
3.9.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 13 Abs. 5)   15 bis 120
3.9.8 Entscheidung über die Erteilung einer Weiterführungsgenehmigung (§ 16 Abs. 1)   15 bis 120
3.9.9 Widerruf von Genehmigungen (§ 16 Abs. 3, § 20)   25 bis 170
3.9.10 Erlass einer Anordnung (§ 21 Abs. 1 oder 2)   25 bis 170
ENDE

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