Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO)
- Saarland -

Vom 29. Juli 2020
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 13.08.2020 S. 748)



Aufgrund von § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1
Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsblatt I S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2019 (Amtsbl. I S. 618), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 12 werden die §§ " § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs" und " § 12b Schriftliche Prüfung" eingefügt.

b) Die bisherigen §§ 12a und 12b werden die §§ 12c und 12d.

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten " § 38 Inkrafttreten".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I. S. 410)" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018)" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Anerkennungsverfahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit oder Brandschutz werden nach Veröffentlichung einer Frist für das Einreichen von Anträgen auf Anerkennung durchgeführt."

b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. S. 64)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I. S. 306)" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Studiums" die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Das Prüfungsverfahren besteht aus der Überprüfung des fachlichen Werdeganges im Sinne von § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 (Stufe 1) und einer schriftlichen Prüfung (Stufe 2). Antragstellende Personen, die die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht erfüllen, werden zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, und der Anerkennungsantrag wird durch die Anerkennungsbehörde abgelehnt. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint; im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Antragstellende Personen, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 4 geregelt.

"(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummern 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint; im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 12a) und
  2. der schriftlichen Prüfung (§ 12b).

(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist."

9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion