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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen
- Saarland -
Vom 25. Januar 2024
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 08.02.2024 S. 68 EU)
Aufgrund von § 86 Absatz 4 Nummer 1, bezogen auf Artikel 1, § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 86 Absatz 2 Nummer 1, bezogen auf Artikel 2, § 17a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1, bezogen auf Artikel 3, § 86 Absatz 3, bezogen auf Artikel 4, und § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2, bezogen auf Artikel 5, der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)
Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZ-AVO) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "nach § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung," durch die Angabe " (§ 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung) oder" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "nach § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung," durch die Angabe " (§ 17a Absatz 6 und § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung)," ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.
cc) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.
dd) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.
ee) In Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und" eingefügt.
ff) In Satz 4 werden die Wörter ", die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt," gestrichen.
gg) In Satz 5 werden die Wörter "der Leiterin oder des Leiters, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat," gestrichen.
hh) In Satz 7 werden die Wörter ", wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist," gestrichen.
b) In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zertifizierungsstelle" die Wörter "und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" eingefügt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Zertifizierungsstelle" die Wörter "oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Leiters" die Wörter "und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Leiters" die Wörter "und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" eingefügt.
c) In § 5 Absatz 7 werden die Wörter "16. März 2010 (Amtsbl. S. 64)" durch die Wörter "26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit. | "(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.
(2) Für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die nach bisherigem Recht gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt die Befreiung gemäß Absatz 1 entsprechend." |
Artikel 2
EltBauVO - Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
Artikel 3
HAVO - Hersteller- und Anwenderverordnung
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung - PPVO)
Die
(Stand: 14.02.2024)
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