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PPVO - Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung
- Saarland -
Vom 26. Januar 2011
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 30; 28.03.2013 S. 100 13; 08.10.2014 S. 385 14; 22.06.2015 S. 397 15; 29.07.2019 S. 618 19; 29.07.2020 S. 748 20; 19.04.2021 S. 1322 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 16.02.2022 S. 456 22; 25.01.2024 S. 68 24; 29.04.2024 S. 326 24a)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigten) und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie die Rechtsverhältnisse der Prüfstellen. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen
§ 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige
(1) Prüfberechtigte nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 14
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
oder
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(Stand: 16.05.2024)
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