Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

SächsArchG - Sächsisches Architektengesetzes
- Sachsen -

Vom 7. März 2017
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 103 *; ber. S. 237; 26.04.2018 S. 198 18; 05.04.2019 S. 245 19; 23.05.2019 S. 422 19a; 30.09.2020 S. 524 20; 17.01.2024 S. 38 24; 01.03.2024 S. 169 24a)


Archiv: 2002, 2014

Abschnitt 1
Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

§ 1 Berufsbezeichnungen 24

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer

  1. unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist,
  2. aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  3. aufgrund von § 35 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Der Zusatz "Freie" oder "Freier" darf nur geführt werden, wenn dieser Zusatz in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(4) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderen Regelung auch für die Innenarchitektin oder den Innenarchitekten und die Landschaftsarchitektin oder den Landschaftsarchitekten.

(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.

§ 2 Berufsaufgaben 20 24

(1) Berufsaufgabe der Architektin oder des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Freianlagen und Landschaften sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin oder des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Die Planungen der in den Absätzen 1 und 4 Genannten zeichnen sich dadurch aus, dass sie gestaltend auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf funktionale, baugeschichtliche, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange und unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise einschließlich der Strukturierung und Steuerung digitaler Planungsprozesse. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit.

(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten, der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner gehören auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.

§ 3 Berufspflichten 20 24

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen,
  2. sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,
  3. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen,
  4. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion