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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürVwKostG - Thüringer Verwaltungskostengesetz
- Thüringen -

Vom 23. September 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 29.09.2005 S. 325; 08.07.2009 S. 592 09; 20.12.2010 S. 537; 30.12.2011 S. 534 11; 10.05.2018 S. 212 18; 18.12.2018 S. 731 18a)



§ 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erheben

  1. Behörden des Landes,
  2. Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, und
  3. Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurden (Beliehene), soweit sie als Behörde tätig werden und der Aufsicht des Landes unterstehen,

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21.

(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn

  1. ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag oder
  2. ein Widerspruch

zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.

(3) Die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Soweit für solche Verwaltungskosten nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Das Gesetz gilt nicht für den Bereich der Justizverwaltung.

(4) Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Für die Erhebung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen über die Auslagenerhebung entsprechend, sofern das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

(5) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(6) Öffentliche Leistungen sind

  1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
  2. das Zulassen der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landes,
  3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie
  4. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.

(7) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die

  1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder
  2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.

§ 2 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit

(1) Verwaltungskostenfrei sind

  1. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht; dies gilt nicht, wenn sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverstöße veranlasst sind,
    1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde oder
    2. Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird,

    wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

  2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
  3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
  4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
  5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln für den Entschädigungsbegünstigten,
  6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
  7. Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Fördermittel, einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung, Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien oder andere Geldleistungen,
  8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,
  9. öffentliche Leistungen in Gnadensachen,
  10. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
  11. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
  12. 13. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens, des Volksentscheids und des Bürgerantrags,
    öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids,
  13. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den §§ 80 und 80a VwGO sowie
  14. öffentliche Leistungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden; dies gilt nicht

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