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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Besonderes Gebührenverzeichnis - Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. August 2022
(GVBl. Nr. 20 vom 30.08.2022 S. 287; 15.05.2024 S. 118 24)



Aufgrund

des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und

des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 24

(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Geobasisinformationen, die nach Unions-, Bundes- oder Landesrecht kostenfrei bereitzustellen sind (Open Data), bleiben hiervon unberührt.

(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.

§ 2 Mindestgebühr 24

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 28,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 3 Auslagenerstattung 24

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten, soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zu den Auslagen gehören auch

  1. die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall das Entgelt für einen Kompaktbrief der Deutschen Post AG überschreiten,
  2. die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,
  3. die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und
  4. die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.

§ 4 Gebührenbefreiung 24

(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung einschließlich Geoserviceleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.

(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für die

  1. sich auf den Grenzbereich mit benachbarten Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Nachbarstaaten Belgien und Frankreich beziehende und auf Gegenseitigkeit beruhende Übermittlung von Geobasisinformationen an die Vermessungs- und Katasterbehörden dieser Länder und Staaten, soweit hierüber besondere Vereinbarungen oder Absprachen bestehen,
  2. Übermittlung von Geobasisinformationen an Bundesbehörden, soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen, und
  3. Verwendung der Geobasisinformationen in Verbindung mit Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, im Justizblatt Rheinland-Pfalz, im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, in den Amtsblättern der Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 27 Gemeindeordnung und des § 20 Landkreisordnung in Zeitungen.

§ 5 Gebührenermäßigung 24

(1) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen im Einzelfall Gebührenermäßigungen anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr bis zu 90 v. H. gewährt werden.

§ 6 Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen

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