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Regelwerk, Bau und Planung

ThürGÖbVI - Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -

Vom 22. März 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2005 S. 115; 16.12.2008 S. 574 08; 30.07.2012 S. 355 12; 18.12.2018 S. 731 18)



Erster Abschnitt
Rechtsstellung, Befugnisse

§ 1 Rechtsstellung 08

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Träger eines öffentlichen Amtes zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse 08 12 18

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt,

  1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,
  2. nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Auszüge daraus zu erteilen,
  3. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,
  4. Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,
  5. weitere Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, soweit er durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt wird, und
  6. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger für das Vermessungs- und Geoinformationswesen aufzutreten.

(2) Auf die Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist; das gilt auch für sein Auftreten als Sachverständiger.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

Zweiter Abschnitt
Amtsausübung

§ 3 Amtsbezirk und Amtssitz 08

(1) Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.

(2) Der Amtssitz eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat innerhalb des Amtsbezirks zu liegen. Eine Verlegung des Amtssitzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dem Antrag auf Verlegung ist nicht zu entsprechen, wenn die Zuweisung des beantragten Amtssitzes den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens widersprechen würde.

§ 4 Geschäftsstelle und Dienstsiegel 08

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sein Amt nur von seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Er darf weder Zweigstellen einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten.

(2) An seinem Amtssitz hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich ist. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann an seiner Geschäftsstelle ein Schild mit dem Wappen des Freistaats Thüringen anbringen. Darunter kann ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur", seinem Namen und der Beifügung des akademischen Grades angebracht werden.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, wenn sie eine gemeinsame Geschäftsstelle an einem Amtssitz einrichten und die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben (Arbeitsgemeinschaft). Die Arbeitsgemeinschaft kann gemeinsame Einrichtungen und Geräte halten. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, den Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Belange eines geordneten amtlichen Vermessungswesens der Bildung der Arbeitsgemeinschaft entgegenstehen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können für die Erledigung von großflächigen oder aufwändigen Vermessungsvorhaben projektbezogene Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben. Das Projekt ist der Aufsichtsbehörde darzulegen und die projektbezogene Arbeitsgemeinschaft von ihr genehmigen zu lassen.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Dienstsiegel.

§ 5 Allgemeine Amtspflichten 12

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