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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Besonderes Gebührenverzeichnis - Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. August 2022
(GVBl. Nr. 20 vom 30.08.2022 S. 287)


Aufgrund

des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und

des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.

(3) Für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen, die über die Leistungen nach Absatz 1 hinausgehen, werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben.

§ 2 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 25,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht. Diese Regelung gilt nicht für die Produkte der Anlagen 2.C und 2.D.

§ 3 Auslagenerstattung

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.

(2) Zu den Auslagen gehören auch

  1. die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten,
  2. die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,
  3. die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und
  4. die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.

§ 4 Gebührenbefreiung

Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.

§ 5 Gebührenermäßigung

(1) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen im Einzelfall Gebührenermäßigungen anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr bis zu 90 v. H. gewährt werden.

§ 6 Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen

Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Kosten und Entgelte für die Mitwirkung anderer Behörden und sachverständiger Personen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Kosten und Entgelte der mitwirkenden Behörde oder sachverständigen Person bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde oder sachverständige Person geltenden Kosten- oder Entgeltvorschriften.

§ 7 Übergangsbestimmungen

(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben

  1. für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,
  2. für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist, und
  3. im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.

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