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Änderungstext
Dritte Landesverordnung zur Änderung von Landesverordnungen auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Mai 2024
(GVBl. Nr. 11 vom 17.05.2024 S. 118)
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, unddes § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse ( Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. | "(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Geobasisinformationen, die nach Unions-, Bundes- oder Landesrecht kostenfrei bereitzustellen sind (Open Data), bleiben hiervon unberührt." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Anlage 1" gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen, die über die Leistungen nach Absatz 1 hinausgehen, werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben.
wird gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Mindestgebühr
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 25,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht. Diese Regelung gilt nicht für die Produkte der Anlagen 2.C und 2.D. |
" § 2 Mindestgebühr
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 28,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erstatten" die Worte", soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "2,00 EUR" durch die Worte "das Entgelt für einen Kompaktbrief der Deutschen Post AG" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Dabei werden nach dem Wort "Dienstleistung" die Worte "einschließlich Geoserviceleistung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für die
5. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort "Dienstleistungen" die Worte "einschließlich Geoserviceleistungen" eingefügt.
6. Anlage 1 wird einzige Anlage und erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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(Stand: 24.05.2024)
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