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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

LGVerm - Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 572; 05.04.2005 S. 102; 02.03.2006 S. 56 06; 26.11.2008 S. 296 08; 08.10.2013 S. 359 13; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 219-1



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Zweck
Siehe auch " VV-FührungGeoBasis"

(1) Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens ist es, die Daten für die Geobasisinformationen zu erheben und landesweit nachzuweisen sowie das Grundeigentum, insbesondere durch die Bildung von Flurstücken sowie die Bestimmung und Abmarkung von deren Grenzen, zu sichern.

(2) Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind in einem Geobasisinformationssystem zu führen und für Zwecke des Rechtsverkehrs sowie für staatliche, kommunale und private Aufgaben bereitzustellen.

§ 2 Vermessungs- und Katasterbehörden, sonstige öffentliche Vermessungsstellen

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden wahrgenommen. Vermessungs- und Katasterbehörden sind:

  1. die Vermessungs- und Katasterämter,
  2. das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (obere Vermessungs- und Katasterbehörde) sowie
  3. das fachlich zuständige Ministerium (oberste Vermessungs- und Katasterbehörde).

(2) Die Erhebung von Daten für die Geobasisinformationen einschließlich der Gebäudeeinmessung sowie die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen können auch von sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen vorgenommen werden. Sonstige öffentliche Vermessungsstellen sind:

  1. die im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie
  2. behördliche Vermessungsstellen des Bundes, des Landes oder kommunaler Gebietskörperschaften, soweit die Arbeiten nach Satz 1 in der Verantwortung einer oder eines Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - stehen und eigene Aufgaben der betreffenden Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft erfüllt werden.

(3) Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz, den eine sonstige öffentliche Vermessungsstelle erlassen hat, entscheidet die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann anstelle der Vermessungs- und Katasterämter und der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen auf deren Kosten tätig werden, soweit diese ihnen obliegende Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen oder nicht mehr selbst wahrnehmen können.

§ 2a Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 13

(1) Freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder einer vergleichbaren Befähigung sind auf schriftlichen Antrag durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu bestellen, wenn sie nicht älter als 60 Jahre sind und die erforderliche persönliche Eignung und fachliche Erfahrung haben. Ausschließlich die nach Satz 1 bestellten Personen sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen. Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht, Rücknahme oder Widerruf. Bei der Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist die Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 17 ausgeschlossen.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, landesweit tätig werden und sind dabei Behörden im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Sie können Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben beurkunden und sich als Sachverständige für vermessungstechnische Angelegenheiten betätigen. Ihre öffentliche Bestellung als Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung sowie die Wahrnehmung anderer freiberuflicher Aufgaben bleiben unberührt.

(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure dürfen das Amtsschild und das Kleine Landessiegel führen.

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(Stand: 06.09.2023)

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