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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen
- Saarland -

Vom 25. Januar 2024
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 08.02.2024 S. 68 EU)


Aufgrund von § 86 Absatz 4 Nummer 1, bezogen auf Artikel 1, § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 86 Absatz 2 Nummer 1, bezogen auf Artikel 2, § 17a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1, bezogen auf Artikel 3, § 86 Absatz 3, bezogen auf Artikel 4, und § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2, bezogen auf Artikel 5, der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)

Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZ-AVO) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "nach § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung," durch die Angabe " (§ 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung) oder" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "nach § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung," durch die Angabe " (§ 17a Absatz 6 und § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung)," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.

cc) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.

dd) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.

ee) In Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und" eingefügt.

ff) In Satz 4 werden die Wörter ", die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt," gestrichen.

gg) In Satz 5 werden die Wörter "der Leiterin oder des Leiters, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat," gestrichen.

hh) In Satz 7 werden die Wörter ", wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist," gestrichen.

b) In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zertifizierungsstelle" die Wörter "und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" eingefügt.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Zertifizierungsstelle" die Wörter "oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Leiters" die Wörter "und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Leiters" die Wörter "und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" eingefügt.

c) In § 5 Absatz 7 werden die Wörter "16. März 2010 (Amtsbl. S. 64)" durch die Wörter "26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit. "(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.

(2) Für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die nach bisherigem Recht gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt die Befreiung gemäß Absatz 1 entsprechend."

Artikel 2
EltBauVO - Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

- wie eingefügt -

Artikel 3
HAVO - Hersteller- und Anwenderverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung - PPVO)

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